Überblick
Wer im Ausland investiert oder exportiert, trägt neben dem Geschäftsrisiko auch politische Risiken. Der Bund bietet dafür Investitionsgarantien und Exportkreditgarantien (Hermesdeckungen) an; der private Markt bietet daneben individuell zugeschnittene Deckungen. Es gibt dabei keine allgemeine Kriegsgarantie: Versichert sind nur ausdrücklich beschriebene Ereignisse und Verluste. Spezialmarkt für Unternehmen; nicht vormerkbar.
Wann kann es leisten?
Ein Verlust, der durch ein vertraglich beschriebenes politisches Ereignis im Anlage- oder Bestimmungsland entsteht, zum Beispiel Enteignung, Krieg oder Aufruhr, ein staatliches Zahlungsverbot oder die Unmöglichkeit, Beträge nach Deutschland zu transferieren.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Investitionsgarantien des Bundes: Enteignung und enteignungsgleiche Eingriffe, Kriegsfall (Krieg, Revolution, Aufruhr, damit zusammenhängende Terrorakte), Zahlungsverbote und Moratorien, Konvertierungs- und Transferrisiken, Bruch staatlicher Zusagen
- Exportkreditgarantien: wirtschaftlich oder politisch bedingte Forderungsausfälle aus Exportgeschäften
- Private Deckungen: ausgewählte Einzelrisiken wie Embargo, Lizenzentzug, willkürliche Vertragskündigung durch staatliche Käufer
Typischerweise nicht versichert
- Rein wirtschaftliche Verluste ohne politische Ursache bei Investitionsgarantien
- Schutz, soweit Sanktionen oder Embargos entgegenstehen; viele Bedingungen enthalten dafür Sanktionsklauseln (Beispiel DTV-ADS 2009)
- Der vereinbarte Selbstbehalt; bei Hermesdeckungen wird die Forderung abzüglich Selbstbehalt ersetzt
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Deutsche Unternehmen mit Direktinvestitionen in risikoreichen Ländern
- Exporteure und exportfinanzierende Banken mit Sitz in Deutschland
Vorher zu klären
- Ob ein Bundesinstrument passt (Förderungswürdigkeit) oder eine private Deckung flexibler ist
- Welche Ereignisse genau versichert sein müssen und welche ausgeschlossen bleiben
- Ob Sanktionsrecht die Investition oder die Versicherung überhaupt zulässt
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Exportkreditversicherung und Warenkreditversicherung: Forderungsausfälle, teils mit politischen Ursachen
- Terrorversicherung: Terror in Deutschland; politische Gewalt im Ausland ist bei Investitionsgarantien Teil des Kriegsfalls
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- ExportkreditversicherungVersicherungsart
Die private Exportkreditversicherung schützt Forderungen gegenüber ausländischen Kunden vor wirtschaftlichem Zahlungsausfall. Davon zu unterscheiden sind die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen), die auch politische Risiken abdecken.
- WarenkreditversicherungVersicherungsart
Die Warenkreditversicherung schützt Lieferanten, wenn gewerbliche Kunden offene Rechnungen nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen. Der Versicherer setzt für jeden Abnehmer ein Kreditlimit fest und kann es bei schlechterer Bonität senken oder streichen.
- TerrorversicherungVersicherungsart
Die Terrorversicherung deckt Sach- und Betriebsunterbrechungsschäden durch Terrorakte an Standorten in Deutschland. Für große Risiken gibt es mit der Extremus AG einen Spezialversicherer mit Staatsgarantie des Bundes.
Was ist wichtig?
Staatliche Instrumente
Bundesgarantien sind weitgehend standardisiert und setzen Förderungswürdigkeit voraus; das Entgelt ist risikoangemessen.
Private Ergänzung
Private Versicherer ermöglichen laut Marktdarstellung die Absicherung ausgewählter Einzelrisiken und eine individuelle Deckungsgestaltung.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Bruch staatlicher Zusagen ist bei Investitionsgarantien nur gedeckt, wenn die Zusage in der Garantieerklärung aufgeführt ist
- Selbstbehalte und Höchstbeträge nach Garantie- oder Versicherungsvertrag
- Antragsverfahren und Prüfungen vor Beginn der Investition beziehungsweise des Geschäfts
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche politischen Ereignisse würden die Investition am stärksten treffen?
- Kommt eine Bundesgarantie in Betracht oder nur eine private Lösung?
- Welche Sanktionsregeln gelten für das Zielland?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Mittelständler hat seine Fabrik im Ausland mit einer Investitionsgarantie abgesichert. Der Staat verstaatlicht das Werk ohne angemessene Entschädigung. Die Garantie greift für den Enteignungsfall nach ihren Bedingungen.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Die Fabrik schreibt Verluste, weil die Nachfrage im Land einbricht. Das ist ein wirtschaftliches Risiko ohne politisches Ereignis; die Garantie leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland: Abgesicherte Risiken (öffnet in neuem Tab) – Investitionsgarantien der Bundesrepublik Deutschland (Bundesförderinstrument), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Abgesicherte politische Risiken der Investitionsgarantien, Bedingung für Bruch staatlicher Zusagen
- Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland (Hermesdeckungen) (öffnet in neuem Tab) – Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Hermesdeckungen: wirtschaftlich und politisch bedingte Forderungsausfälle, Nutzerkreis, Selbstbehalt, Förderungswürdigkeit
- Politische Risiken (öffnet in neuem Tab) – Aon (Deutschland), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Private Deckungen: Einzelrisiken, individuelle Gestaltung, typische Ereignisse
- DTV-Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009 (DTV-ADS 2009), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), TIS, Fassung Mai 2020, unverbindliche Bekanntgabe, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Beispiel einer Sanktionsklausel in Versicherungsbedingungen