Überblick
Das Atomgesetz verpflichtet zur „Deckungsvorsorge“: Die Behörde legt im Genehmigungsverfahren Art, Umfang und Höhe der Vorsorge für gesetzliche Schadensersatzpflichten fest. Für Tätigkeiten nach dem Strahlenschutzgesetz gilt das entsprechend. Erbracht wird die Vorsorge durch eine Haftpflichtversicherung oder eine sonstige finanzielle Sicherheit. Für Kernkraftwerke gelten zusätzlich internationale Haftungsregeln; dieser Eintrag erklärt vor allem den Umgang mit radioaktiven Stoffen und Strahlenanlagen außerhalb von Kernanlagen. Spezialmarkt; nicht vormerkbar.
Wann kann es leisten?
Durch die Strahlen eines radioaktiven Stoffes oder einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen wird ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, und gegen den Besitzer wird ein gesetzlicher Haftpflichtanspruch erhoben.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch deckungsvorsorgepflichtige Anlagen oder Tätigkeiten nach § 26 AtG (Muster AHB Strahlen)
- Prüfung der Haftpflichtfrage, Abwehr unberechtigter und Freistellung von berechtigten Ansprüchen
- Die gleichartige Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zu einer Verrichtung bestellten Personen
Typischerweise nicht versichert
- Ansprüche nach § 110 SGB VII sowie Arbeitsunfälle von im Ausland eingestellten Personen (Muster AHB Strahlen)
- Die Haftpflicht aus der Lieferung von Erzeugnissen; dafür ist die Produkthaftpflicht zuständig
- Spätere gesetzliche Haftungsverschärfungen nur vorläufig, bis eine Vereinbarung getroffen oder die Deckung beendet wird
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Betriebe, Kliniken und Forschungseinrichtungen mit Genehmigung für den Umgang mit radioaktiven Stoffen
- Betreiber genehmigungspflichtiger Beschleuniger und anderer Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
- Beförderer radioaktiver Stoffe
Vorher zu klären
- Welche Deckungsvorsorge die Genehmigungsbehörde festgesetzt hat und bis wann sie nachzuweisen ist
- Ob eine Versicherung oder eine andere finanzielle Sicherheit gewählt wird
- Ob mehrere Tätigkeiten eine gemeinsame Deckungssumme brauchen
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Betriebshaftpflicht: schließt Strahlenrisiken in der Regel aus; die Deckungsvorsorge braucht eine eigene Lösung
- Umwelthaftpflicht: andere Rechtsgrundlagen; Abgrenzung im Vertrag prüfen
- Kernanlagen: Haftung nach dem Pariser Übereinkommen und § 25 AtG mit eigenem System
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- BetriebshaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche, die Dritte wegen Personen- oder Sachschäden aus der betrieblichen Tätigkeit erheben, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Versichert ist das im Vertrag beschriebene Betriebsrisiko.
- UmwelthaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Umwelthaftpflicht deckt privatrechtliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden, die durch Stoffe, Gase, Geräusche oder andere Umwelteinwirkungen über Boden, Luft oder Wasser entstanden sind. Versichert sind nur die ausdrücklich genannten Risiken.
Was ist wichtig?
Gefährdungshaftung
Nach § 26 AtG haftet der Besitzer ohne Verschulden; die Ersatzpflicht entfällt nur bei einem auch mit aller Sorgfalt unvermeidbaren Ereignis, das nicht auf Fehlern der Schutzeinrichtungen beruht.
Behördliche Festsetzung
Die Deckungsvorsorge wird alle zwei Jahre und bei erheblichen Änderungen neu festgesetzt; nach dem StrlSchG kann die Behörde unter Umständen darauf verzichten.
Regeldeckungssummen
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung nennt Regeldeckungssummen, etwa für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen (§ 13 AtDeckV, Fassung Oktober 2026).
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Nachweis der Deckungsvorsorge innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist
- Höhe der Deckungsvorsorge im Rahmen der gesetzlichen Höchstgrenze nach § 13 Abs. 3 AtG
- Kündigungs- und Anzeigefristen des Versicherers sind wegen § 14 AtG besonders geregelt
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Deckungssumme hat die Behörde festgesetzt?
- Deckt die Police alle genehmigten Tätigkeiten und Standorte ab?
- Wie wird der Nachweis gegenüber der Behörde geführt?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
In einem Labor tritt durch einen Defekt an einer Abschirmung Strahlung aus, ein Mitarbeiter einer Fremdfirma wird geschädigt. Er macht Ansprüche nach dem Atomgesetz geltend. Die Strahlenhaftpflicht prüft, wehrt unberechtigte Teile ab und stellt von berechtigten Ansprüchen frei.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein vom Betrieb geliefertes Messgerät ist fehlerhaft und verursacht beim Kunden einen Schaden ohne Strahlenwirkung. Das ist Produkthaftpflicht; die Strahlenhaftpflicht leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 8 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Atomgesetz (AtG) § 13 (Deckungsvorsorge) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Deckungsvorsorge: Festsetzung, Neufestsetzung alle zwei Jahre, Höchstgrenze, Bund und Länder ausgenommen
- Atomgesetz (AtG) § 14 (Haftpflichtversicherung und sonstige finanzielle Sicherheit) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Haftpflichtversicherung und sonstige finanzielle Sicherheit, Sonderregeln zu Fristen
- Atomgesetz (AtG) § 25 (Haftung für Kernanlagen) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Abgrenzung: Haftung für Kernanlagen nach dem Pariser Übereinkommen
- Atomgesetz (AtG) § 26 (Haftung in anderen Fällen, u. a. radioaktive Stoffe und Strahlenanlagen) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gefährdungshaftung des Besitzers radioaktiver Stoffe und Strahlenanlagen, Entlastung
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) § 177 (Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Anwendung von §§ 13 bis 15 AtG und AtDeckV im Strahlenschutzrecht, Verzicht auf Neufestsetzung
- Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) § 1 (Arten der Deckungsvorsorge) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Arten der Deckungsvorsorge: Haftpflichtversicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
- Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) § 13 (Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Regeldeckungssummen für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung von genehmigter Tätigkeit mit Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen in den Fällen des § 26 Atomgesetz (AHB Strahlen) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Musterbedingungen, Stand 2023, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versichertes Risiko, Leistungen, Ausschlüsse, Haftungsverschärfung (Musterbedingungen Stand 2023)