Überblick
Bricht in einem Stall eine Tierseuche aus oder liegt der Hof in einem Sperrgebiet, fallen oft über Monate Erlöse weg und Zusatzkosten an. Die gesetzliche Entschädigung nach dem Tiergesundheitsgesetz betrifft vor allem behördlich getötete Tiere. Die Ertragsschadenversicherung soll die Lücke beim Einkommen verkleinern. Spezialmarkt für landwirtschaftliche Betriebe; für Tierhalter ein realistisches Gesprächsthema.
Wann kann es leisten?
Ein Ertragsausfall durch eine anzeigepflichtige Tierseuche mit behördlichen Maßnahmen, durch Unfälle im Tierbestand (zum Beispiel Ausfall der Lüftung) oder, in erweiterten Varianten, durch übertragbare Tierkrankheiten.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Entgangener Ertrag und Mehrkosten nach anzeigepflichtigen Tierseuchen, auch bei Lage im Sperr- oder Beobachtungsgebiet, je nach Anbieter
- Ertragsschäden nach Unfällen im Tierbestand
- In Premium-Varianten übertragbare Tierkrankheiten, teils auch Diebstahl von Tieren
- Wählbare Zusatzrisiken je Tierart, etwa Salmonellen oder Schadstoffbeanstandungen
Typischerweise nicht versichert
- Der Wert der getöteten Tiere, soweit Tierseuchenkasse oder öffentliche Mittel zahlen
- Übertragbare Tierkrankheiten in Basis-Varianten
- Die vereinbarte Selbstbeteiligung
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Schweine-, Rinder- und Geflügelhalter, deren Einkommen überwiegend aus der Tierhaltung stammt
- Betriebe mit hoher Tierdichte in Regionen mit Seuchenrisiko
Vorher zu klären
- Welche Seuchen und Krankheiten die gewählte Variante umfasst
- Ob alle Standorte und beteiligten Gesellschaften im Vertrag stehen
- Wie die Leistung der Tierseuchenkasse angerechnet wird
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Tierseuchenkasse und Entschädigung nach § 15 TierGesG: betreffen vor allem getötete oder verendete Tiere, nicht den Einkommensausfall
- Nutztier-Lebensversicherung: ersetzt den Wert einzelner Tiere bei Tod oder Nottötung
- Inhaltsversicherung des Betriebs: Tierbestand gegen benannte Gefahren wie Feuer oder Sturm
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Nutztier-LebensversicherungVersicherungsart
Die Nutztier-Lebensversicherung ersetzt den Wert landwirtschaftlicher Tiere bei Tod durch Verenden oder bei einer tierärztlich begründeten Nottötung. Je nach Vertrag kommen Diebstahl oder Zuchtuntauglichkeit hinzu.
- Betriebsunterbrechungsversicherung nach SachschadenVersicherungsart
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Ertragsausfall – fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn –, wenn ein versicherter Sachschaden den Betrieb lahmlegt. Ein Umsatzrückgang ohne versicherten Sachschaden ist nicht versichert.
Was ist wichtig?
Basis und Premium
Am Markt gibt es Stufen: Basis für Seuchen und Unfälle, Premium zusätzlich für übertragbare Tierkrankheiten.
Behördliche Maßnahme
In Basis-Varianten setzt der Seuchenschutz in der Regel behördlich angeordnete Maßnahmen voraus.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Haftzeit und Selbstbeteiligung nach Vertrag
- Höchstentschädigungsgrenzen für einzelne Bausteine, etwa Milchkasko
- Anzeige- und Mitwirkungspflichten im Schadenfall nach den Bedingungen
Fragen vor einer Entscheidung
- Wie lange könnte der Betrieb bei einer Seuche oder Sperrzone ohne Erlöse auskommen?
- Welche Tierkrankheiten sind eingeschlossen, welche nicht?
- Ist der Versicherer derzeit für meine Tierart überhaupt zeichnungsbereit?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Schweinebetrieb liegt in einer behördlichen Sperrzone und darf über Wochen keine Tiere vermarkten. Die Ertragsschadenversicherung ersetzt nach den Bedingungen den entgangenen Deckungsbeitrag und Mehrkosten abzüglich der Selbstbeteiligung.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
In einem Milchviehbetrieb mit Basisdeckung häufen sich Euterentzündungen ohne Seuchenbezug. Übertragbare Krankheiten sind nur in der Premium-Variante versichert; es besteht kein Anspruch.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- R+V AgrarPolice: Tierversicherung (Ertragsschadenversicherung Tier) (öffnet in neuem Tab) – R+V Versicherung, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Basis und Premium, Seuchen, Unfälle, übertragbare Krankheiten, Sperrgebiet, Zusatzrisiken
- R+V AgrarPolice (Übersicht der Bausteine) (öffnet in neuem Tab) – R+V Versicherung, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Behördliche Maßnahmen als Voraussetzung, Milchkasko-Grenze, Diebstahl in Premium, Inhaltsversicherung
- Produktinformation Tierversicherung (Rinder, Schweine, Pferde, Weidetiere) (öffnet in neuem Tab) – Versicherungskammer Bayern, 130780; 09/21, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zielgruppe Haupteinkommen aus Tierhaltung, Tierseuchenkasse zahlt nur den gemeinen Tierwert
- Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) § 15 (Grundsatz der Entschädigung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gesetzliche Entschädigung für getötete oder verendete Tiere