Überblick
Nach einem Brand ist nicht nur die Einrichtung beschädigt; der Betrieb verdient oft monatelang nichts, während Löhne und Mieten weiterlaufen. Die Betriebsunterbrechungsversicherung (nach GDV-Muster FBUB 2010) ersetzt diesen Ertragsausfallschaden bis zum Ende der Haftzeit. Für kleinere Betriebe gibt es vereinfachte Formen, etwa die einfache Betriebsunterbrechungsversicherung als Zusatz zur Inhaltsversicherung.
Wann kann es leisten?
Der Betrieb wird infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt – nach den FBUB durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Luftfahrzeuge; weitere Gefahren wie Leitungswasser, Sturm oder Einbruchdiebstahl nur, wenn sie zusätzlich vereinbart sind.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Fortlaufende Kosten wie Gehälter, Mieten, Leasingraten und Zinsen.
- Der Betriebsgewinn, der wegen der Unterbrechung nicht erwirtschaftet werden kann.
- Je nach Vertrag Schadenminderungskosten, etwa für ein Ausweichlager oder Mehrarbeit.
- Zusätzliche Gefahren über ergänzende Bedingungen (beim GDV etwa ECBUB 2010).
Typischerweise nicht versichert
- Umsatzausfälle ohne versicherten Sachschaden, zum Beispiel durch Konjunktur, Baustellen vor der Tür oder Auftragsverlust.
- Vergrößerung des Ausfalls durch behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen (FBUB).
- Vergrößerung des Ausfalls, weil dem Betrieb nicht rechtzeitig genügend Kapital für den Wiederaufbau zur Verfügung steht (FBUB).
- Ertragsausfälle wegen Daten, zu deren Nutzung der Betrieb nicht berechtigt ist oder die nicht lauffähig sind.
- Ausfälle über die Haftzeit hinaus.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Betriebe mit hohen laufenden Kosten, die bei einem Stillstand weiterzahlen müssen.
- Handel, Gastronomie und Handwerk mit Ladenlokal oder Werkstatt an einem Standort.
- Unternehmen mit langen Wiederaufbau- oder Lieferzeiten.
Vorher zu klären
- Wie lange würde ein Wiederaufbau realistisch dauern – inklusive Genehmigungen und Lieferzeiten?
- Wie hoch sind Gewinn und fortlaufende Kosten in einem Jahr?
- Welche Gefahren sind in der Sachversicherung versichert und sollen auch für den Ertragsausfall gelten?
- Hängt der Betrieb von Zulieferern oder Abnehmern ab, deren Schäden Sie treffen könnten (Rückwirkungsschäden)?
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Die Sachversicherung (Inhalt oder Gebäude) ersetzt den Sachschaden; die Betriebsunterbrechung den daraus folgenden Ertragsausfall.
- Die Maschinen-Betriebsunterbrechung deckt Ausfälle nach Maschinenbruch; die Feuer-BU nach Brand und anderen benannten Gefahren.
- Die Betriebsschließungsversicherung betrifft behördliche Schließungen nach Infektionsschutzrecht – ohne Sachschaden.
- Für Selbstständige mit persönlicher Leistung kann eine Praxisausfallversicherung den Ausfall der Person absichern.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- BetriebsinhaltsversicherungVersicherungsart
Die Betriebsinhaltsversicherung schützt Einrichtung, Maschinen, Waren und Vorräte eines Betriebs gegen ausdrücklich benannte Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm. Versichert ist der Sachschaden – nicht der Ertragsausfall, der danach entsteht.
- Gewerbliche GebäudeversicherungVersicherungsart
Die gewerbliche Gebäudeversicherung schützt Gebäude, die ganz oder überwiegend betrieblich genutzt werden, gegen vereinbarte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Elementarereignisse. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und die vereinbarten Gefahren.
- Maschinen-BetriebsunterbrechungsversicherungVersicherungsart
Die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt fortlaufende Kosten und entgangenen Betriebsgewinn, wenn eine versicherte Maschine nach einem Sachschaden ausfällt. Leistung gibt es nur innerhalb der vereinbarten Haftzeit und nach Abzug eines oft zeitlichen Selbstbehalts.
- BetriebsschließungsversicherungVersicherungsart
Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz einen Betrieb wegen bestimmter Krankheiten oder Erreger im Betrieb schließt. Pandemien und allgemeine Schließungsanordnungen sind in den aktuellen GDV-Musterbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Was ist wichtig?
Haftzeit
Nach den FBUB 2010 beginnt die Haftzeit mit Eintritt des Sachschadens und beträgt zwölf Monate, soweit nichts anderes vereinbart ist. Längere Haftzeiten können vereinbart werden, wenn ein Wiederaufbau länger dauern würde.
Versicherungssumme und Bewertungszeitraum
Die Versicherungssumme orientiert sich an Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten im Bewertungszeitraum von zwölf Monaten; bei längerer Haftzeit entsprechend länger. Eine zu niedrige Summe kann zur Kürzung führen.
Selbstbehalt
Viele Verträge vereinbaren einen zeitlichen oder betragsmäßigen Selbstbehalt.
Versicherungsort
Nach den FBUB haftet der Versicherer nur, wenn sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmern müssen gesondert vereinbart werden.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Ersatz nur bis zum Ende der Haftzeit.
- Schadenminderungspflicht: Der Betrieb muss den Ausfall so gering wie möglich halten.
- Für die Schadenberechnung sind Buchführungsunterlagen vorzulegen.
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Gefahren lösen in meinem Vertrag eine Betriebsunterbrechungsleistung aus?
- Reicht eine Haftzeit von zwölf Monaten für meinen Betrieb?
- Sind Rückwirkungsschäden von Zulieferern eingeschlossen?
- Wie wird die Versicherungssumme angepasst, wenn der Betrieb wächst?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Brand macht ein Restaurant vier Monate unbenutzbar. Die Inhaltsversicherung ersetzt die Küche, die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt die Löhne, die Pacht und den entgangenen Gewinn für diese Zeit.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Wegen einer monatelangen Straßensperrung bleiben die Gäste aus. Am Betrieb gibt es keinen Sachschaden. Der Versicherer leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 2 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Allgemeine Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB 2010) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), GDV 2013, Version 01.04.2014, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gegenstand, Ertragsausfallschaden, Haftzeit, Ausschlüsse, Versicherungsort, Bewertungszeitraum, Daten
- GDV-Musterbedingungen: Betriebsunterbrechung – Allgemeine Sachversicherung (Übersicht FBUB, ZKBU, MFBU, ECBUB) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Varianten ZKBU (einfache BU), MFBU, ECBUB (zusätzliche Gefahren)