Überblick
Die Betriebsschließungsversicherung ist vor allem für Lebensmittel- und Gastronomiebetriebe, Hotels und Praxen gedacht. Sie leistet, wenn die zuständige Behörde wegen bestimmter meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger im Betrieb eine Schließung, ein Tätigkeitsverbot, eine Desinfektion oder die Vernichtung von Waren anordnet. Welche Krankheiten erfasst sind und welche Anordnung genügt, regelt allein der konkrete Vertragstext.
Wann kann es leisten?
Nach den GDV-Musterbedingungen BSV 2021 ordnet die zuständige Behörde auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten einer versicherten Krankheit oder eines versicherten Erregers im versicherten Betrieb im Wege einer Einzelanordnung eine Maßnahme an, etwa die vollständige oder teilweise Schließung.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Schließung des Betriebs oder einer Betriebsstätte, weil dort eine versicherte Krankheit oder ein versicherter Erreger aufgetreten ist.
- Tätigkeitsverbote gegen Beschäftigte, die einer Schließung gleichgestellt sein können, wenn sie sämtliche Betriebsangehörigen betreffen.
- Angeordnete Desinfektion von Räumen und Einrichtung sowie Desinfektion, Brauchbarmachung oder Vernichtung von Vorräten und Waren.
- Je nach Variante ein Ertragsausfall (Schadenversicherung) oder eine vereinbarte Tagesentschädigung (Summenversicherung); der GDV veröffentlicht beide Formen.
Typischerweise nicht versichert
- Schäden im Zusammenhang mit einer Epidemie, regionalen Epidemie oder Pandemie; die BSV 2021 knüpfen den Ausschluss an die Feststellung einer epidemischen Lage durch Bundestag oder Landesbehörden bzw. einer gesundheitlichen Notlage durch die WHO.
- Allgemeine behördliche Maßnahmen, etwa Allgemeinverfügungen oder Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die nicht als Einzelanordnung gegen den Betrieb ergehen.
- Häusliche Quarantäne einzelner Beschäftigter nach § 30 IfSG gilt nach den BSV 2021 nicht als Tätigkeitsverbot.
- Krankheiten, die der Vertrag nicht erfasst – maßgeblich ist die genaue Formulierung des Krankheitenkatalogs.
- Schäden durch Krieg und ähnliche Ereignisse.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Gastronomie, Hotellerie, Lebensmittelherstellung und -handel.
- Arzt-, Zahnarzt- und Therapiepraxen sowie Pflegeeinrichtungen.
- Betriebe, in denen Beschäftigte unter die Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote des IfSG fallen können.
Vorher zu klären
- Bezieht sich Ihr Vertrag auf einen abschließenden Katalog von Krankheiten oder auf die jeweils geltende Fassung des IfSG (dynamischer Verweis)?
- Ist eine Einzelanordnung gegen den Betrieb Voraussetzung oder genügt eine allgemeine Anordnung?
- Wie viele Schließungstage (Haftzeit) und welche Tagesentschädigung oder Ertragsausfallsumme sind vereinbart?
- Enthält der Vertrag einen Pandemie- oder Epidemieausschluss und ab wann gilt er?
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Die Betriebsunterbrechungsversicherung setzt einen Sachschaden voraus; die Betriebsschließung nicht.
- Die Praxisausfallversicherung kann je nach Tarif behördliche Schließungen nach IfSG einschließen.
- Staatliche Entschädigungen nach dem IfSG oder Hilfsprogramme sind eigene Ansprüche; Verträge können eine Anrechnung vorsehen.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Betriebsunterbrechungsversicherung nach SachschadenVersicherungsart
Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Ertragsausfall – fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn –, wenn ein versicherter Sachschaden den Betrieb lahmlegt. Ein Umsatzrückgang ohne versicherten Sachschaden ist nicht versichert.
- PraxisausfallversicherungVersicherungsart
Die Praxisausfallversicherung zahlt die weiterlaufenden Betriebskosten einer Praxis, wenn die Inhaberin oder der Inhaber krank oder verletzt ausfällt oder je nach Tarif ein Sachschaden oder eine behördliche Schließung den Betrieb stoppt. Sie ersetzt nicht das private Einkommen.
- VeranstaltungsausfallversicherungVersicherungsart
Die Veranstaltungsausfallversicherung ersetzt Vermögensschäden, wenn eine Veranstaltung wegen eines versicherten Ereignisses ausfällt, abgebrochen, eingeschränkt, verschoben oder verlegt wird. Welche Ursachen versichert sind, legen die Deckungsformen des Vertrags fest; übertragbare Krankheiten sind häufig ausgeschlossen.
Was ist wichtig?
Rechtsprechung des BGH – Wortlaut entscheidet
Mit Urteil vom 26.01.2022 (IV ZR 144/21) entschied der Bundesgerichtshof, dass ein abschließender Krankheitenkatalog ohne COVID-19 keinen Anspruch für die Schließung im März 2020 begründet; die Klausel war weder intransparent noch unangemessen. Mit Urteil vom 18.01.2023 (IV ZR 465/21) bejahte er dagegen bei einem Verweis auf die im IfSG namentlich genannten Krankheiten ohne festen Stichtag einen Anspruch für Schließungen nach dem 23.05.2020, als COVID-19 namentlich ins IfSG aufgenommen war. Die Fälle zeigen: Es kommt auf den genauen Vertragstext an.
Neue Musterbedingungen seit 2021
Der GDV hat zum 01.01.2021 neue unverbindliche Musterbedingungen (BSV 2021) in drei Alternativen veröffentlicht: dynamischer Verweis mit oder ohne Öffnungsklausel und benannte Krankheiten, jeweils als Schaden- oder Summenversicherung. Alle enthalten nach dem geprüften Text Ausschlüsse für Epidemie und Pandemie.
Haftzeit und Entschädigungsgrenzen
Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung und wird in Schließungstagen vereinbart. Tage, an denen der Betrieb ohnehin geschlossen wäre, zählen nicht. Zusätzlich kann der Entschädigungszeitraum je Versicherungsjahr begrenzt sein.
Selbstbehalt und Ursachenidentität
Ein vereinbarter Selbstbehalt wird je Versicherungsfall abgezogen. Anordnungen wegen derselben Krankheit einschließlich ihrer Varianten können als ein Versicherungsfall gelten.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Die Einzelanordnung muss ursächlich für den Schaden sein; andere Einflüsse auf das Betriebsergebnis werden bei der Schadenberechnung berücksichtigt.
- Nach der Feststellung einer Epidemie oder Pandemie entfällt der Schutz nach den BSV 2021 ab diesem Zeitpunkt auch für bereits laufende Fälle des betroffenen Betriebs.
- Ob ein Pandemierisiko heute irgendwo versicherbar ist, ist anbieterabhängig; ein pauschaler Pandemieschutz kann nicht unterstellt werden.
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Fassung der Bedingungen gilt in meinem Vertrag und wie ist der Krankheitenkatalog formuliert?
- Reicht eine allgemeine Anordnung oder braucht es eine Einzelanordnung gegen meinen Betrieb?
- Wie viele Schließungstage sind versichert?
- Gibt es einen Pandemieausschluss?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Bei einem Koch eines Restaurants wird Salmonellose festgestellt. Das Gesundheitsamt ordnet per Einzelverfügung Schließung und Desinfektion an. Die Krankheit ist versichert; der Versicherer leistet für die angeordneten Schließungstage bis zur Haftzeitgrenze.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Nach Feststellung einer Pandemie schließt eine Landesverordnung alle Gaststätten. Es gibt keine Einzelanordnung gegen den Betrieb und der Vertrag schließt Pandemien aus. Es gibt keine Leistung.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (BSV 2021), Alternative 2, Schadenversicherung (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), BSV 2021-03, Version 01.01.2021, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gegenstand, Einzelanordnung, versicherte Maßnahmen, Epidemie-/Pandemieausschluss, Quarantäne, Haftzeit, Selbstbehalt, Ursachenidentität
- GDV-Musterbedingungen: Betriebsschließungsversicherung (Übersicht BSV 2021, Alternativen 1–3) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Varianten der BSV 2021 (Alternativen 1–3, Schaden- und Summenversicherung), Version 01.01.2021
- Pressemitteilung Nr. 012/2022: Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie (Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21) (öffnet in neuem Tab) – Bundesgerichtshof, 26.01.2022, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: BGH, Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21: abschließender Katalog, keine COVID-19-Deckung, kein Verstoß gegen § 307 BGB
- Pressemitteilung Nr. 012/2023: Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie (Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21) (öffnet in neuem Tab) – Bundesgerichtshof, 18.01.2023, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: BGH, Urteil vom 18.01.2023 – IV ZR 465/21: Verweis ohne Stichtag, Anspruch für Schließung ab November 2020, kein Anspruch für März 2020