Überblick
Veranstalter tragen hohe Vorleistungen: Gagen, Miete, Technik, Werbung. Fällt die Veranstaltung aus, sind diese Kosten oft verloren. Die Veranstaltungsausfallversicherung ersetzt den daraus entstehenden Vermögensschaden, wenn die Absage auf einem versicherten Ereignis beruht. Anbieter arbeiten mit Deckungsformen, etwa einer Grunddeckung, einer Personenausfalldeckung und einer Wetterdeckung.
Wann kann es leisten?
Die versicherte Veranstaltung fällt ausschließlich und unmittelbar wegen eines versicherten Ereignisses aus, wird abgebrochen, eingeschränkt, verschoben oder verlegt, und dem Veranstalter entsteht dadurch ein Vermögensschaden.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Frustrierte Kosten wie Gagen, Mieten, Technik und Werbung, je nach Deckungsform auch entgangene Einnahmen.
- Je nach Vereinbarung Absage wegen Unwetter (Wetterdeckung), etwa bei amtlicher Unwetterwarnung ab einer bestimmten Warnstufe.
- Je nach Vereinbarung Ausfall einer zentralen Person wie des Hauptacts durch Krankheit, Unfall oder Tod (Personenausfalldeckung).
- Je nach Anbieter behördlich angeordnete Absagen und Absagen nach konkreten Terrordrohungen mit behördlicher Empfehlung.
- Mehrkosten für Maßnahmen, mit denen die Veranstaltung trotz geänderter Lage durchgeführt werden kann, soweit vereinbart.
Typischerweise nicht versichert
- Absagen wegen schlechten Kartenverkaufs oder aus wirtschaftlichen Gründen.
- Übertragbare Krankheiten und die Furcht davor; einzelne Bedingungswerke schließen sie ausdrücklich aus.
- Abstrakte Bedrohungslagen ohne behördliche Anordnung oder Empfehlung.
- Nicht vereinbarte Deckungsformen – ohne Wetterdeckung kein Schutz bei Unwetter.
- Gefahren, die bei Vertragsschluss schon absehbar waren, etwa eine bereits angekündigte Unwetterlage.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Veranstalter von Konzerten, Festivals, Messen und Kongressen.
- Vereine mit großen Festen oder Sportveranstaltungen.
- Unternehmen mit Firmenevents oder Produktpräsentationen.
Vorher zu klären
- Welche Kosten fallen bei einer Absage tatsächlich an und welche sind stornierbar?
- Welche Ausfallursachen sind realistisch – Wetter, Künstlerausfall, Behördenentscheidung?
- Bis wann muss die Versicherung vor dem Termin beantragt werden?
- Welche Nachweise verlangt der Versicherer im Schadenfall?
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Die Veranstalterhaftpflicht deckt Schäden an Dritten, nicht den eigenen Ausfallschaden.
- Eine Betriebsschließungsversicherung betrifft Betriebsstätten, nicht einzelne Veranstaltungen.
- Stornoregelungen in Verträgen mit Künstlern und Locations können einen Teil des Risikos bereits verschieben.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- VeranstalterhaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Veranstalterhaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter einer im Vertrag beschriebenen Veranstaltung, etwa wegen Verletzung von Besuchern. Sie wird häufig für einzelne Veranstaltungen abgeschlossen.
- BetriebsschließungsversicherungVersicherungsart
Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz einen Betrieb wegen bestimmter Krankheiten oder Erreger im Betrieb schließt. Pandemien und allgemeine Schließungsanordnungen sind in den aktuellen GDV-Musterbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.
Was ist wichtig?
Deckungsformen
Ein geprüftes Bedingungswerk unterscheidet eine Grunddeckung, eine Personenausfalldeckung und eine Wetterdeckung, die einzeln vereinbart werden. Welche gilt, steht in der Police.
Wetterdeckung und Nachweis
Bei der geprüften Wetterdeckung muss die Unwetterwarnung von einer legitimierten Stelle wie dem Deutschen Wetterdienst kommen; der Veranstalter trägt die Nachweispflicht. Der Antrag muss eine Frist vor Veranstaltungsbeginn gestellt werden.
Höchstentschädigung
Die Versicherungssumme orientiert sich an den Kosten oder den erwarteten Einnahmen der Veranstaltung. Ersparte Kosten werden angerechnet.
Selbstbehalt
Je nach Anbieter gilt ein Selbstbehalt je Schadenfall.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Antragsfristen vor Veranstaltungsbeginn, besonders für Wetterdeckungen.
- Absage, Abbruch oder Verlegung müssen auf dem versicherten Ereignis allein und unmittelbar beruhen.
- Einsparungen durch die Absage werden gegengerechnet.
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Deckungsformen sind in meinem Vertrag vereinbart?
- Sind Unwetter und Ausfall des Hauptacts versichert?
- Bis wann muss ich den Schutz beantragen?
- Welche Ausschlüsse gelten für Krankheiten und Epidemien?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Für ein Open-Air-Konzert gibt der Deutsche Wetterdienst eine Unwetterwarnung heraus, der Veranstalter sagt ab. Die Wetterdeckung ist vereinbart. Der Versicherer ersetzt die verlorenen Kosten abzüglich Einsparungen.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Veranstalter sagt ab, weil nur wenige Karten verkauft wurden. Das ist kein versichertes Ereignis. Der Versicherer leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 1 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Besondere Bedingungen zur ARAG Ausfallversicherung für Veranstaltungen (BB AV 2023) (öffnet in neuem Tab) – ARAG Allgemeine Versicherungs-AG, Stand 01.01.2023, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherte Ausfallarten, Deckungsformen, Wetterdeckung mit DWD-Nachweis, Terror-Regelung, Krankheitsausschluss, Anrechnung von Einsparungen