1. Versicherungswissen
  2. Selbstständige und Unternehmen

Versicherungswissen

Veranstalter­haftpflicht­versicherung

Die Veranstalterhaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter einer im Vertrag beschriebenen Veranstaltung, etwa wegen Verletzung von Besuchern. Sie wird häufig für einzelne Veranstaltungen abgeschlossen.

Wichtige Grenze: Die persönliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer selbst.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Wer eine Veranstaltung ausrichtet, muss dafür sorgen, dass Gelände, Aufbauten und Ablauf für Besucher sicher sind. Verletzt sich jemand, weil diese Verkehrssicherung nicht ausreichte, kann der Veranstalter haften. Die Veranstalterhaftpflicht versichert diese Haftung für die im Vertrag beschriebene Veranstaltung, oft als Vertrag für ein einmaliges Ereignis.

Wann kann es leisten?

Ein Dritter wird bei oder im Zusammenhang mit der versicherten Veranstaltung geschädigt und macht gegen den Veranstalter einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch geltend.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter der beschriebenen Veranstaltung, je nach Vertrag einschließlich Vor- und Nacharbeiten für einige Tage.
  • Typische Nebenrisiken, etwa aus der Bereitstellung und Verkehrssicherung des Geländes, aus Beschallung und Beleuchtung, aus Verkaufsständen in eigener Regie oder einem selbst durchgeführten Ordnungsdienst.
  • Je nach Vertrag Mietsachschäden an Räumen, Vermögensschäden in begrenztem Umfang und Umweltrisiken.

Typischerweise nicht versichert

  • Die persönliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zuschauer selbst.
  • Gefährliche Darbietungen, Extremsport, Stunts, Luftfahrt- und Motorsportveranstaltungen, soweit nicht besonders vereinbart.
  • Schäden an ausgestellten Sachen und Wertgegenständen; Feuerwerk und Schäden an öffentlichen Straßen nur bei besonderer Vereinbarung.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Unternehmen, die Firmenfeiern, Messen, Märkte oder Konzerte ausrichten.
  • Vereine, Initiativen und Privatpersonen bei größeren öffentlichen Veranstaltungen.
  • Veranstalter, von denen eine Gemeinde oder ein Vermieter einen Versicherungsnachweis verlangt.

Vorher zu klären

  • Art, Dauer, Ort und erwartete Besucherzahl der Veranstaltung genau beschreiben.
  • Ob eine bestehende Betriebs- oder Vereinshaftpflicht diese Veranstaltung bereits einschließt.
  • Welche besonderen Risiken es gibt, etwa Tribünen, Hüpfburg, Feuerwerk oder Nutzung öffentlicher Straßen.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Eine Betriebshaftpflicht versichert nur das im Vertrag beschriebene Risiko; ob eigene Veranstaltungen dazugehören, steht dort.
  • Vereine können über Sportversicherungsverträge der Landessportbünde Veranstaltungen teilweise abgesichert haben oder Zusatzversicherungen erhalten.
  • Der Ausfall einer Veranstaltung ist kein Haftpflichtthema, sondern betrifft die Veranstaltungsausfallversicherung.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • BetriebshaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche, die Dritte wegen Personen- oder Sachschäden aus der betrieblichen Tätigkeit erheben, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Versichert ist das im Vertrag beschriebene Betriebsrisiko.

  • VereinshaftpflichtversicherungVariante

    Die Vereinshaftpflicht ist eine Variante der Betriebshaftpflicht für Vereine. Sie deckt die Haftung des Vereins und je nach Vertrag seiner Organe, Mitglieder und Helfer bei satzungsgemäßen Tätigkeiten und Vereinsveranstaltungen.

  • UmwelthaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Umwelthaftpflicht deckt privatrechtliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen- oder Sachschäden, die durch Stoffe, Gase, Geräusche oder andere Umwelteinwirkungen über Boden, Luft oder Wasser entstanden sind. Versichert sind nur die ausdrücklich genannten Risiken.

Was ist wichtig?

Beschriebene Veranstaltung

Versichert ist nur die im Vertrag beschriebene Veranstaltung; bei mehreren Veranstaltungen kann die Summe je Veranstaltung gelten.

Nebenrisiken

Auf- und Abbau, Beschilderung, Bewirtung und Ordnungsdienst können als Nebenrisiken eingeschlossen sein, teils nur in eigener Regie.

Besondere Vereinbarungen

Feuerwerk durch Pyrotechniker, eigener Tribünenbau oder Hüpfburgen sind in manchen Bedingungen nur nach ausdrücklicher Vereinbarung versichert.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Der Schutz kann zeitlich auf die Veranstaltung und kurze Vor- und Nachlaufzeiten begrenzt sein.
  • Versicherungssummen und Selbstbehalte je Veranstaltung.
  • Tribünen, Zelte und Bühnen sind teils nur versichert, wenn sie baurechtlich zugelassen und abgenommen sind.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Veranstaltungen richte ich aus, und sind sie in einem bestehenden Vertrag schon erfasst?
  2. Gibt es Programmpunkte, die als besonders gefährlich gelten?
  3. Verlangt die Gemeinde oder der Vermieter eine bestimmte Versicherungssumme oder Bestätigung?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Bei einem Firmen-Sommerfest löst sich ein schlecht befestigtes Hinweisschild und verletzt einen Gast. Der Gast fordert Schmerzensgeld. Die Veranstalterhaftpflicht prüft die Verkehrssicherung und reguliert den berechtigten Anspruch.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Besucher beschädigt auf dem Fest das Auto eines anderen Besuchers. Für die persönliche Haftpflicht der Besucher leistet die Veranstalterhaftpflicht nicht.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung für einmalige Veranstaltungen (BBR 63 17) (öffnet in neuem Tab) – Mannheimer Versicherung AG, Stand: 01.07.2017, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versichertes Veranstalterrisiko, Vor- und Nacharbeiten, Nebenrisiken einschließlich Verkehrssicherung, besondere Vereinbarungen, Ausschlüsse (Besucherhaftpflicht, gefährliche Leistungen, ausgestellte Sachen, Straßenschäden)

  2. Merkblatt zum Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Hessen (öffnet in neuem Tab) – ARAG Versicherungen / Landessportbund Hessen, Merkblatt 9.2024, Hinweis auf Nachtrag 01.01.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Veranstaltungsversicherungen und Sportversicherungsvertrag für Vereine im Landessportbund

  3. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Oktober 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versichertes Risiko der Betriebshaftpflicht nach Beschreibung im Versicherungsschein

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

AnrufenVeranstalterhaftpflichtversicherung besprechen