Überblick
Ein eingetragener Verein haftet für Schäden, die seine Organe oder Beauftragten bei Vereinsaufgaben verursachen. Ehrenamtlich oder gering vergütet Tätige haften dem Verein und seinen Mitgliedern nach §§ 31a und 31b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; gegenüber Dritten können sie vom Verein die Freistellung verlangen. Dadurch trägt der Verein das Haftungsrisiko. Die Vereinshaftpflicht versichert es.
Wann kann es leisten?
Ein Dritter macht gegen den Verein oder eine mitversicherte Person einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch wegen eines Schadens aus der Vereinstätigkeit geltend.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Die gesetzliche Haftpflicht des Vereins aus seinen satzungsgemäßen Tätigkeiten und Veranstaltungen.
- Je nach Vertrag die persönliche Haftpflicht von Vorstand, Mitgliedern und Helfern bei der Ausübung ihrer Vereinsaufgaben.
- Je nach Vertrag Nebenrisiken wie Haus- und Grundbesitz, Mietsachschäden an Vereinsräumen oder Umweltrisiken.
Typischerweise nicht versichert
- Schäden außerhalb der Vereinstätigkeit; dafür ist die private Haftpflicht des Mitglieds zuständig.
- Gewerbliche Tätigkeiten des Vereins, die über den beschriebenen Vereinszweck hinausgehen, soweit nicht eigens versichert.
- Vermögensschäden aus Fehlern der Vereinsführung; dafür kommen eine Vermögensschadenhaftpflicht oder eine D&O-Versicherung in Betracht.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Sport-, Kultur-, Sozial- und Fördervereine mit Mitgliedern, Helfern und Veranstaltungen.
- Vorstände, die das Haftungsrisiko des Vereins einschätzen müssen.
- Vereine, die eigene Räume, Plätze oder Gebäude nutzen.
Vorher zu klären
- Ob der Verein über einen Dachverband, etwa einen Sportversicherungsvertrag des Landessportbunds, bereits versichert ist und was dieser umfasst.
- Welche Veranstaltungen, auch für Nichtmitglieder, regelmäßig stattfinden.
- Ob der Verein wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, etwa einen Vereinsgaststättenbetrieb.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Sportvereine sind über Sportversicherungsverträge der Landessportbünde oft in Haftpflicht, Umwelthaftpflicht und Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert, solange sie dort Mitglied sind; diese Verträge ersetzen nicht die private Vorsorge der Mitglieder.
- Größere öffentliche Veranstaltungen können eine eigene Veranstalterhaftpflicht erfordern.
- Rechtsstreitigkeiten des Vereins betreffen den Rechtsschutz für Vereine, den die ARB-Musterbedingungen als eigenen Bereich vorsehen.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- VeranstalterhaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Veranstalterhaftpflicht deckt die gesetzliche Haftpflicht als Veranstalter einer im Vertrag beschriebenen Veranstaltung, etwa wegen Verletzung von Besuchern. Sie wird häufig für einzelne Veranstaltungen abgeschlossen.
- D&O-VersicherungVersicherungsart
Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Organtätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht werden. Sie folgt in den GDV-Mustern dem Anspruchserhebungsprinzip.
- FirmenrechtsschutzVersicherungsart
Der Firmenrechtsschutz übernimmt Kosten für bestimmte Rechtsstreitigkeiten aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Welche Rechtsbereiche versichert sind, ergibt sich aus den vereinbarten Leistungsarten.
Was ist wichtig?
Mitversicherte Personen
Der Kreis der mitversicherten Organe, Mitglieder und Helfer steht im Vertrag und entscheidet, wer persönlich geschützt ist.
Satzungsgemäße Tätigkeit
Versichert sind Tätigkeiten im Rahmen des Vereinszwecks; Abweichungen sollten vorher geklärt werden.
Zusatzbausteine
Dachverbandsverträge bieten teils Zusatzversicherungen, etwa für Veranstaltungen, Gewerbebetriebe des Vereins oder Cyberrisiken.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Versicherungssummen gelten je Schadenfall, oft mit einer Jahreshöchstleistung.
- Schutz über einen Dachverbandsvertrag endet in der Regel mit der Mitgliedschaft des Vereins dort.
- Neue Tätigkeiten oder Veranstaltungsformen sind gegebenenfalls zu melden.
Fragen vor einer Entscheidung
- Ist unser Verein bereits über einen Dachverband versichert, und in welchem Umfang?
- Sind Vorstand, Übungsleitungen und Helfer persönlich mitversichert?
- Sind unsere Veranstaltungen, auch mit Nichtmitgliedern, eingeschlossen?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Bei einem Vereinsturnier rutscht ein Zuschauer auf einer nicht gestreuten Treppe zum Vereinsheim aus und verletzt sich. Er macht den Verein haftbar. Die Vereinshaftpflicht prüft die Verkehrssicherungspflicht und reguliert den berechtigten Anspruch.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Vereinsmitglied beschädigt auf dem Heimweg vom Training privat einen geparkten Wagen. Das ist keine Vereinstätigkeit; die Vereinshaftpflicht leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Haftungsbeschränkung und Freistellungsanspruch ehrenamtlicher Organmitglieder
- § 31b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung von Vereinsmitgliedern (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Haftungsbeschränkung und Freistellungsanspruch ehrenamtlich tätiger Vereinsmitglieder
- Merkblatt zum Sportversicherungsvertrag des Landessportbundes Hessen (öffnet in neuem Tab) – ARAG Versicherungen / Landessportbund Hessen, Merkblatt 9.2024, Hinweis auf Nachtrag 01.01.2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Sportversicherungsvertrag des Landessportbunds mit Haftpflicht, Umwelthaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht, Zusatzversicherungen; Bindung an Mitgliedschaft; kein Ersatz privater Vorsorge
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Oktober 2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Grundstruktur der Betriebshaftpflicht mit beschriebenem Risiko und mitversicherten Personen
- Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Juni 2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Rechtsschutz für Vereine als eigener Bereich