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Versicherungswissen

D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Organtätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht werden. Sie folgt in den GDV-Mustern dem Anspruchserhebungsprinzip.

Wichtige Grenze: Vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzungen.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Geschäftsführer einer GmbH haften der Gesellschaft für Schäden aus der Verletzung ihrer Pflichten (§ 43 GmbHG), Vorstände einer AG entsprechend nach § 93 AktG. Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für diese Organe. Versicherungsnehmer ist in der Regel das Unternehmen, versicherte Personen sind die Organmitglieder.

Wann kann es leisten?

Versicherungsfall ist nach den GDV-Musterbedingungen die erstmalige schriftliche Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Vertragsdauer oder einer anschließenden Nachmeldefrist (Claims-made-Prinzip). Es kommt also nicht darauf an, wann der Fehler passiert ist, sondern wann der Anspruch erhoben wird.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Ansprüche gegen gegenwärtige oder ehemalige Mitglieder von Aufsichtsrat, Vorstand oder Geschäftsführung wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen bei dieser Tätigkeit.
  • Ansprüche der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung), je nach Vertrag.
  • Abwehrkosten, die nach den Mustern auf die Versicherungssumme angerechnet werden.
  • Unter Voraussetzungen der Fall, dass die Gesellschaft ihre Organe von Ansprüchen Dritter freistellt (company reimbursement).

Typischerweise nicht versichert

  • Vorsätzliche Schadenverursachung und wissentliche Pflichtverletzungen.
  • Vertragsstrafen, Kautionen, Bußgelder und Entschädigungen mit Strafcharakter.
  • Personen- und Sachschäden; sie gehören in die Betriebshaftpflicht.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer einer GmbH, auch in kleinen Gesellschaften.
  • Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften, Genossenschaften und vergleichbaren Organisationen.
  • Vorstände von Vereinen und Stiftungen, soweit ihre Haftung nicht gesetzlich beschränkt ist.

Vorher zu klären

  • Wer versicherte Person ist und ob Tochtergesellschaften einbezogen sind.
  • Ob frühere Pflichtverletzungen über eine Rückwärtsdeckung erfasst werden und welche davon schon bekannt sind.
  • Wie lange nach Vertragsende Ansprüche noch gemeldet werden können.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Die Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflicht schließt Pflichtverletzungen aus der Organtätigkeit nach den GDV-Mustern aus.
  • Ehrenamtliche Vereinsvorstände haften dem Verein nach § 31a BGB unter bestimmten Voraussetzungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • Schäden durch kriminelle Handlungen von Beschäftigten betrifft die Vertrauensschadenversicherung.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • VermögensschadenhaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden, die ohne Personen- oder Sachschaden entstehen, etwa durch fehlerhafte Beratung. Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Bedingungswerk ab.

  • VertrauensschadenversicherungVersicherungsart

    Die Vertrauensschadenversicherung ersetzt Vermögensschäden, die einem Unternehmen durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen eigener Vertrauenspersonen entstehen, etwa Unterschlagung oder Betrug. Je nach Vertrag sind auch Taten externer Dritter eingeschlossen.

  • VereinshaftpflichtversicherungVariante

    Die Vereinshaftpflicht ist eine Variante der Betriebshaftpflicht für Vereine. Sie deckt die Haftung des Vereins und je nach Vertrag seiner Organe, Mitglieder und Helfer bei satzungsgemäßen Tätigkeiten und Vereinsveranstaltungen.

Was ist wichtig?

Claims-made-Prinzip

Ein Anspruch ist versichert, wenn er während der Laufzeit oder der Nachmeldefrist erstmals erhoben wird, sofern die Pflichtverletzung in den zeitlichen Rahmen fällt.

Rückwärtsdeckung

Nach den Mustern sind auch Ansprüche aus Pflichtverletzungen vor Vertragsbeginn versichert, sofern diese bei Abschluss weder dem Unternehmen noch der versicherten Person als möglicherweise fehlerhaft bekannt waren.

Nachmeldefrist

Nach Vertragsende können Ansprüche aus Pflichtverletzungen bis zum Vertragsende noch für eine vereinbarte Zeit gemeldet werden; eine weitere Nachmeldefrist kann je nach Vertrag hinzuerworben werden, nicht aber in jedem Beendigungsfall.

Selbstbehalt bei AG-Vorständen

Schließt eine Aktiengesellschaft eine solche Versicherung für Vorstandsmitglieder ab, schreibt § 93 Abs. 2 AktG einen Mindestselbstbehalt vor.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt die Leistung; Abwehrkosten werden nach den Mustern darauf angerechnet.
  • Bei Beendigung wegen Zahlungsverzugs gilt nach den Mustern keine Nachmeldefrist.
  • Pflichtverletzungen, die vor Abschluss bekannt waren, sind von der Rückwärtsdeckung ausgenommen.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Wer genau ist versicherte Person, auch ehemalige Organe?
  2. Ab welchem Zeitpunkt sind frühere Pflichtverletzungen eingeschlossen?
  3. Wie lange gilt die Nachmeldefrist, und unter welchen Bedingungen kann sie verlängert werden?
  4. Werden Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein GmbH-Geschäftsführer zahlt eine größere Rechnung, ohne die vereinbarte Leistung prüfen zu lassen; das Geld ist verloren. Die Gesellschafter machen ihn schriftlich haftbar. Der Anspruch wird während der Vertragslaufzeit erhoben; der D&O-Versicherer prüft die Pflichtverletzung und wehrt den Anspruch ab oder reguliert ihn.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Geschäftsführerin überschreitet wissentlich eine ausdrückliche Weisung der Gesellschafterversammlung. Für die daraus entstehende Haftung besteht kein Versicherungsschutz.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Oktober 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherte Personen, Vermögensschaden, Claims-made-Prinzip, company reimbursement, Rückwärtsdeckung, Nachmeldefrist, Ausschlüsse, Anrechnung der Kosten

  2. § 43 GmbH-Gesetz (GmbHG) – Haftung der Geschäftsführer (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Haftung der GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft

  3. § 93 Aktiengesetz (AktG) – Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Haftung der Vorstandsmitglieder und gesetzlicher Mindestselbstbehalt in der D&O-Versicherung

  4. § 31a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Haftungsbeschränkung ehrenamtlicher oder gering vergüteter Vereinsorgane

  5. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Oktober 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Ausschluss organschaftlicher Pflichtverletzungen in der Betriebshaftpflicht

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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