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Versicherungswissen

Vermögens­schaden­haftpflicht­versicherung

Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden, die ohne Personen- oder Sachschaden entstehen, etwa durch fehlerhafte Beratung. Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Bedingungswerk ab.

Wichtige Grenze: Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzungen, also bewusstes Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Ein reiner Vermögensschaden ist ein Geldverlust, der weder auf einer Verletzung von Menschen noch auf der Beschädigung von Sachen beruht. Typisch ist er bei beratenden, planenden und verwaltenden Tätigkeiten. Die Betriebshaftpflicht deckt solche Schäden nur eingeschränkt. Die Vermögensschadenhaftpflicht ist für dieses Risiko gemacht.

Wann kann es leisten?

Nach den GDV-Musterbedingungen AVB VH ist der Versicherungsfall der Verstoß: das Tun oder Unterlassen während der Vertragslaufzeit, das Haftpflichtansprüche zur Folge haben könnte. Bei einem Unterlassen gilt im Zweifel der Tag, an dem die Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen. Andere Bedingungswerke können den Versicherungsfall anders bestimmen, etwa nach dem Anspruchserhebungsprinzip (Claims-made), wie es die GDV-Muster für die D&O-Versicherung verwenden.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen reiner Vermögensschäden aus der versicherten Tätigkeit.
  • Die Abwehr unberechtigter Ansprüche, auch die Kosten eines Rechtsstreits über den Schadenersatz.
  • Je nach Vereinbarung Verstöße vor Vertragsbeginn (Rückwärtsversicherung), wenn sie bei Abschluss niemandem bekannt waren.

Typischerweise nicht versichert

  • Vorsatz und wissentliche Pflichtverletzungen, also bewusstes Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Weisung oder Vollmacht.
  • Ansprüche auf Erfüllung des Vertrags und auf Rückzahlung von Honoraren.
  • Personen- und Sachschäden; sie gehören in die Betriebs- oder Berufshaftpflicht.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beratende, planende und verwaltende Berufe, etwa Steuerberatung, Rechtsberatung, Vermittlung, Hausverwaltung oder IT-Beratung.
  • Berufe, für die das Berufsrecht eine Versicherung gegen Vermögensschäden vorschreibt.
  • Selbstständige, deren Kunden auf die Richtigkeit von Auskünften, Fristen oder Berechnungen angewiesen sind.

Vorher zu klären

  • Welcher Versicherungsfall im Bedingungswerk gilt: Verstoß, Schadenereignis oder Anspruchserhebung.
  • Ob frühere, noch unentdeckte Fehler über eine Rückwärtsversicherung erfasst werden sollen.
  • Wie lange nach Vertragsende Ansprüche noch gemeldet werden können (Nachmeldefrist).

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Die Betriebshaftpflicht schließt reine Vermögensschäden aus Beratung, Planung, Vermittlung und Auskunft nach den GDV-Mustern aus; hier setzt die Vermögensschadenhaftpflicht an.
  • Die Pflichtversicherung bestimmter Berufe ist inhaltlich eine Vermögensschadenhaftpflicht mit gesetzlich festgelegtem Mindestumfang.
  • Die Haftung von Organen gegenüber der eigenen Gesellschaft deckt die D&O-Versicherung.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • BerufshaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Berufshaftpflicht deckt Haftungsrisiken aus einer bestimmten beruflichen, oft freiberuflichen Tätigkeit. Für einige Berufe schreibt ein Gesetz sie vor, etwa für Rechtsanwälte, Steuerberater und erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler.

  • BetriebshaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche, die Dritte wegen Personen- oder Sachschäden aus der betrieblichen Tätigkeit erheben, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Versichert ist das im Vertrag beschriebene Betriebsrisiko.

  • D&O-VersicherungVersicherungsart

    Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Organtätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht werden. Sie folgt in den GDV-Mustern dem Anspruchserhebungsprinzip.

Was ist wichtig?

Verstoßprinzip

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Fehlers. Ein Fehler während der Laufzeit bleibt versichert, auch wenn der Schaden erst später entdeckt wird, soweit er innerhalb der Nachmeldefrist gemeldet wird.

Rückwärtsversicherung

Optional können Verstöße vor Vertragsbeginn einbezogen werden. Ausgenommen sind Verstöße, die bei Abschluss bereits als möglicherweise fehlerhaft erkannt oder bezeichnet worden waren.

Nachmeldefrist

Die Muster sehen eine vereinbarte Zahl von Jahren nach Vertragsende vor, innerhalb derer Verstöße aus der Laufzeit noch gemeldet werden müssen; bei unverschuldeter Versäumnis gilt die Befristung nicht.

Serienschaden

Mehrere Verstöße aus derselben oder gleichartigen Fehlerquelle können als ein Versicherungsfall gelten.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Versicherungssumme je Versicherungsfall; mehrere Fälle derselben Fehlerquelle können nur einmal die Summe auslösen.
  • Ein vereinbarter Selbstbehalt mindert die Leistung je Fall.
  • Jeder Versicherungsfall ist nach den Mustern innerhalb einer Woche anzuzeigen; konkrete Fristen stehen im Vertrag.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Nach welchem Prinzip bestimmt mein Vertrag den Versicherungsfall?
  2. Sind Fehler aus der Zeit vor Vertragsbeginn mitversichert?
  3. Wie lange nach Berufsaufgabe kann ich Ansprüche noch melden?
  4. Reicht die Versicherungssumme für die größten Mandate oder Aufträge?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Eine Hausverwalterin vergisst, einen Versicherungsvertrag der Eigentümergemeinschaft rechtzeitig zu verlängern. Nach einem Schaden fehlt der Versicherungsschutz, und die Gemeinschaft fordert Ersatz. Die Vermögensschadenhaftpflicht prüft die Haftung und reguliert den berechtigten Anspruch.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Berater erfährt vor Vertragsschluss, dass ein Kunde ihm einen Rechenfehler vorwirft, und schließt danach eine Versicherung mit Rückwärtsversicherung ab. Der bereits bekannte Verstoß ist nicht versichert.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (AVB VH), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Mai 2025, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Verstoß als Versicherungsfall, Unterlassen, Nachmeldefrist, Rückwärtsversicherung, Ausschluss von Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung, Serienschaden, Anzeigefrist

  2. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern (AVB D&O), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Oktober 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Anspruchserhebungsprinzip als abweichende Bestimmung des Versicherungsfalls

  3. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (AVB BHV), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Oktober 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Ausschluss reiner Vermögensschäden aus Beratung, Planung, Vermittlung und Auskunft in der Betriebshaftpflicht

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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