Überblick
Berufshaftpflichtversicherung ist ein Sammelbegriff. Gemeint ist die Haftpflichtversicherung für die typischen Risiken eines Berufs. Bei Berufen mit Personen- und Sachschadenrisiken, etwa im Gesundheitswesen, folgt sie dem Aufbau der Betriebshaftpflicht. Bei beratenden Berufen steht der reine Vermögensschaden im Mittelpunkt; dann ist sie inhaltlich eine Vermögensschadenhaftpflicht. Für bestimmte Berufe ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Wann kann es leisten?
Ein Dritter macht wegen eines Fehlers bei der beruflichen Tätigkeit einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch geltend. Wann der Versicherungsfall genau eintritt, regeln die Bedingungen: bei Personen- und Sachschäden meist das Schadenereignis, in der Vermögensschadenhaftpflicht häufig der Verstoß.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Schadenersatzansprüche von Mandanten, Patienten, Kunden oder anderen Dritten aus der versicherten Berufstätigkeit.
- Die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
- Bei Pflichtversicherungen mindestens der gesetzlich vorgeschriebene Umfang, zum Beispiel nach § 51 BRAO auch Vermögensschäden, für die der Rechtsanwalt für Hilfspersonen einzustehen hat.
Typischerweise nicht versichert
- Wissentliche Pflichtverletzungen; das Gesetz erlaubt diesen Ausschluss etwa ausdrücklich in § 51 Abs. 3 BRAO.
- Tätigkeiten, die nicht zum versicherten Berufsbild gehören.
- Honorarstreitigkeiten und Ansprüche auf Erfüllung des Auftrags.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte: Pflicht zur Berufshaftpflicht für Vermögensschäden während der Zulassung (§ 51 BRAO).
- Selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte: Pflicht während der Bestellung (§ 67 StBerG).
- Erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler: Ohne Nachweis einer Berufshaftpflicht oder gleichwertigen Garantie wird die Erlaubnis versagt (§ 34d Abs. 5 GewO, § 12 VersVermV).
- Weitere Freiberufler; ob für sie eine Pflicht besteht, ergibt sich aus dem jeweiligen Berufsrecht und ist im Einzelfall zu prüfen.
Vorher zu klären
- Ob das eigene Berufsrecht eine Versicherung vorschreibt und welche Mindestversicherungssumme dort festgelegt ist.
- Ob vorwiegend Personen- und Sachschäden oder reine Vermögensschäden drohen.
- Ob Mitarbeitende und freie Mitarbeitende eingeschlossen sein müssen.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO brauchen keine eigene Erlaubnis, wenn das Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus ihrer Vermittlertätigkeit übernimmt; eine Pflicht-Berufshaftpflicht als Erlaubnisvoraussetzung entfällt dann.
- Für Bürobetrieb und Besucher kann zusätzlich eine Betriebshaftpflicht nötig sein, wenn die Berufshaftpflicht nur Vermögensschäden deckt.
- Die Haftung von Geschäftsführern gegenüber der eigenen Gesellschaft ist ein eigenes Thema (D&O).
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- BetriebshaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche, die Dritte wegen Personen- oder Sachschäden aus der betrieblichen Tätigkeit erheben, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Versichert ist das im Vertrag beschriebene Betriebsrisiko.
- VermögensschadenhaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden, die ohne Personen- oder Sachschaden entstehen, etwa durch fehlerhafte Beratung. Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Bedingungswerk ab.
- Versicherungen für Selbstständige und UnternehmenÜberblick
Wer selbstständig ist oder einen Betrieb führt, hat zwei Seiten abzusichern: die eigene Person und den Betrieb. Dieser Überblick ordnet die betrieblichen Themen nach Haftung, Sachen und Ertrag, Personen und Recht.
Was ist wichtig?
Pflichtversicherung
Ist eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben, muss sie bei einem im Inland zugelassenen Versicherer bestehen, und der Versicherer bescheinigt sie (§ 113 VVG).
Zuständige Stelle
Bei Steuerberatern ist die Steuerberaterkammer zuständige Stelle; sie erfährt zum Beispiel von einer Beendigung des Versicherungsschutzes.
Hilfspersonen
Pflichtversicherungen müssen sich nach § 51 BRAO und § 12 VersVermV auch auf Schäden erstrecken, für die über Gehilfen gehaftet wird.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Die Versicherung ist bei Pflichtberufen während der gesamten Zulassung, Bestellung oder Erlaubnis aufrechtzuerhalten.
- Mindestversicherungssummen ergeben sich aus dem jeweiligen Berufsgesetz oder der Verordnung und können angepasst werden.
- Nach Vertragsende können Ansprüche aus früheren Fehlern noch gemeldet werden, wenn eine Nachmelde- oder Nachhaftungsregel vereinbart ist.
Fragen vor einer Entscheidung
- Schreibt mein Berufsrecht eine Berufshaftpflicht vor, und welche Mindestsumme gilt?
- Deckt der Vertrag Personen-, Sach- und Vermögensschäden oder nur einen Teil davon?
- Wie lange können nach Berufsaufgabe noch Ansprüche gemeldet werden?
- Sind Mitarbeitende, Vertretungen und freie Mitarbeitende eingeschlossen?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Steuerberater versäumt eine Einspruchsfrist. Dem Mandanten entgeht dadurch eine Steuerminderung, und er fordert Ersatz. Die Berufshaftpflicht prüft den Anspruch und reguliert ihn, soweit der Steuerberater haftet.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Anwältin streitet mit einem Mandanten über die Höhe ihres Honorars. Das ist kein Schadenersatzanspruch wegen eines Berufsfehlers; die Berufshaftpflicht leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 6 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) – Berufshaftpflichtversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherungspflicht der Rechtsanwälte, Umfang, Haftung für Hilfspersonen, zulässiger Ausschluss wissentlicher Pflichtverletzung
- § 67 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Berufshaftpflichtversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherungspflicht selbstständiger Steuerberater und Steuerbevollmächtigter, Kammer als zuständige Stelle
- § 34d Gewerbeordnung (GewO) – Versicherungsvermittler (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Berufshaftpflicht als Erlaubnisvoraussetzung (Abs. 5) und Erlaubnisfreiheit gebundener Vermittler bei Haftungsübernahme (Abs. 7)
- § 12 Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) – Umfang der Versicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Umfang der Vermittler-Berufshaftpflicht und Mindestversicherungssummen
- § 113 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Pflichtversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Pflichtversicherung bei inländischem Versicherer und Versicherungsbestätigung
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (AVB VH), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Mai 2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Verstoß als Versicherungsfall in der Vermögensschadenhaftpflicht