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Versicherungswissen

Praxisausfall­versicherung

Die Praxisausfallversicherung zahlt die weiterlaufenden Betriebskosten einer Praxis, wenn die Inhaberin oder der Inhaber krank oder verletzt ausfällt oder je nach Tarif ein Sachschaden oder eine behördliche Schließung den Betrieb stoppt. Sie ersetzt nicht das private Einkommen.

Wichtige Grenze: Das private Einkommen der Inhaberin oder des Inhabers – dafür ist das Krankentagegeld gedacht.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Die Praxisausfallversicherung richtet sich vor allem an niedergelassene Heilberufe, deren Praxis ohne die persönliche Leistung der Inhaberin oder des Inhabers keine Einnahmen erzielt. Sie übernimmt nach einer Karenzzeit die fortlaufenden Praxiskosten – Miete, Personal, Leasing und Zinsen – für eine begrenzte Dauer. Das persönliche Einkommen deckt sie ausdrücklich nicht.

Wann kann es leisten?

Die versicherte Person ist wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und kann die Praxis nicht führen; je nach Tarif auch ein Sachschaden an den Praxisräumen oder eine behördliche Schließung, ein Tätigkeitsverbot oder eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Fortlaufende Betriebskosten wie Miete, Gehälter des Praxispersonals, Leasingraten, betriebliche Zinsen und Versicherungsbeiträge.
  • Weitere laufende Kosten, etwa für Energie, Kommunikation, Buchhaltung und Steuerberatung, soweit der Tarif sie einschließt.
  • Je nach Tarif Ausfälle nach Sachschaden oder nach behördlichen Maßnahmen nach dem IfSG.

Typischerweise nicht versichert

  • Das private Einkommen der Inhaberin oder des Inhabers – dafür ist das Krankentagegeld gedacht.
  • Die ersten Tage des Ausfalls innerhalb der Karenzzeit.
  • Ausfälle über die vereinbarte Leistungsdauer hinaus.
  • Dauerhafte Berufsunfähigkeit; dafür ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung zuständig.
  • Quarantäne oder Schließung, wenn der Tarif solche Auslöser nicht einschließt.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, besonders in Einzelpraxen.
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
  • Andere Selbstständige mit persönlicher Leistungserbringung, soweit Anbieter sie versichern.

Vorher zu klären

  • Wie hoch sind die monatlichen fortlaufenden Praxiskosten?
  • Welche Karenzzeit kann die Praxis aus Rücklagen überbrücken?
  • Welche Auslöser brauchen Sie – Krankheit, Unfall, Sachschaden, Quarantäne?
  • Wie sind Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit bereits geregelt?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Krankentagegeld ersetzt das persönliche Einkommen, die Praxisausfallversicherung die Praxiskosten; beide können sich zeitlich ergänzen, ersetzen sich aber nicht.
  • Eine Betriebsunterbrechungsversicherung kann Ausfälle nach Sachschaden bereits abdecken; dann ist der Sachschadenbaustein der Praxisausfallversicherung zu prüfen.
  • Eine Betriebsschließungsversicherung deckt behördliche Schließungen nach IfSG; manche Praxisausfalltarife schließen dies ebenfalls ein.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • KrankentagegeldVersicherungsart

    Vereinbarter Tagessatz als Ersatz für Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, ab einem vereinbarten Tag. Krankentagegeld ist kein Krankenhaustagegeld und geht nicht automatisch nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente über.

  • BerufsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Eine kurze Krankschreibung ist noch keine Berufsunfähigkeit.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung nach SachschadenVersicherungsart

    Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Ertragsausfall – fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn –, wenn ein versicherter Sachschaden den Betrieb lahmlegt. Ein Umsatzrückgang ohne versicherten Sachschaden ist nicht versichert.

  • BetriebsschließungsversicherungVersicherungsart

    Die Betriebsschließungsversicherung leistet, wenn eine Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz einen Betrieb wegen bestimmter Krankheiten oder Erreger im Betrieb schließt. Pandemien und allgemeine Schließungsanordnungen sind in den aktuellen GDV-Musterbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Was ist wichtig?

Karenzzeit

Für die ersten Tage des Ausfalls zahlt der Versicherer nicht. Die Karenz ist meist in Stufen wählbar und deutlich länger als beim Krankentagegeld üblich.

Leistungsdauer (Haftzeit)

Die Zahlungsdauer je Versicherungsfall ist begrenzt; marktüblich sind laut Marktquelle bis zu zwölf Monate, einzelne Tarife sehen mehr vor.

Versicherungssumme

Die Summe orientiert sich an den fortlaufenden Kosten der Praxis und sollte regelmäßig an Personal- und Mietkosten angepasst werden.

Auslöser je Tarif

Ob Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Sachschaden versichert sind, unterscheidet sich je nach Anbieter. Nicht jeder Tarif umfasst Maßnahmen nach dem IfSG.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Leistung erst nach Ablauf der Karenzzeit und nur bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer.
  • Gesundheitsfragen bei Antragstellung sind wahrheitsgemäß zu beantworten; Vorerkrankungen können zu Ausschlüssen führen.
  • Verträge können nach einem Leistungsfall je nach Bedingungen vom Versicherer kündbar sein; das ist vor Abschluss zu prüfen.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Auslöser deckt mein Tarif – auch Quarantäne und Sachschaden?
  2. Wie lange ist die Karenzzeit und wie lange zahlt der Versicherer höchstens?
  3. Passt die Summe noch zu meinen aktuellen Praxiskosten?
  4. Kann der Versicherer nach einem Leistungsfall kündigen?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Eine Hausärztin in Einzelpraxis fällt nach einem Skiunfall acht Wochen aus. Nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit zahlt die Praxisausfallversicherung die laufenden Praxiskosten wie Miete und Gehälter für die restliche Zeit.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Zahnarzt muss wegen eines Infektionsverdachts in häusliche Quarantäne, sein Tarif schließt IfSG-Maßnahmen aber nicht ein. Es gibt keine Leistung aus der Praxisausfallversicherung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 2 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Praxisausfallversicherung für Medizinerinnen und Mediziner (öffnet in neuem Tab) – MLP Finanzberatung SE, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Auslöser, ersetzte Kosten, Karenz, marktübliche Leistungsdauer, Abgrenzung zu Krankentagegeld und BU, Zielgruppe

  2. Allgemeine Bedingungen für die Betriebsschließungsversicherung (BSV 2021), Alternative 2, Schadenversicherung (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), BSV 2021-03, Version 01.01.2021, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Abgrenzung zu behördlichen Maßnahmen nach dem IfSG (Tätigkeitsverbot, Quarantäne)

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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