Überblick
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Maßgeblich ist der Beruf, „so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war“ (§ 172 VVG). In vielen Verträgen genügt ein Grad von 50 Prozent, und während der Leistung entfällt die Beitragspflicht. Wie Berufsunfähigkeit genau definiert ist, regeln die Bedingungen des einzelnen Vertrags.
Eigene Seiten zu verwandten Varianten: Dienstunfähigkeitsklausel.
Wann kann es leisten?
Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen, die nach Versicherungsbeginn eintritt: Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss ärztlich belegt sein, und es muss prognostiziert werden, dass sie über den vereinbarten Zeitraum andauert. Viele Bedingungen verlangen voraussichtlich mindestens sechs Monate; die BaFin nennt vereinbarte Prognosezeiträume zwischen drei Monaten und drei Jahren.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Monatliche Rente in vereinbarter Höhe, solange die Berufsunfähigkeit besteht, längstens bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer.
- Befreiung von der Beitragszahlung während des Leistungsbezugs; bei der selbständigen BU ist sie üblicherweise eingeschlossen.
- Je nach Bedingungen Leistung rückwirkend ab Beginn der Berufsunfähigkeit, wenn sie innerhalb der vertraglich geregelten Frist gemeldet wird.
- Je nach Tarif Zusatzleistungen, etwa eine befristete Leistung bei längerer Arbeitsunfähigkeit (AU-Klausel), eine Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte oder eine befristete Leistung bei schwerer Krankheit.
Typischerweise nicht versichert
- Jede kürzere Arbeitsunfähigkeit: Krankschreibung und Berufsunfähigkeit sind verschiedene Leistungsfälle.
- Einkommensausfall aus anderen Gründen, etwa Arbeitslosigkeit oder fehlende Aufträge; die BaFin betont, dass die Versicherung vor gesundheitlichen, nicht vor arbeitsmarktbedingten Risiken schützt.
- Beschwerden, für die bei Vertragsabschluss ein Leistungsausschluss vereinbart wurde.
- Fälle, die die Bedingungen ausdrücklich ausschließen, zum Beispiel vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsschäden; die Ausschlussliste unterscheidet sich je nach Bedingungswerk.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Angestellte, Selbständige und Freiberufler, deren Lebensunterhalt vom eigenen Arbeitseinkommen abhängt.
- Auszubildende, Studierende und Schüler, sofern ein Anbieter sie bereits aufnimmt; die Einstufung richtet sich dann nach Ausbildung, Studium oder Schulform.
- Beamtinnen und Beamte, bei denen zusätzlich eine Dienstunfähigkeitsklausel eine Rolle spielen kann.
- Haushalte, in denen ein Einkommen die festen Kosten trägt.
Vorher zu klären
- Welche Rente Sie im Ernstfall brauchen, um feste Ausgaben weiterzuzahlen; die BaFin nennt als übliche Orientierung eine Rente bis etwa 60 Prozent des Bruttoeinkommens, die Angemessenheit prüft der Versicherer selbst.
- Bis zu welchem Alter Vertrag und Leistung laufen sollen; ein Vertragsende deutlich vor dem Rentenbeginn lässt gerade in den Jahren mit höherem Risiko eine Lücke.
- Ihre Gesundheitsangaben: Die Fragen im Antrag sind vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, sonst drohen Rücktritt, Anfechtung oder Vertragsanpassung.
- Bestehende Absicherungen wie Krankentagegeld, gesetzliche Erwerbsminderungsrente oder Beamtenversorgung, damit Sie die Lücke realistisch einschätzen.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): Sie fragt nicht nach dem bisherigen Beruf, sondern danach, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können, und setzt unter anderem Pflichtbeitragszeiten voraus. Sie kann neben einer privaten BU-Rente bestehen.
- Krankentagegeld: Es ersetzt Einkommen bei Arbeitsunfähigkeit. Nach den PKV-Musterbedingungen MB/KT 2009 endet der Krankentagegeldvertrag mit Eintritt der Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen; bei laufender Arbeitsunfähigkeit wird höchstens noch drei Monate geleistet. Die BU prüft nach eigenen Kriterien und Fristen. Ein nahtloser Übergang zwischen beiden Verträgen ist deshalb nicht automatisch gegeben.
- Private Unfallversicherung: Sie leistet nur nach Unfällen, nicht bei Krankheit, und bemisst die Leistung nach dem Invaliditätsgrad statt nach dem Beruf.
- Erwerbsunfähigkeits-, Grundfähigkeits- und Schwere-Krankheiten-Versicherung: Sie haben engere Auslöser und ersetzen den Berufsbezug der BU nicht.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- DienstunfähigkeitsklauselKlausel
Die Dienstunfähigkeitsklausel ist eine mögliche Vereinbarung im Berufsunfähigkeitsvertrag für Beamte: Sie lässt die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter bestimmten Bedingungen als Leistungsfall gelten. Sie ergänzt die BU und ist keine Alternative zu ihr.
- KrankentagegeldVersicherungsart
Vereinbarter Tagessatz als Ersatz für Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, ab einem vereinbarten Tag. Krankentagegeld ist kein Krankenhaustagegeld und geht nicht automatisch nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente über.
- ErwerbsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte Rente, wenn Sie gesundheitsbedingt praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können – unabhängig vom bisherigen Beruf. Sie schützt deutlich enger als die Berufsunfähigkeitsversicherung.
- GrundfähigkeitsversicherungVersicherungsart
Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente, wenn Sie eine im Vertrag genau beschriebene Fähigkeit wie Sehen, Gehen oder den Gebrauch einer Hand verlieren. Auf den Beruf kommt es nicht an; ein pauschaler BU-Ersatz ist sie nicht.
- Schwere-Krankheiten-Versicherung (Dread Disease)Versicherungsart
Die Schwere-Krankheiten-Versicherung zahlt eine vereinbarte Summe einmalig aus, wenn eine im Vertrag aufgeführte schwere Krankheit im verlangten Schweregrad diagnostiziert wird. Nicht jede schwere Diagnose ist versichert.
- Private UnfallversicherungVersicherungsart
Die private Unfallversicherung zahlt nach einem Unfall vereinbarte Leistungen – vor allem eine Kapitalzahlung bei dauerhafter Invalidität nach Gliedertaxe und Invaliditätsgrad. Sie gilt in der Regel weltweit und rund um die Uhr, leistet aber nicht bei Krankheit.
- Gesetzliche RentenversicherungSystemwissen
Die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zahlt drei Arten von Renten: wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes an Hinterbliebene. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen.
- RisikolebensversicherungVersicherungsart
Zahlt eine vereinbarte Summe an die Bezugsberechtigten, wenn die versicherte Person während der Vertragslaufzeit stirbt. Sie ist reiner Todesfallschutz – kein Sparvertrag und kein allgemeiner Einkommensersatz.
Was ist wichtig?
Verweisung
Nach § 172 Abs. 3 VVG kann vereinbart werden, dass keine Leistung erfolgt, wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben oder ausüben könnten, die Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der abstrakten Verweisung genügt, dass Sie diese Tätigkeit ausüben könnten, auch wenn es keine Stelle gibt; bei der konkreten Verweisung kommt es darauf an, dass Sie sie tatsächlich ausüben. Viele aktuelle Bedingungen verzichten auf die abstrakte Verweisung; ob das für Ihren Vertrag gilt, steht in dessen Bedingungen.
Nachversicherung
Manche Verträge erlauben, die Rente bei bestimmten Anlässen wie Heirat, Geburt eines Kindes oder Einkommenssteigerung ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Anlässe, Fristen, Höchstgrenzen und Altersgrenzen legt jeder Tarif selbst fest; ein Recht darauf besteht nur, wenn der Vertrag es vorsieht.
Dynamik
Eine Beitragsdynamik erhöht Beitrag und versicherte Rente regelmäßig nach einem vereinbarten Satz; eine Leistungsdynamik erhöht eine bereits laufende Rente. Beides ist eine Vereinbarung im Vertrag. Werden Erhöhungen ausgesetzt oder widersprochen, fällt die spätere Rente entsprechend niedriger aus; Bedingungen regeln, wann das Erhöhungsrecht erlischt.
Umorganisation bei Selbständigen
Bei Selbständigen prüfen viele Bedingungen, ob der Betrieb zumutbar so umgestaltet werden kann, dass sie weiter mitarbeiten können. Ein aktuelles Bedingungswerk nennt dafür unter anderem betriebliche Sinnhaftigkeit, keinen erheblichen Kapitaleinsatz und die Wahrung der bisherigen Lebensstellung und verzichtet unter bestimmten Voraussetzungen auf diese Prüfung. Ob und wie umorganisiert werden muss, hängt vom Einzelvertrag ab.
Anerkenntnis und Nachprüfung
Der Versicherer muss nach einem Leistungsantrag bei Fälligkeit in Textform erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt; ein Anerkenntnis darf er nur einmal zeitlich begrenzen (§ 173 VVG). Später darf er prüfen, ob die Voraussetzungen fortbestehen. Leistungsfrei wird er erst, wenn er Ihnen die Veränderung in Textform dargelegt hat, und frühestens mit Ablauf des dritten Monats danach (§ 174 VVG).
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Prognosezeitraum: Viele Bedingungen setzen voraus, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate besteht oder bereits sechs Monate ununterbrochen bestanden hat.
- Leistungsgrad: Häufig ist ein Grad von mindestens 50 Prozent vorgesehen; manche Tarife staffeln die Leistung.
- Meldung: Eine gesetzliche Meldefrist gibt es nach Angaben der BaFin nicht; die Bedingungen verlangen aber meist eine unverzügliche Mitteilung, und bei verspäteter Meldung kann sich der Leistungsbeginn nach hinten verschieben.
- Vorvertragliche Anzeigepflicht: Unvollständige oder falsche Gesundheitsangaben können zu Rücktritt, Anfechtung oder Vertragsanpassung führen.
- Leistungsdauer: Die Rente endet spätestens mit der vereinbarten Leistungsdauer oder wenn die Voraussetzungen nach einer Nachprüfung entfallen.
Bausteine und Varianten
Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.
AU-Klausel (Leistung bei Arbeitsunfähigkeit)
KlauselEine AU-Klausel (Arbeitsunfähigkeitsklausel) im Berufsunfähigkeitsvertrag sieht eine befristete Leistung vor, wenn die versicherte Person längere Zeit vollständig krankgeschrieben ist, auch wenn eine Berufsunfähigkeit noch nicht festgestellt ist.
Wichtige Grenze: Höchstdauer für alle Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammen, im genannten Bedingungswerk 36 Monate.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu AU-Klausel (Leistung bei Arbeitsunfähigkeit)
- Was gemeint ist
- In einem aktuellen Bedingungswerk (Stand 09.26) liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person mindestens drei Monate ununterbrochen vollständig krankgeschrieben ist und ein Arzt bescheinigt, dass dies voraussichtlich bis zum Ende eines sechsmonatigen Zeitraums andauert. Dann werden eine Rente in Höhe der BU-Rente und die Beitragsbefreiung gezahlt, für alle Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammen höchstens 36 Monate.
- Was daraus nicht folgt
- Die AU-Leistung ist keine Anerkennung der Berufsunfähigkeit und kein dauerhafter Einkommensersatz. Sie ersetzt weder Krankentagegeld noch Krankengeld, und nach Ende der Höchstdauer muss eine BU-Leistung eigenständig geprüft werden.
- Grenzen
- Höchstdauer für alle Arbeitsunfähigkeitszeiten zusammen, im genannten Bedingungswerk 36 Monate.
- Eine vereinbarte Karenzzeit kann die Leistung verkürzen oder ganz entfallen lassen.
- Formale Anforderungen an die Krankschreibung, im genannten Bedingungswerk entsprechend der AU-Bescheinigung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz oder den Vorgaben der privaten Krankentagegeldversicherung.
- Nicht jeder BU-Tarif enthält eine AU-Klausel; in einem Bedingungswerk ist sie im vorläufigen Versicherungsschutz ausdrücklich nicht versichert.
- Fragen dazu
- Nach wie vielen Monaten Krankschreibung greift die Klausel?
- Wie lange wird höchstens gezahlt, und wird eine Karenzzeit angerechnet?
- Wie wirkt die AU-Leistung, wenn später eine Berufsunfähigkeit anerkannt wird?
BU-Option (Wechsel- und Umstellungsrecht)
VertragsoptionEine BU-Option ist das vertragliche Recht, später in eine Berufsunfähigkeitsversicherung zu wechseln, ohne erneut die vollständige Gesundheitsprüfung zu durchlaufen. Sie findet sich zum Beispiel in Schulunfähigkeits- oder Grundfähigkeitstarifen.
Wichtige Grenze: Fristen und Anlässe sind eng geregelt; wer sie verpasst, verliert das Recht.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu BU-Option (Wechsel- und Umstellungsrecht)
- Was gemeint ist
- Das Recht, bei festgelegten Anlässen oder innerhalb festgelegter Fristen einen BU-Schutz zu vereinbaren – je nach Bedingungen ohne oder mit vereinfachten Gesundheitsfragen. Heute versichert ist nur das, was der Grundvertrag selbst abdeckt, etwa Schulunfähigkeit oder der Verlust von Grundfähigkeiten.
- Was daraus nicht folgt
- Aus der Option folgt kein heutiger BU-Schutz. Sie garantiert weder einen bestimmten künftigen Beitrag noch eine bestimmte Berufseinstufung oder beliebige Rentenhöhe; Beruf, Alter und die dann geltenden Tarifregeln können eine Rolle spielen.
- Grenzen
- Fristen und Anlässe sind eng geregelt; wer sie verpasst, verliert das Recht.
- Manche Varianten setzen voraus, dass beim Wechsel kein Leistungsfall vorliegt, oder stellen doch einzelne Gesundheitsfragen.
- Ein Bedingungswerk knüpft den Wechsel unter anderem daran, dass die Annahmerichtlinien des dann verkaufsoffenen BU-Tarifs ihn zulassen.
- Fragen dazu
- Zu welchen Anlässen und bis wann kann ich die Option ausüben?
- Werden beim Wechsel noch Gesundheitsfragen gestellt?
- Welche Rentenhöhe und welche Bedingungen gelten nach dem Wechsel?
Tarifprofile der uniVersa
Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.
Arbeitskraft
Exklusiv SBU (Berufsunfähigkeitsversicherung Exklusiv SBU 25)
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Laut Produktübersicht für angestellte und selbstständige Personen, Schüler, Studierende und Auszubildende; Annahme nach Risikoprüfung zum Antrag.
- Für Beamte und Richter mit vereinbarter DU-Klausel, für Polizeibeamte mit PDU-Klausel (LVF-210, LVF-211; Produktseite Dienstunfähigkeit).
Wesentliche Leistungen
- Leistung bei Berufsunfähigkeit: Ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % volle Beitragsbefreiung und vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer; anteilig ab dem Monat des Eintritts (§ 1 Abs. 1).
- Begriff der Berufsunfähigkeit: Zuletzt ausgeübter Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr ausübbar; sechs Monate ununterbrochene Berufsunfähigkeit gilt von Beginn an als Berufsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 und 2).
- Keine abstrakte Verweisung: Verweisung nur auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 3).
- Pflegebedürftigkeit: Leistung auch bei bedingungsgemäßer Pflegebedürftigkeit unter 50 % BU-Grad; optional zusätzliche Pflegerente SBU PFLEGEplus neben der BU-Rente, solange die versicherte Person lebt und pflegebedürftig im Sinne der Bedingungen ist (§ 1 Abs. 2, 3 und 7).
- Umorganisation: Bei Selbstständigen Prüfung einer zumutbaren Umorganisation; Verzicht darauf bei Betrieben mit weniger als elf Mitarbeitern oder bei abgeschlossener akademischer Ausbildung und mindestens 90 % Bürotätigkeit (§ 2 Abs. 1).
- DU-Klausel für Beamte: Mit vereinbarter Dienstunfähigkeits-Klausel gilt die Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit bei Beamten auf Lebenszeit als Berufsunfähigkeit; die Entscheidung des Dienstherrn wird nicht überprüft (LVF-210 Ziffern 1 und 2).
- Nachversicherung: Erhöhung ohne erneute Risikoprüfung bei den in den Bedingungen genannten Anlässen (u. a. Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes, bestimmte Einkommenserhöhungen, Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Ausbildungs- oder Studienabschluss) sowie einmalig nach fünf und zehn Jahren ohne Anlass – jeweils innerhalb von zwölf Monaten, nicht nach Überschreiten des rechnungsmäßigen Alters von 48 Jahren, nicht bei bestehender Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und nur innerhalb der Höchstgrenzen (§ 20).
- Weltweiter Schutz: Versicherungsschutz weltweit, auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland (§ 1 Abs. 10).
Grenzen und Einschränkungen
- Bei einem Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % besteht kein Anspruch auf die BU-Leistungen; ausgenommen ist bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit (§ 1 Abs. 1 und 2).
- Optionale Karenzzeit von 6, 12, 18 oder 24 Kalendermonaten verschiebt nur den Beginn der Rentenzahlung, nicht die Beitragsbefreiung; Karenz beginnt mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 1 Abs. 6; Produktseite).
- Der Anspruch erlischt u. a., wenn der BU-Grad unter 50 % sinkt, eine andere Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 konkret ausgeübt wird, bei BU infolge Pflegebedürftigkeit diese wegfällt, die Leistungsdauer endet oder die versicherte Person stirbt; weitere Gründe bei Erwerbsminderungsrente und Tätigkeitsverbot (§ 1 Abs. 7).
- Bis zur Leistungsentscheidung sind Beiträge weiter zu zahlen; Stundung auf Antrag (§ 1 Abs. 8).
- DU-Klausel bei Beamten auf Probe und auf Widerruf: Leistung längstens 36 Monate, darüber hinaus nur bei Berufsunfähigkeit nach § 2 (bei Probebeamten auch bei Ruhestandsversetzung) (LVF-210).
- PDU-Klausel: Leistung bei Polizeidienstunfähigkeit längstens 36 Monate, darüber hinaus nur bei Berufsunfähigkeit nach § 2 (LVF-211).
- Vereinbarte Leistungsausschlüsse gelten für Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit gleichermaßen (§ 1 Abs. 12).
- Laut Produktseite Dienstunfähigkeit gelten je Laufbahngruppe Höchstgrenzen der versicherbaren Rente.
Wahlmöglichkeiten
- Dienstunfähigkeits-Klausel LVF-210 (Beamte, Richter)
- Polizeidienstunfähigkeits-Klausel LVF-211
- Zusätzliche Pflegerente SBU PFLEGEplus
- Beitragsdynamik und Leistungsdynamik
- Karenzzeit 6, 12, 18 oder 24 Monate
- unisafe|HQ für PKV-Vollversicherte laut Produktseite und Highlightblatt
Voraussetzungen
- DU- und PDU-Klausel sind Besondere Vereinbarungen zum Antrag auf Exklusiv SBU 25 bzw. Premium SBU 25, keine eigenen Verträge (LVF-210, LVF-211).
Vor einer Entscheidung zu klären
- Die Dienstunfähigkeitsklausel ist ein möglicher Bestandteil dieses BU-Vertrags für Beamtinnen und Beamte – keine Alternative zur BU.
- Verhältnis zu Krankentagegeld: kein automatisch nahtloser Übergang; die Abstimmung über unisafe|HQ ist nur für PKV-Vollversicherte beschrieben und in ihren Bedingungen gesondert zu prüfen.
- Risikoprüfung, Berufsgruppe und Leistungsdauer im Gespräch klären.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: Allgemeine Versicherungsbedingungen Exklusiv SBU 25, LVB-001 01.25; DU-Klausel LVF-210 06.26. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung Exklusiv SBU (LVB-001) (AVB Exklusiv SBU 25, § 1 Leistungen, Karenzzeit und Erlöschen; § 2 Berufsunfähigkeit, Umorganisation, Verzicht auf abstrakte Verweisung; Nachversicherungsgarantie); uniVersa: Dienstunfähigkeits-Klausel – Besondere Vereinbarung für Beamte und Richter (LVF-210) (Besondere Vereinbarung bei allgemeiner Dienstunfähigkeit für Beamte und Richter zu Exklusiv SBU 25 und Premium SBU 25); uniVersa: Polizeidienstunfähigkeits-Klausel (LVF-211) (Besondere Vereinbarung bei Polizeidienstunfähigkeit zu Exklusiv SBU 25 und Premium SBU 25); uniVersa: Berufsunfähigkeitsversicherung (Exklusiv SBU, Premium SBU) (Produktseite: aktuelles Angebot, Karenzzeitwahl, Optionen, unisafe|HQ für PKV-Vollversicherte); uniVersa: Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung Exklusiv SBU (LVB-001) (AVB Exklusiv SBU 25, § 20 Nachversicherungsgarantie einschließlich anlassloser Erhöhung nach fünf und zehn Jahren); uniVersa: Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-/PDU-Klausel zur SBU) (Produktseite Dienstunfähigkeit: DU- und PDU-Klausel als Vereinbarung im Rahmen von Premium SBU / Exklusiv SBU, Höchstgrenzen je Laufbahngruppe); uniVersa: Arbeitskraftsicherung – Produktübersicht (Produktübersicht Arbeitskraftsicherung: Zielgruppen und DU-Absicherung)
Premium SBU (Berufsunfähigkeitsversicherung Premium SBU 25)
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Laut Produktübersicht für angestellte und selbstständige Personen, Schüler, Studierende und Auszubildende; Annahme nach Risikoprüfung.
- Für Beamte und Richter mit DU-Klausel, für Polizeibeamte mit PDU-Klausel (LVF-210, LVF-211).
Wesentliche Leistungen
- Leistung bei Berufsunfähigkeit: Ab mindestens 50 % Berufsunfähigkeit volle Beitragsbefreiung und vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende der Leistungsdauer; Begriff und Verzicht auf abstrakte Verweisung wie in den Bedingungen § 2 (§ 1 Abs. 1).
- Arbeitsunfähigkeitsklausel: Bei mindestens drei Monaten ununterbrochener vollständiger Krankschreibung und ärztlicher Prognose bis zum Ende eines sechsmonatigen Zeitraums: Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten BU-Rente rückwirkend ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, insgesamt höchstens 36 Monate (§ 1 und § 3 Abs. 1 und 3).
- Schwere Krankheit (Dread Disease): Bei abschließend definierten schweren Krankheiten (u. a. Krebs in bestimmten Stadien, Herzinfarkt, Schlaganfall; auch Blindheit, Taubheit, Verlust der Sprache) Rente in Höhe der BU-Rente und Beitragsbefreiung jeweils höchstens 24 Monate (§ 1; § 4 Abs. 1 a bis f).
- Wiedereingliederungshilfe: Nach mindestens zwei Jahren ununterbrochenem BU-Rentenbezug und Einstellung der Rente wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit: Einmalbetrag in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens 9.000 EUR und höchstens der bis Ablauf der Leistungsdauer noch zu zahlende Betrag; auf Antrag monatlich über sechs Monate. Erneut nur, wenn zwischen Leistungsende und erneutem BU-Leistungsbeginn mindestens 24 Monate mit Beitragszahlung liegen; kein Anspruch nach Einstellung einer AU-Rente (§ 1 Abs. 15).
- DU-Klausel für Beamte: Mit vereinbarter Dienstunfähigkeits-Klausel gilt bei Beamten auf Lebenszeit die Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit (LVF-210).
- Nachversicherung: Anlassbezogen sowie anlasslos alle fünf Jahre ohne erneute Risikoprüfung, jeweils mit den in den Bedingungen genannten Fristen und Grenzen (§ 21; Produktseite).
Grenzen und Einschränkungen
- Bei einem Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % besteht kein Anspruch auf die BU-Leistungen; ausgenommen ist bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit (§ 1 Abs. 1 und 2). Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und schwerer Krankheit richten sich nach § 3 und § 4.
- Arbeitsunfähigkeitsleistungen zusammen höchstens 36 Monate; eine Karenzzeit wird darauf angerechnet und kann die Leistung ganz entfallen lassen; kein gleichzeitiger Bezug von AU- und BU- bzw. Dread-Disease-Leistung (§ 1; § 3 Abs. 3, 10, 11).
- Bezug von AU-Leistung begründet keinen automatischen Anspruch auf BU-Leistung, auch nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 12).
- AU-Bescheinigungen müssen der Form nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz oder den KTG-Vorschriften der PKV entsprechen; Antrag innerhalb der laufenden Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 2 und 8).
- Dread-Disease-Leistung nur für die abschließend aufgezählten, fachärztlich nachgewiesenen Krankheitsbilder; höchstens 24 Monate (§ 4).
- Optionale Karenzzeit von 6, 12, 18 oder 24 Kalendermonaten verschiebt BU-, AU- und Dread-Disease-Rente, nicht die Beitragsbefreiung (§ 1; Produktseite).
- DU-Klausel bei Beamten auf Probe und auf Widerruf längstens 36 Monate, darüber hinaus nur bei Berufsunfähigkeit nach § 2 (LVF-210); PDU-Klausel längstens 36 Monate (LVF-211).
Wahlmöglichkeiten
- Dienstunfähigkeits-Klausel LVF-210 (Beamte, Richter)
- Polizeidienstunfähigkeits-Klausel LVF-211
- Zusätzliche Pflegerente SBU PFLEGEplus
- Beitragsdynamik und Leistungsdynamik
- Karenzzeit 6, 12, 18 oder 24 Monate
- unisafe|HQ für PKV-Vollversicherte laut Produktseite
Voraussetzungen
- DU- und PDU-Klausel sind Besondere Vereinbarungen zum Antrag, keine eigenen Verträge (LVF-210, LVF-211).
Vor einer Entscheidung zu klären
- Die Dienstunfähigkeitsklausel kann Bestandteil dieses BU-Vertrags sein; BU und DU-Klausel sind kein Entweder-oder.
- Die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach § 3 der Bedingungen und ist an deren Voraussetzungen und Höchstdauer gebunden; ob daneben ein Krankentagegeld sinnvoll ist, klären wir im Gespräch.
- Risikoprüfung, Berufsgruppe und Leistungsdauer im Gespräch klären.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: Allgemeine Versicherungsbedingungen Premium SBU 25, LVB-002 01.25; DU-Klausel LVF-210 06.26. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung Premium SBU (LVB-002) (AVB Premium SBU 25, § 1 Leistungen (Arbeitsunfähigkeit, schwere Krankheit, Wiedereingliederungshilfe, Karenz); § 2 Berufsunfähigkeit; § 3 Arbeitsunfähigkeit; § 4 schwere Krankheit); uniVersa: Dienstunfähigkeits-Klausel – Besondere Vereinbarung für Beamte und Richter (LVF-210) (Besondere Vereinbarung bei allgemeiner Dienstunfähigkeit für Beamte und Richter); uniVersa: Polizeidienstunfähigkeits-Klausel (LVF-211) (Besondere Vereinbarung bei Polizeidienstunfähigkeit); uniVersa: Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-/PDU-Klausel zur SBU) (Produktseite Dienstunfähigkeit: DU- und PDU-Klausel als Vereinbarung im Rahmen von Premium SBU / Exklusiv SBU, Höchstgrenzen je Laufbahngruppe); uniVersa: Berufsunfähigkeitsversicherung (Exklusiv SBU, Premium SBU) (Produktseite: aktuelles Angebot, anlasslose Nachversicherung alle fünf Jahre, Karenzzeitwahl, Dread-Disease-Liste); uniVersa: Arbeitskraftsicherung – Produktübersicht (Produktübersicht Arbeitskraftsicherung)
Fragen vor einer Entscheidung
- Wie definiert mein Vertrag Berufsunfähigkeit, und ab welchem Grad wird geleistet?
- Verzichtet der Versicherer auf die abstrakte Verweisung?
- Wie lang ist der Prognosezeitraum, und ab wann wird rückwirkend gezahlt?
- Welche Nachversicherungsanlässe, Fristen und Höchstgrenzen sind vereinbart?
- Wie verhält sich der Vertrag zu meinem Krankentagegeld, falls ich lange krankgeschrieben bin?
- Gibt es Ausschlüsse oder Zuschläge wegen meiner Gesundheitsangaben?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Eine Physiotherapeutin hat nach einem Bandscheibenvorfall bleibende Ausfälle. Fachärzte bescheinigen, dass sie ihre bisherige Tätigkeit am Patienten voraussichtlich dauerhaft nur noch zu weniger als der Hälfte ausüben kann. Ihr Vertrag setzt 50 Prozent und eine Prognose von sechs Monaten voraus und verzichtet auf die abstrakte Verweisung. Der Versicherer erkennt die Leistung an, zahlt die vereinbarte Rente und befreit sie von den Beiträgen.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Bürokaufmann ist nach einer Knieoperation acht Wochen krankgeschrieben und kehrt danach voll in seinen Beruf zurück. Eine dauerhafte Beeinträchtigung wurde nie prognostiziert, eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen lag nicht vor. Die BU zahlt nicht; für die Zeit der Krankschreibung sind Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder ein Krankentagegeld maßgeblich.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Häufige Fragen
Ich bin gesund. Warum sollte ich mich jetzt darum kümmern?
Gerade dann ist ein guter Zeitpunkt. Der Beitrag richtet sich vor allem nach Eintrittsalter, Beruf und Gesundheitszustand beim Abschluss. Ein früher Abschluss bedeutet meist einen niedrigeren Beitrag; die Gesundheitsangaben prüft der Versicherer unabhängig vom Alter – wer heute gesund ist, hat dafür gute Voraussetzungen.
Reicht nicht eine Unfallversicherung?
Die beiden Verträge haben unterschiedliche Auslöser: Eine Unfallversicherung leistet nur nach einem Unfall mit dauerhafter Beeinträchtigung. Berufsunfähigkeit kann auch durch Krankheit entstehen – dafür ist die Unfallversicherung nicht gedacht.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 12 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 172 VVG – Leistung des Versicherers (Berufsunfähigkeitsversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gesetzliche Definition der Berufsunfähigkeit, Verweisungsmöglichkeit nach Abs. 3
- § 173 VVG – Anerkenntnis (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Anerkenntnis in Textform, nur einmal befristbar
- § 174 VVG – Leistungsfreiheit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Leistungsfreiheit nach Nachprüfung frühestens nach drei Monaten
- BaFin: Berufsunfähigkeitsversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: 50-Prozent-Grad, Prognosezeiträume, abstrakte/konkrete Verweisung, Meldung, Anzeigepflicht, Angemessenheit der Rente, gesundheitliche statt arbeitsmarktbedingte Risiken
- Berufsunfähigkeit: Wie Sie sich gegen Verlust des Einkommens absichern (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Gemeinschaftsredaktion), Stand 02.01.2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Sechs-Monats-Prognose, Nachversicherung, Dynamik, Laufzeit bis Rentenbeginn, Gesundheitsfragen
- Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), Stand Juni 2024, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Ende des Krankentagegelds bei Berufsunfähigkeit (§ 15 Abs. 1 b MB/KT 2009), Nachleistung höchstens drei Monate; AU-Klausel (Leistung bei Arbeitsunfähigkeit): Abgrenzung zum Krankentagegeld nach MB/KT 2009
- § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gesetzliche Erwerbsminderungsrente: Stundengrenzen und Pflichtbeitragszeiten
- Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung Premium (SBU-LVB-002) (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Lebensversicherung a.G., Stand 09.26, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Marktbeispiel: Verzicht auf abstrakte Verweisung, Umorganisationsprüfung und Verzicht darauf, Leistungsdynamik, AU-Leistung (Stand 09.26); AU-Klausel (Leistung bei Arbeitsunfähigkeit): Marktbeispiel: Definition der Arbeitsunfähigkeit, AU-Rente und Beitragsbefreiung, 36-Monats-Grenze, Karenzzeit, Form der Krankschreibung, Ausschluss im vorläufigen Schutz (Stand 09.26)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: VAG-Sparte 19 (Leben): Die BU wird als selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder als Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung von Lebensversicherern betrieben (Anlage 1 Nr. 19 VAG).; AU-Klausel (Leistung bei Arbeitsunfähigkeit): VAG-Sparte 19 (Leben): Klausel innerhalb eines BU-Vertrags eines Lebensversicherers (Anlage 1 Nr. 19 VAG).; BU-Option (Wechsel- und Umstellungsrecht): VAG-Sparte 19 (Leben): Option innerhalb von Lebensversicherungsverträgen (Anlage 1 Nr. 19 VAG).
- Allgemeine Bedingungen für die Schulunfähigkeitsversicherung mit Option zum Tarifwechsel in eine Berufsunfähigkeitsversicherung (öffnet in neuem Tab) – NÜRNBERGER Lebensversicherung AG, GN331046_202501, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: BU-Option (Wechsel- und Umstellungsrecht): BU-Umstellungsoption in zwei Varianten mit Voraussetzungen, Bezug auf Annahmerichtlinien des verkaufsoffenen Tarifs
- Allgemeine Bedingungen für die Existenzschutzversicherung (Grundfähigkeiten), ESV 2022.01 V3 (öffnet in neuem Tab) – HUK-COBURG, AL7192_ESV2022.01_2023.12_V3, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: BU-Option (Wechsel- und Umstellungsrecht): BU-Wechseloption ohne erneute vollständige Risikoprüfung in einem Grundfähigkeitstarif
- Grundfähigkeitsversicherung: Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Gemeinschaftsredaktion), Stand 08.05.2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: BU-Option (Wechsel- und Umstellungsrecht): Tarifoptionen zum späteren Wechsel in eine BU ohne erneute Gesundheitsprüfung