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Versicherungswissen · über Jan anfragbar

Dienst­unfähigkeitsklausel

Die Dienstunfähigkeitsklausel ist eine mögliche Vereinbarung im Berufsunfähigkeitsvertrag für Beamte: Sie lässt die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter bestimmten Bedingungen als Leistungsfall gelten. Sie ergänzt die BU und ist keine Alternative zu ihr.

Wichtige Grenze: Eine automatische Leistung allein wegen längerer Krankheit: Maßgeblich ist der beamtenrechtliche Bescheid oder die vereinbarte BU-Definition.

DU besprechen

Überblick

Dienstunfähigkeit ist ein Begriff des Beamtenrechts: Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind (§ 26 BeamtStG). Eine Dienstunfähigkeitsklausel („DU-Klausel“) im Berufsunfähigkeitsvertrag regelt, dass eine solche Ruhestandsversetzung oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit auch als Berufsunfähigkeit gilt. Die Klausel ist also ein möglicher Bestandteil eines BU-Vertrags; der allgemeine BU-Leistungsfall bleibt daneben bestehen. Wie weit die Klausel reicht, ist von Vertrag zu Vertrag verschieden.

Wann kann es leisten?

Je nach Klausel die wirksame Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung oder bei Beamten auf Widerruf der Widerruf des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze. Bei einer sogenannten „echten“ DU-Klausel genügt dieser Verwaltungsakt als Nachweis; andere Formulierungen verlangen zusätzlich, dass die BU-Voraussetzungen vorliegen.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Anerkennung der Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit, sodass die vereinbarte BU-Rente und die Beitragsbefreiung fällig werden können.
  • In einem aktuellen Bedingungswerk (DU-Klausel, Stand 06.26) bei Beamten auf Lebenszeit: Leistung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ruhestandsversetzung oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wirksam wird.
  • Im selben Bedingungswerk bei Beamten auf Probe und auf Widerruf: zunächst eine Leistung von höchstens 36 Monaten; darüber hinaus nur, wenn die allgemeinen BU-Voraussetzungen vorliegen oder – bei Probebeamten – eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist.
  • Daneben der allgemeine BU-Schutz nach den Bedingungen, zum Beispiel wenn jemand das Beamtenverhältnis aus anderen Gründen verlässt.

Typischerweise nicht versichert

  • Eine automatische Leistung allein wegen längerer Krankheit: Maßgeblich ist der beamtenrechtliche Bescheid oder die vereinbarte BU-Definition.
  • Fälle, in denen der Dienstherr eine anderweitige Verwendung vorsieht statt in den Ruhestand zu versetzen (§ 26 Abs. 1 und 2 BeamtStG); dann liegt beamtenrechtlich keine Ruhestandsversetzung vor.
  • Eine besondere Dienstunfähigkeit, etwa im Polizeivollzugsdienst, wenn die Klausel nur die allgemeine Dienstunfähigkeit erfasst.
  • Leistungen trotz verletzter vorvertraglicher Anzeigepflicht: Auch bei einer echten DU-Klausel prüft der Versicherer die Angaben im Antrag.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendare): Sie können jederzeit entlassen werden (§ 23 Abs. 4 BeamtStG) und werden dann ohne Versorgungsanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 SGB VI).
  • Beamtinnen und Beamte auf Probe: Sie sind bei Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand zu versetzen, aus anderen Gründen können sie es werden (§ 28 BeamtStG); sonst droht die Entlassung (§ 23 Abs. 1 BeamtStG).
  • Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, besonders in den ersten Dienstjahren, wenn die versorgungsrechtliche Wartezeit noch nicht erfüllt oder das Ruhegehalt noch niedrig ist.
  • Richterinnen und Richter, soweit die Klausel sie einbezieht.

Vorher zu klären

  • Welcher Status heute besteht (Widerruf, Probe, Lebenszeit) und wann er sich voraussichtlich ändert.
  • Welche Versorgung bei Dienstunfähigkeit bestünde: Nach § 4 BeamtVG (Bundesrecht, abgerufen 2026) setzt ein Ruhegehalt grundsätzlich mindestens fünf Jahre Dienstzeit voraus, außer bei Dienstunfähigkeit durch eine Dienstbeschädigung; für Landesbeamte gelten die Versorgungsgesetze der Länder.
  • Ob die Klausel allgemeine Dienstunfähigkeit, begrenzte Dienstfähigkeit oder eine besondere Dienstunfähigkeit (etwa Polizeivollzug) erfasst.
  • Ob die Leistung aus der Klausel befristet ist und was nach Ablauf gilt.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Beamtenversorgung: Das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit hängt von Dienstzeit und Besoldung ab; eine BU-Rente aus einem Vertrag mit DU-Klausel kann daneben gezahlt werden.
  • Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI): Wer ohne Versorgungsanspruch ausscheidet, wird nachversichert; ob daraus eine Erwerbsminderungsrente folgt, richtet sich nach deren eigenen Voraussetzungen.
  • Beihilfe und Restkostenversicherung regeln Krankheitskosten, nicht das Einkommen bei Dienstunfähigkeit.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Die DU-Klausel ist Bestandteil des BU-Vertrags; BU und DU-Klausel schließen sich nicht aus.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • BeihilfeSystemwissen

    Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Er erstattet Beamtinnen und Beamten einen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Für den Rest besteht eine eigene Pflicht zur Absicherung.

  • Gesetzliche RentenversicherungSystemwissen

    Die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zahlt drei Arten von Renten: wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes an Hinterbliebene. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen.

  • AU-Klausel (Leistung bei Arbeitsunfähigkeit)Klausel

    Eine AU-Klausel im BU-Vertrag zahlt befristet, wenn Sie längere Zeit vollständig krankgeschrieben sind, auch bevor eine Berufsunfähigkeit feststeht. Sie ist zeitlich begrenzt und kein dauerhafter Einkommensersatz.

Was ist wichtig?

Echte DU-Klausel

Bei einer „echten“ DU-Klausel genügt nach Darstellung eines Anbieters die vom Amtsarzt bestätigte Dienstunfähigkeit als Nachweis für die BU-Leistung; der Grad der gesundheitlichen Einschränkung wird dann nicht gesondert geprüft. Andere Klauseln verlangen zusätzlich die BU-Voraussetzungen. Der Wortlaut entscheidet.

Unterlagen im Leistungsfall

Ein aktuelles Bedingungswerk verlangt den rechtsmittelfähigen Bescheid und die Urkunde über Ruhestand, Entlassung oder Widerruf sowie das Zeugnis des Amtsarztes oder eines vom Dienstherrn beauftragten Gutachters. Die Entscheidung des Dienstherrn wird dort nicht überprüft; geprüft wird aber unter anderem die vorvertragliche Anzeigepflicht.

Nachprüfung

Im selben Bedingungswerk verzichtet der Versicherer auf die Nachprüfung, solange der fortlaufende Bezug von Ruhestandsbezügen nachgewiesen wird; in allen anderen Fällen darf er prüfen, ob die Dienstunfähigkeit fortbesteht.

Besondere Gruppen

Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können durch Landesrecht besondere Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit geregelt werden (§ 26 Abs. 1 BeamtStG), etwa im Vollzugsdienst. Ob eine Klausel diese besondere Dienstunfähigkeit erfasst, steht in ihrem Wortlaut.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Befristung: Für Probe- und Widerrufsbeamte sehen manche Klauseln eine befristete Leistung vor, im genannten Bedingungswerk höchstens 36 Monate, danach nur bei Vorliegen der BU-Voraussetzungen.
  • Altersgrenze: Die Klausel greift nur bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze.
  • Leistungsbeginn: Maßgeblich ist meist das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung, Entlassung oder des Widerrufs, nicht der Beginn der Erkrankung.
  • Anzeigepflicht, Ausschlüsse und Leistungsdauer des BU-Vertrags gelten auch für die DU-Klausel.

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Arbeitskraft

Exklusiv SBU (Berufsunfähigkeitsversicherung Exklusiv SBU 25)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Laut Produktübersicht für angestellte und selbstständige Personen, Schüler, Studierende und Auszubildende; Annahme nach Risikoprüfung zum Antrag.
  • Für Beamte und Richter mit vereinbarter DU-Klausel, für Polizeibeamte mit PDU-Klausel (LVF-210, LVF-211; Produktseite Dienstunfähigkeit).

Wesentliche Leistungen

  • Leistung bei Berufsunfähigkeit: Ab einem Grad der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % volle Beitragsbefreiung und vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende der vereinbarten Leistungsdauer; anteilig ab dem Monat des Eintritts (§ 1 Abs. 1).
  • Begriff der Berufsunfähigkeit: Zuletzt ausgeübter Beruf, wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich mindestens sechs Monate nicht mehr ausübbar; sechs Monate ununterbrochene Berufsunfähigkeit gilt von Beginn an als Berufsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 und 2).
  • Keine abstrakte Verweisung: Verweisung nur auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Ausbildung, Fähigkeiten und bisheriger Lebensstellung entspricht (§ 2 Abs. 3).
  • Pflegebedürftigkeit: Leistung auch bei bedingungsgemäßer Pflegebedürftigkeit unter 50 % BU-Grad; optional zusätzliche Pflegerente SBU PFLEGEplus neben der BU-Rente, solange die versicherte Person lebt und pflegebedürftig im Sinne der Bedingungen ist (§ 1 Abs. 2, 3 und 7).
  • Umorganisation: Bei Selbstständigen Prüfung einer zumutbaren Umorganisation; Verzicht darauf bei Betrieben mit weniger als elf Mitarbeitern oder bei abgeschlossener akademischer Ausbildung und mindestens 90 % Bürotätigkeit (§ 2 Abs. 1).
  • DU-Klausel für Beamte: Mit vereinbarter Dienstunfähigkeits-Klausel gilt die Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit bei Beamten auf Lebenszeit als Berufsunfähigkeit; die Entscheidung des Dienstherrn wird nicht überprüft (LVF-210 Ziffern 1 und 2).
  • Nachversicherung: Erhöhung ohne erneute Risikoprüfung bei den in den Bedingungen genannten Anlässen (u. a. Heirat, Geburt oder Adoption eines Kindes, bestimmte Einkommenserhöhungen, Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Ausbildungs- oder Studienabschluss) sowie einmalig nach fünf und zehn Jahren ohne Anlass – jeweils innerhalb von zwölf Monaten, nicht nach Überschreiten des rechnungsmäßigen Alters von 48 Jahren, nicht bei bestehender Berufsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit und nur innerhalb der Höchstgrenzen (§ 20).
  • Weltweiter Schutz: Versicherungsschutz weltweit, auch bei Wohnsitzverlegung ins Ausland (§ 1 Abs. 10).

Grenzen und Einschränkungen

  • Bei einem Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % besteht kein Anspruch auf die BU-Leistungen; ausgenommen ist bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit (§ 1 Abs. 1 und 2).
  • Optionale Karenzzeit von 6, 12, 18 oder 24 Kalendermonaten verschiebt nur den Beginn der Rentenzahlung, nicht die Beitragsbefreiung; Karenz beginnt mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (§ 1 Abs. 6; Produktseite).
  • Der Anspruch erlischt u. a., wenn der BU-Grad unter 50 % sinkt, eine andere Tätigkeit nach § 2 Abs. 3 konkret ausgeübt wird, bei BU infolge Pflegebedürftigkeit diese wegfällt, die Leistungsdauer endet oder die versicherte Person stirbt; weitere Gründe bei Erwerbsminderungsrente und Tätigkeitsverbot (§ 1 Abs. 7).
  • Bis zur Leistungsentscheidung sind Beiträge weiter zu zahlen; Stundung auf Antrag (§ 1 Abs. 8).
  • DU-Klausel bei Beamten auf Probe und auf Widerruf: Leistung längstens 36 Monate, darüber hinaus nur bei Berufsunfähigkeit nach § 2 (bei Probebeamten auch bei Ruhestandsversetzung) (LVF-210).
  • PDU-Klausel: Leistung bei Polizeidienstunfähigkeit längstens 36 Monate, darüber hinaus nur bei Berufsunfähigkeit nach § 2 (LVF-211).
  • Vereinbarte Leistungsausschlüsse gelten für Berufsunfähigkeit und Pflegebedürftigkeit gleichermaßen (§ 1 Abs. 12).
  • Laut Produktseite Dienstunfähigkeit gelten je Laufbahngruppe Höchstgrenzen der versicherbaren Rente.

Wahlmöglichkeiten

  • Dienstunfähigkeits-Klausel LVF-210 (Beamte, Richter)
  • Polizeidienstunfähigkeits-Klausel LVF-211
  • Zusätzliche Pflegerente SBU PFLEGEplus
  • Beitragsdynamik und Leistungsdynamik
  • Karenzzeit 6, 12, 18 oder 24 Monate
  • unisafe|HQ für PKV-Vollversicherte laut Produktseite und Highlightblatt

Voraussetzungen

  • DU- und PDU-Klausel sind Besondere Vereinbarungen zum Antrag auf Exklusiv SBU 25 bzw. Premium SBU 25, keine eigenen Verträge (LVF-210, LVF-211).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Die Dienstunfähigkeitsklausel ist ein möglicher Bestandteil dieses BU-Vertrags für Beamtinnen und Beamte – keine Alternative zur BU.
  • Verhältnis zu Krankentagegeld: kein automatisch nahtloser Übergang; die Abstimmung über unisafe|HQ ist nur für PKV-Vollversicherte beschrieben und in ihren Bedingungen gesondert zu prüfen.
  • Risikoprüfung, Berufsgruppe und Leistungsdauer im Gespräch klären.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: Allgemeine Versicherungsbedingungen Exklusiv SBU 25, LVB-001 01.25; DU-Klausel LVF-210 06.26. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung Exklusiv SBU (LVB-001) (AVB Exklusiv SBU 25, § 1 Leistungen, Karenzzeit und Erlöschen; § 2 Berufsunfähigkeit, Umorganisation, Verzicht auf abstrakte Verweisung; Nachversicherungsgarantie); uniVersa: Dienstunfähigkeits-Klausel – Besondere Vereinbarung für Beamte und Richter (LVF-210) (Besondere Vereinbarung bei allgemeiner Dienstunfähigkeit für Beamte und Richter zu Exklusiv SBU 25 und Premium SBU 25); uniVersa: Polizeidienstunfähigkeits-Klausel (LVF-211) (Besondere Vereinbarung bei Polizeidienstunfähigkeit zu Exklusiv SBU 25 und Premium SBU 25); uniVersa: Berufsunfähigkeitsversicherung (Exklusiv SBU, Premium SBU) (Produktseite: aktuelles Angebot, Karenzzeitwahl, Optionen, unisafe|HQ für PKV-Vollversicherte); uniVersa: Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung Exklusiv SBU (LVB-001) (AVB Exklusiv SBU 25, § 20 Nachversicherungsgarantie einschließlich anlassloser Erhöhung nach fünf und zehn Jahren); uniVersa: Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-/PDU-Klausel zur SBU) (Produktseite Dienstunfähigkeit: DU- und PDU-Klausel als Vereinbarung im Rahmen von Premium SBU / Exklusiv SBU, Höchstgrenzen je Laufbahngruppe); uniVersa: Arbeitskraftsicherung – Produktübersicht (Produktübersicht Arbeitskraftsicherung: Zielgruppen und DU-Absicherung)

Premium SBU (Berufsunfähigkeitsversicherung Premium SBU 25)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Laut Produktübersicht für angestellte und selbstständige Personen, Schüler, Studierende und Auszubildende; Annahme nach Risikoprüfung.
  • Für Beamte und Richter mit DU-Klausel, für Polizeibeamte mit PDU-Klausel (LVF-210, LVF-211).

Wesentliche Leistungen

  • Leistung bei Berufsunfähigkeit: Ab mindestens 50 % Berufsunfähigkeit volle Beitragsbefreiung und vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente bis zum Ende der Leistungsdauer; Begriff und Verzicht auf abstrakte Verweisung wie in den Bedingungen § 2 (§ 1 Abs. 1).
  • Arbeitsunfähigkeitsklausel: Bei mindestens drei Monaten ununterbrochener vollständiger Krankschreibung und ärztlicher Prognose bis zum Ende eines sechsmonatigen Zeitraums: Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten BU-Rente rückwirkend ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, insgesamt höchstens 36 Monate (§ 1 und § 3 Abs. 1 und 3).
  • Schwere Krankheit (Dread Disease): Bei abschließend definierten schweren Krankheiten (u. a. Krebs in bestimmten Stadien, Herzinfarkt, Schlaganfall; auch Blindheit, Taubheit, Verlust der Sprache) Rente in Höhe der BU-Rente und Beitragsbefreiung jeweils höchstens 24 Monate (§ 1; § 4 Abs. 1 a bis f).
  • Wiedereingliederungshilfe: Nach mindestens zwei Jahren ununterbrochenem BU-Rentenbezug und Einstellung der Rente wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit: Einmalbetrag in Höhe von sechs Monatsrenten, höchstens 9.000 EUR und höchstens der bis Ablauf der Leistungsdauer noch zu zahlende Betrag; auf Antrag monatlich über sechs Monate. Erneut nur, wenn zwischen Leistungsende und erneutem BU-Leistungsbeginn mindestens 24 Monate mit Beitragszahlung liegen; kein Anspruch nach Einstellung einer AU-Rente (§ 1 Abs. 15).
  • DU-Klausel für Beamte: Mit vereinbarter Dienstunfähigkeits-Klausel gilt bei Beamten auf Lebenszeit die Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit (LVF-210).
  • Nachversicherung: Anlassbezogen sowie anlasslos alle fünf Jahre ohne erneute Risikoprüfung, jeweils mit den in den Bedingungen genannten Fristen und Grenzen (§ 21; Produktseite).

Grenzen und Einschränkungen

  • Bei einem Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % besteht kein Anspruch auf die BU-Leistungen; ausgenommen ist bedingungsgemäße Pflegebedürftigkeit (§ 1 Abs. 1 und 2). Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und schwerer Krankheit richten sich nach § 3 und § 4.
  • Arbeitsunfähigkeitsleistungen zusammen höchstens 36 Monate; eine Karenzzeit wird darauf angerechnet und kann die Leistung ganz entfallen lassen; kein gleichzeitiger Bezug von AU- und BU- bzw. Dread-Disease-Leistung (§ 1; § 3 Abs. 3, 10, 11).
  • Bezug von AU-Leistung begründet keinen automatischen Anspruch auf BU-Leistung, auch nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 12).
  • AU-Bescheinigungen müssen der Form nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz oder den KTG-Vorschriften der PKV entsprechen; Antrag innerhalb der laufenden Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 2 und 8).
  • Dread-Disease-Leistung nur für die abschließend aufgezählten, fachärztlich nachgewiesenen Krankheitsbilder; höchstens 24 Monate (§ 4).
  • Optionale Karenzzeit von 6, 12, 18 oder 24 Kalendermonaten verschiebt BU-, AU- und Dread-Disease-Rente, nicht die Beitragsbefreiung (§ 1; Produktseite).
  • DU-Klausel bei Beamten auf Probe und auf Widerruf längstens 36 Monate, darüber hinaus nur bei Berufsunfähigkeit nach § 2 (LVF-210); PDU-Klausel längstens 36 Monate (LVF-211).

Wahlmöglichkeiten

  • Dienstunfähigkeits-Klausel LVF-210 (Beamte, Richter)
  • Polizeidienstunfähigkeits-Klausel LVF-211
  • Zusätzliche Pflegerente SBU PFLEGEplus
  • Beitragsdynamik und Leistungsdynamik
  • Karenzzeit 6, 12, 18 oder 24 Monate
  • unisafe|HQ für PKV-Vollversicherte laut Produktseite

Voraussetzungen

  • DU- und PDU-Klausel sind Besondere Vereinbarungen zum Antrag, keine eigenen Verträge (LVF-210, LVF-211).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Die Dienstunfähigkeitsklausel kann Bestandteil dieses BU-Vertrags sein; BU und DU-Klausel sind kein Entweder-oder.
  • Die Leistung bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach § 3 der Bedingungen und ist an deren Voraussetzungen und Höchstdauer gebunden; ob daneben ein Krankentagegeld sinnvoll ist, klären wir im Gespräch.
  • Risikoprüfung, Berufsgruppe und Leistungsdauer im Gespräch klären.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: Allgemeine Versicherungsbedingungen Premium SBU 25, LVB-002 01.25; DU-Klausel LVF-210 06.26. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung Premium SBU (LVB-002) (AVB Premium SBU 25, § 1 Leistungen (Arbeitsunfähigkeit, schwere Krankheit, Wiedereingliederungshilfe, Karenz); § 2 Berufsunfähigkeit; § 3 Arbeitsunfähigkeit; § 4 schwere Krankheit); uniVersa: Dienstunfähigkeits-Klausel – Besondere Vereinbarung für Beamte und Richter (LVF-210) (Besondere Vereinbarung bei allgemeiner Dienstunfähigkeit für Beamte und Richter); uniVersa: Polizeidienstunfähigkeits-Klausel (LVF-211) (Besondere Vereinbarung bei Polizeidienstunfähigkeit); uniVersa: Dienstunfähigkeitsversicherung (DU-/PDU-Klausel zur SBU) (Produktseite Dienstunfähigkeit: DU- und PDU-Klausel als Vereinbarung im Rahmen von Premium SBU / Exklusiv SBU, Höchstgrenzen je Laufbahngruppe); uniVersa: Berufsunfähigkeitsversicherung (Exklusiv SBU, Premium SBU) (Produktseite: aktuelles Angebot, anlasslose Nachversicherung alle fünf Jahre, Karenzzeitwahl, Dread-Disease-Liste); uniVersa: Arbeitskraftsicherung – Produktübersicht (Produktübersicht Arbeitskraftsicherung)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Gilt die Klausel für meinen jetzigen und meinen künftigen Status?
  2. Reicht der Bescheid des Dienstherrn allein, oder prüft der Versicherer zusätzlich die Berufsunfähigkeit?
  3. Ist die Leistung aus der Klausel befristet, und was gilt nach Ablauf der Frist?
  4. Erfasst die Klausel auch eine besondere Dienstunfähigkeit, etwa im Polizei- oder Justizvollzugsdienst?
  5. Wie hoch wäre meine Versorgung, und welche Rente kann ich im Vertrag zusätzlich vereinbaren?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Lehrer auf Lebenszeit wird nach amtsärztlichem Gutachten wegen einer chronischen Erkrankung in den Ruhestand versetzt. Sein BU-Vertrag enthält eine DU-Klausel, nach der eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit gilt. Er reicht Bescheid, Urkunde und Gutachten ein; der Versicherer zahlt die vereinbarte BU-Rente ab Wirksamwerden der Versetzung, zusätzlich zum Ruhegehalt.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Polizeibeamtin wird polizeidienstunfähig, aber vom Dienstherrn in den Verwaltungsdienst übernommen. Sie wird weder in den Ruhestand versetzt noch entlassen. Ihre Klausel erfasst nur die allgemeine Dienstunfähigkeit, und die allgemeinen BU-Voraussetzungen liegen nicht vor. Aus dem Vertrag gibt es keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Häufige Fragen

Ich bin schon Beamter auf Lebenszeit. Brauche ich das noch?

Das Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit liegt gerade in jungen Jahren oft deutlich unter den Bezügen. Ob eine Ergänzung sinnvoll ist, zeigt ein Blick auf Ihre voraussichtliche Versorgung – die Zahlen dafür bringen Sie aus Ihrer Versorgungsauskunft mit.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 8 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 26 BeamtStG – Dienstunfähigkeit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beamtenrechtliche Definition der Dienstunfähigkeit, anderweitige Verwendung, besondere Voraussetzungen durch Landesrecht

  2. § 23 BeamtStG – Entlassung durch Verwaltungsakt (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Entlassung bei Dienstunfähigkeit ohne Ruhestand; Entlassung von Beamten auf Widerruf

  3. § 28 BeamtStG – Ruhestand von Beamten auf Probe wegen Dienstunfähigkeit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Ruhestand von Beamten auf Probe bei Dienstbeschädigung bzw. aus anderen Gründen

  4. § 4 BeamtVG – Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Ruhegehalt grundsätzlich erst nach fünf Jahren Dienstzeit oder bei Dienstbeschädigung (Bundesrecht)

  5. § 8 SGB VI – Nachversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Nachversicherung ausgeschiedener Beamter ohne Versorgungsanspruch

  6. Dienstunfähigkeits-Klausel – Besondere Vereinbarung für Beamte und Richter (LVF-210) (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Lebensversicherung a.G., LVF-210 06.26, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Marktbeispiel DU-Klausel: Regeln für Lebenszeit-, Probe- und Widerrufsbeamte, 36-Monats-Befristung, Unterlagen, Verzicht auf Nachprüfung (LVF-210 06.26)

  7. Presseinformation: Was ist der Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit? (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, 17.06.2025, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Unterschied BU/DU; Erläuterung der „echten“ DU-Klausel als Bestandteil eines BU-Vertrags

  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: VAG-Sparte 19 (Leben): Die DU-Klausel ist Teil eines BU-Vertrags eines Lebensversicherers (Anlage 1 Nr. 19 VAG).

Dienst­unfähigkeitsklausel besprechen

Das Thema ist in der Anfrage schon eingetragen – Sie sehen es vor dem Absenden und können es abwählen.

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