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Versicherungswissen

Gesetzliche Renten­versicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zahlt drei Arten von Renten: wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes an Hinterbliebene. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen.

Wichtige Grenze: Berufsunfähigkeit im eigenen Beruf als solche: Maßstab der Erwerbsminderungsrente ist der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht der zuletzt ausgeübte Beruf.

Überblick

Die gesetzliche Rentenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, der vor allem Beschäftigte im Alter, bei Erwerbsminderung und ihre Hinterbliebenen absichert. Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten; daneben erbringt sie Leistungen zur Rehabilitation. Die drei Rentenarten sollten nicht verwechselt werden: Eine Erwerbsminderungsrente ist keine vorgezogene Altersrente und keine Berufsunfähigkeitsrente.

Wann kann es leisten?

Je nach Rentenart: das Erreichen der Regelaltersgrenze, eine Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung oder der Tod einer versicherten Person – jeweils zusätzlich mit erfüllten Wartezeiten und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Regelaltersrente ab Erreichen der Regelaltersgrenze, die mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht wird, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 35 SGB VI); daneben gibt es weitere Altersrentenarten.
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann, und wegen voller Erwerbsminderung bei weniger als drei Stunden (§ 43 SGB VI).
  • Witwen- und Witwerrente: die kleine Rente längstens 24 Kalendermonate, die große Rente unter anderem bei Erziehung eines Kindes unter 18, ab dem 47. Lebensjahr oder bei eigener Erwerbsminderung (§ 46 SGB VI).

Typischerweise nicht versichert

  • Berufsunfähigkeit im eigenen Beruf als solche: Maßstab der Erwerbsminderungsrente ist der allgemeine Arbeitsmarkt, nicht der zuletzt ausgeübte Beruf.
  • Ansprüche ohne erfüllte Wartezeit: Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Renten wegen Todes (§ 50 Abs. 1 SGB VI).
  • Witwenrente nach erneuter Heirat: Anspruch haben Witwen und Witwer, „die nicht wieder geheiratet haben“ (§ 46 SGB VI).

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beschäftigte und andere Pflichtversicherte, die wissen möchten, welche Grundabsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene besteht.
  • Angehörige verkammerter freier Berufe, die sich zugunsten eines Versorgungswerks befreien lassen können (§ 6 SGB VI) und die Unterschiede kennen sollten.

Vorher zu klären

  • Ob die allgemeine Wartezeit erfüllt ist und wie der Versicherungsverlauf aussieht.
  • Ob für eine Erwerbsminderungsrente in den letzten fünf Jahren vor Eintritt drei Jahre Pflichtbeiträge vorliegen (§ 43 SGB VI).
  • Wie Hinterbliebene abgesichert wären, etwa ob die Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt würden.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Private Berufsunfähigkeitsversicherung: anderer Maßstab (in der Regel der zuletzt ausgeübte Beruf) und eigene Bedingungen; sie kann neben einer Erwerbsminderungsrente leisten, eine automatisch nahtlose Ergänzung gibt es aber nicht.
  • Private und betriebliche Altersvorsorge ergänzen die gesetzliche Rente; die gesetzliche Rente selbst wird dadurch nicht verändert.
  • Berufsständische Versorgungswerke übernehmen für befreite Mitglieder die Funktion der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Berufsständisches VersorgungswerkSystemwissen

    Berufsständische Versorgungswerke sichern Angehörige verkammerter freier Berufe im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene ab. Sie beruhen auf Landesrecht; Mitglieder können sich unter Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

  • BerufsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Eine kurze Krankschreibung ist noch keine Berufsunfähigkeit.

  • ErwerbsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte Rente, wenn Sie gesundheitsbedingt praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können – unabhängig vom bisherigen Beruf. Sie schützt deutlich enger als die Berufsunfähigkeitsversicherung.

  • Private RentenversicherungVersicherungsart

    Zahlt ab einem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente aus dem angesparten Kapital – je nach Vertrag mit Kapitalwahlrecht, Hinterbliebenenleistung und garantierten sowie nicht garantierten Bestandteilen.

  • Hinterbliebenenleistung in der RentenversicherungBaustein

    Vertraglich vereinbarte Leistung an Hinterbliebene, wenn die versicherte Person vor oder nach Rentenbeginn stirbt – etwa Beitragsrückgewähr, Rentengarantiezeit oder eine Hinterbliebenenrente.

Was ist wichtig?

Allgemeine Wartezeit

Fünf Jahre Mindestversicherungszeit als Voraussetzung für Regelaltersrente, Erwerbsminderungsrente und Hinterbliebenenrente (§ 50 SGB VI).

Beitragsbemessungsgrenze 2026

Beiträge werden 2026 bis zu einem Einkommen von 101.400 Euro jährlich erhoben (allgemeine Rentenversicherung, laut Bundesregierung).

Rehabilitation

Die Deutsche Rentenversicherung erbringt auch Leistungen zur Rehabilitation, etwa Reha-Nachsorge und Übergangsgeld.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Erwerbsminderungsrenten gibt es bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 43 SGB VI).
  • Die kleine Witwen- oder Witwerrente ist auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat begrenzt (§ 46 Abs. 1 SGB VI).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich angepasst; der genannte Wert gilt für 2026.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Ansprüche weist mein aktueller Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung aus?
  2. Wie viele Stunden täglich könnte ich nach einer schweren Erkrankung noch irgendeine Tätigkeit ausüben – und was würde das für eine Erwerbsminderungsrente bedeuten?
  3. Wie wären Partnerin oder Partner und Kinder im Todesfall abgesichert?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Herr P., langjährig versicherungspflichtig beschäftigt, kann nach einer schweren Herzerkrankung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Weil Wartezeit und Pflichtbeiträge erfüllt sind, erhält er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Dachdeckerin kann ihren Beruf wegen Rückenproblemen nicht mehr ausüben, könnte aber eine leichte Bürotätigkeit mehr als sechs Stunden täglich verrichten. Eine Erwerbsminderungsrente wird nicht gezahlt, weil der allgemeine Arbeitsmarkt maßgeblich ist.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Rentenarten & Leistungen (öffnet in neuem Tab) – Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Überblick über Altersrenten, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Reha

  2. § 35 SGB VI – Regelaltersrente (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Regelaltersrente und Regelaltersgrenze

  3. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Erwerbsminderungsrente: Stundengrenzen, Pflichtbeiträge, Dauer bis zur Regelaltersgrenze

  4. § 46 SGB VI – Witwenrente und Witwerrente (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Kleine und große Witwen- und Witwerrente

  5. § 50 SGB VI – Wartezeiten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Allgemeine Wartezeit von fünf Jahren

  6. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Befreiung zugunsten berufsständischer Versorgungseinrichtungen

  7. Rechengrößen in der Sozialversicherung (Beitragsbemessungsgrenzen 2026) (öffnet in neuem Tab) – Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, Artikel vom 29.04.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2026

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Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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