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Versicherungswissen

Berufsständisches Versorgungswerk

Berufsständische Versorgungswerke sichern Angehörige verkammerter freier Berufe im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene ab. Sie beruhen auf Landesrecht; Mitglieder können sich unter Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.

Wichtige Grenze: Leistungen nach dem SGB VI: Wer befreit ist, erwirbt für diese Tätigkeit keine neuen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Überblick

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist eine öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtung für einen Kammerberuf, etwa für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Nach Angaben der ABV gibt es 91 solcher Einrichtungen, die auf Landesrecht beruhen. Sie finanzieren sich ohne staatliche Zuschüsse. Für Beschäftigte und Selbständige dieser Berufe tritt das Versorgungswerk an die Stelle der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn eine Befreiung nach § 6 SGB VI erteilt wurde.

Wann kann es leisten?

Leistungen richten sich nach der jeweiligen Satzung: typischerweise das Erreichen der Altersgrenze des Versorgungswerks, Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung oder der Tod des Mitglieds.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Altersrente nach der Satzung des Versorgungswerks.
  • Absicherung bei Berufsunfähigkeit; die ABV nennt einen umfassenden Berufsunfähigkeitsschutz als Kernleistung, die genaue Definition steht in der jeweiligen Satzung.
  • Leistungen für Hinterbliebene im Todesfall; § 6 SGB VI setzt für die Befreiung Leistungen bei verminderter Erwerbsfähigkeit, im Alter und für Hinterbliebene voraus.

Typischerweise nicht versichert

  • Leistungen nach dem SGB VI: Wer befreit ist, erwirbt für diese Tätigkeit keine neuen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Einheitliche Bedingungen: Altersgrenzen, Berufsunfähigkeitsbegriff und Hinterbliebenenleistungen unterscheiden sich von Versorgungswerk zu Versorgungswerk.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer mit eigenem Versorgungswerk, angestellt oder selbständig.
  • Berufseinsteiger in Kammerberufen, die vor der ersten Anstellung die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung klären müssen.

Vorher zu klären

  • Ob für die konkrete Tätigkeit eine Befreiung nach § 6 SGB VI beantragt und erteilt ist; die Befreiung bezieht sich auf die jeweilige Beschäftigung oder Tätigkeit.
  • Welche Satzung gilt (Kammer und Bundesland) und wie sie Berufsunfähigkeit definiert.
  • Was bei einem Wechsel des Bundeslandes oder in eine berufsfremde Tätigkeit mit der Mitgliedschaft geschieht.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Versorgungswerk und GRV schließen sich für dieselbe Tätigkeit bei erteilter Befreiung aus; Zeiten aus früheren Beschäftigungen in der GRV bleiben bestehen.
  • Private Berufsunfähigkeitsversicherung: Der Berufsunfähigkeitsbegriff eines Versorgungswerks kann sich deutlich von privaten Bedingungen unterscheiden; eine private BU kann daneben bestehen, ohne automatisch nahtlos anzuschließen.
  • Basisrente und andere private Vorsorge können die Leistungen des Versorgungswerks ergänzen; sie ersetzen dessen Pflichtmitgliedschaft nicht.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Gesetzliche RentenversicherungSystemwissen

    Die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zahlt drei Arten von Renten: wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes an Hinterbliebene. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen.

  • BerufsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Eine kurze Krankschreibung ist noch keine Berufsunfähigkeit.

  • Basisrente (Rürup-Rente)Förderweg

    Steuerlich geförderte private Altersvorsorge der Basisversorgung: Beiträge können als Sonderausgaben berücksichtigt werden, ausgezahlt wird nur eine lebenslange Rente – ohne Kapitalauszahlung, nicht vererblich und nicht beleihbar.

Was ist wichtig?

Landesrecht und Kammer

Die Pflichtmitgliedschaft folgt aus Landesrecht und ist an die Kammerzugehörigkeit geknüpft.

Befreiung nach § 6 SGB VI

Befreit wird nur, wer kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied in Kammer und Versorgungswerk ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

Finanzierung

Versorgungswerke finanzieren sich nach Angaben der ABV selbst und verbinden Umlage mit Kapitalanlage.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Die Befreiung muss beantragt werden und gilt für die konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit; bei einem Arbeitgeberwechsel ist sie gegebenenfalls neu zu klären.
  • Wartezeiten, Altersgrenzen und Leistungshöhe richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Satzung.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Ist für meine aktuelle Tätigkeit eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt?
  2. Wie definiert die Satzung meines Versorgungswerks Berufsunfähigkeit?
  3. Welche Hinterbliebenenleistungen sieht meine Satzung vor?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Eine angestellte Ärztin ist Pflichtmitglied der Ärztekammer und des Versorgungswerks. Nach erteilter Befreiung zahlt sie ihre Rentenbeiträge an das Versorgungswerk, das später ihre Altersrente nach der Satzung leistet.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Architekt wechselt in eine kaufmännische Tätigkeit ohne Bezug zu seinem Kammerberuf. Für diese neue Tätigkeit greift die frühere Befreiung nicht; er ist in der Regel wieder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen – Startseite (öffnet in neuem Tab) – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und Tod; Selbstfinanzierung

  2. Die Aufgabe der ABV (öffnet in neuem Tab) – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: 91 Versorgungseinrichtungen auf Landesrecht, verkammerte freie Berufe

  3. Versorgungswerke nach Berufsständen (öffnet in neuem Tab) – Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. (ABV), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Berufsstände mit Versorgungswerken

  4. § 6 SGB VI – Befreiung von der Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Voraussetzungen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

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Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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