Überblick
Die Basisrente, oft Rürup-Rente genannt, gehört steuerlich wie die gesetzliche Rente zur Basisversorgung. Beiträge zu einem zertifizierten Basisrentenvertrag können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden. Im Gegenzug sind die Ansprüche streng gebunden: Der Vertrag darf nur eine monatliche, lebenslange Leibrente vorsehen, die nicht vor einem gesetzlichen Mindestalter beginnt. Basisrenten werden vor allem als Rentenversicherung, auch fondsgebunden, angeboten.
Wann kann es leisten?
Erreichen des vereinbarten Rentenbeginns, frühestens ab dem gesetzlichen Mindestalter (für Verträge ab 2012 das 62. Lebensjahr). Zusätzlich können Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung oder Tod eine Leistung auslösen, wenn diese Absicherung im Vertrag ergänzend vereinbart ist.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Monatliche lebenslange Leibrente ab dem vereinbarten Rentenbeginn
- Je nach Vertrag ergänzende Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrente
- Je nach Vertrag Hinterbliebenenrente für Ehegatten und kindergeldberechtigte Kinder
Typischerweise nicht versichert
- Keine Kapitalauszahlung; Ausnahmen gelten nur für die Abfindung einer Kleinbetragsrente
- Keine Vererbung des Kapitals an beliebige Erben, keine Beleihung, kein Verkauf, keine Übertragung
- Kein Zugriff auf das Geld in finanziellen Notlagen vor Rentenbeginn
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Selbstständige und Freiberufler, die steuerlich gefördert für das Alter vorsorgen möchten
- Menschen mit hohem zu versteuerndem Einkommen; laut Verbraucherzentralen kann die Basisrente vor allem für sie interessant sein
Vorher zu klären
- Ob die strikte Bindung zu Ihrer Lebensplanung passt – das Geld ist bis zum Rentenbeginn nicht verfügbar
- Wie viel Steuer Sie in der Ansparphase tatsächlich sparen und wie die Rente später besteuert wird; das hängt von Ihrem Einkommen und dem Jahr des Rentenbeginns ab
- Welche Kosten der Vertrag hat und ob er fondsgebunden oder klassisch ist
- Ob Hinterbliebene anders abgesichert werden müssen, weil das Kapital nicht frei vererbbar ist
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Basisrenten-Beiträge teilen sich den Höchstbetrag mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu Versorgungswerken und zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
- Ein Wechsel von einem Basisrentenvertrag in die neuen geförderten Altersvorsorgeverträge ab 2027 ist laut BMF nicht vorgesehen.
- Eine ergänzende Berufsunfähigkeitsrente in der Basisrente ersetzt nicht automatisch eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- AltersvorsorgeÜberblick
Überblick, wie sich Einkommen im Alter in Deutschland zusammensetzen kann: gesetzliche Rente oder Versorgungswerk, betriebliche Altersversorgung und private Vorsorge – mit den Förderwegen und ihrem aktuellen Reformstand.
- Riester-RenteFörderweg
Staatlich geförderte Altersvorsorge mit Zulagen und möglichem Sonderausgabenabzug. Ab 1. Januar 2027 ersetzen neue Produktformen das bisherige Riester-Modell; vorher abgeschlossene Verträge genießen Bestandsschutz.
- Gesetzliche RentenversicherungSystemwissen
Die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zahlt drei Arten von Renten: wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes an Hinterbliebene. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen.
- Berufsständisches VersorgungswerkSystemwissen
Berufsständische Versorgungswerke sichern Angehörige verkammerter freier Berufe im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene ab. Sie beruhen auf Landesrecht; Mitglieder können sich unter Voraussetzungen von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen.
Was ist wichtig?
Höchstbetrag
Altersvorsorgeaufwendungen sind bis zum Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung abziehbar, bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zum doppelten Betrag; bei Arbeitnehmern wird er gekürzt (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Euro-Betrag ändert sich jährlich.
Nachgelagerte Besteuerung
Die Rente ist mit einem Besteuerungsanteil steuerpflichtig, der sich nach dem Jahr des Rentenbeginns richtet und dann lebenslang gilt.
Kleinbetragsrente
Anbieter und Kunde können vereinbaren, dass eine Kleinbetragsrente abgefunden oder bis zu zwölf Monatsleistungen zusammengefasst werden.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Rentenbeginn nicht vor dem gesetzlichen Mindestalter (für Verträge ab 2012: 62 Jahre).
- Ansprüche dürfen nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
- Hinterbliebene im Sinne der Basisrente sind nur Ehegatte und Kinder mit Kindergeldanspruch; Waisenrente nur für die Dauer der Kindeigenschaft.
Fragen vor einer Entscheidung
- Kann ich auf das eingezahlte Geld bis zum Rentenbeginn sicher verzichten?
- Wie hoch ist mein persönlicher Steuervorteil heute, und wie wird die Rente später besteuert?
- Brauche ich zusätzlich Schutz für Hinterbliebene, die nicht Ehegatte oder Kind sind?
- Welche Kosten hat der Vertrag, und ist er fondsgebunden?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Eine selbstständige Architektin ohne gesetzliche Rentenversicherung zahlt jährlich in eine Basisrente ein und macht die Beiträge in der Steuererklärung geltend. Ab 67 erhält sie eine lebenslange Monatsrente.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Unternehmer möchte mit 55 sein Basisrentenguthaben für eine Investition nutzen. Eine Kündigung mit Auszahlung oder eine Beleihung ist gesetzlich ausgeschlossen; er erhält erst ab dem vereinbarten Rentenbeginn eine Rente.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 10 EStG – Sonderausgaben (u. a. Basisrente, Höchstbetrag Abs. 3) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Vertragsvoraussetzungen der Basisrente, Leibrente, ergänzende BU/EM/Hinterbliebenenrente, Verfügungsbeschränkungen, Kleinbetragsrente, Höchstbetrag Abs. 3
- Rürup-Rente: Auf diese Fallstricke sollten Sie bei der Basisrente achten (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 02.10.2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zielgruppe Selbstständige, Sonderausgabenabzug, Besteuerungsanteil nach Rentenbeginnjahr, keine Kapitalauszahlung
- Altersvorsorge: Welche Möglichkeiten gibt es? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 26.11.2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Einordnung in die Basisversorgung, Bewertung für hohe Einkommen
- Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Finanzen, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Basisrente als 1. Säule, Mindestalter 60 bzw. 62, kein Wechsel in neue Altersvorsorgeverträge
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: Sparten 19 und 21 (Anlage 1 VAG) bei Durchführung als Rentenversicherung