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Versicherungswissen

Erwerbsunfähigkeits­versicherung

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte Rente, wenn Sie gesundheitsbedingt praktisch keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können – unabhängig vom bisherigen Beruf. Sie schützt deutlich enger als die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Wichtige Grenze: Der Verlust des eigenen Berufs, solange irgendeine andere Erwerbstätigkeit im definierten Umfang möglich bleibt.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Während die Berufsunfähigkeitsversicherung auf den zuletzt ausgeübten Beruf schaut, fragt die Erwerbsunfähigkeitsversicherung, ob Sie überhaupt noch irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Ein Bedingungswerk definiert Erwerbsunfähigkeit zum Beispiel so, dass die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate außerstande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit mindestens drei Stunden täglich auszuüben oder ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zu erzielen. Die Verbraucherzentralen nennen sie als erste Alternative, wenn eine BU nicht zu bekommen ist. Für solche Verträge gelten die Regeln zu Anerkenntnis und Leistungsfreiheit der BU entsprechend (§ 177 VVG).

Wann kann es leisten?

Eine ärztlich belegte Beeinträchtigung durch Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall, die nach der Prognose über den vereinbarten Zeitraum jede Erwerbstätigkeit im vertraglich definierten Umfang verhindert – unabhängig davon, ob es passende Stellen gibt und welche Tätigkeit Sie bisher ausgeübt haben.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Monatliche Rente in vereinbarter Höhe während der Erwerbsunfähigkeit, längstens bis zum Ende der Leistungsdauer.
  • Je nach Vertrag Befreiung von der Beitragszahlung während der Leistung.
  • Je nach Tarif weitere Auslöser, etwa Pflegebedürftigkeit, oder eine einmalige Hilfe bei der Wiedereingliederung.

Typischerweise nicht versichert

  • Der Verlust des eigenen Berufs, solange irgendeine andere Erwerbstätigkeit im definierten Umfang möglich bleibt.
  • Einschränkungen, die den vertraglichen Schwellenwert (zum Beispiel drei Stunden täglich) nicht erreichen.
  • Ausschlüsse nach den Bedingungen, etwa vereinbarte Ausschlüsse wegen Vorerkrankungen oder vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsschäden.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Menschen, die wegen Vorerkrankungen, Beruf oder Kosten keine Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten.
  • Berufsgruppen mit körperlich belastender Tätigkeit, für die eine BU schwer zugänglich ist.
  • Personen, die zumindest den vollständigen Verlust der Erwerbsfähigkeit absichern möchten.

Vorher zu klären

  • Wie Erwerbsunfähigkeit im Vertrag definiert ist: Stundengrenze, Einkommensgrenze und Prognosezeitraum.
  • Ob es sich um eine eigenständige Versicherung oder eine Zusatzversicherung zu einer anderen Police handelt und was gilt, wenn die Hauptversicherung endet.
  • Wie die Gesundheitsfragen ausfallen; die Verbraucherzentralen empfehlen Angebote mit stark vereinfachter Gesundheitsprüfung als Ausweichlösung.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Gesetzliche Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI): Sie folgt einer ähnlichen Logik mit Stundengrenzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, hat aber eigene Voraussetzungen wie Pflichtbeitragszeiten. Private und gesetzliche Rente bestehen unabhängig voneinander.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Sie deckt mehr Fälle ab, weil sie am Beruf ansetzt.
  • Grundfähigkeits- und Schwere-Krankheiten-Versicherung: andere Auslöser, nämlich der Verlust bestimmter Fähigkeiten oder eine bestimmte Diagnose.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • BerufsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Eine kurze Krankschreibung ist noch keine Berufsunfähigkeit.

  • GrundfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt eine Rente, wenn Sie eine im Vertrag genau beschriebene Fähigkeit wie Sehen, Gehen oder den Gebrauch einer Hand verlieren. Auf den Beruf kommt es nicht an; ein pauschaler BU-Ersatz ist sie nicht.

  • Gesetzliche RentenversicherungSystemwissen

    Die gesetzliche Rentenversicherung nach dem SGB VI zahlt drei Arten von Renten: wegen Alters, wegen Erwerbsminderung und wegen Todes an Hinterbliebene. Jede Rentenart hat eigene Voraussetzungen.

Was ist wichtig?

Arbeitsmarkt und Lebensstellung zählen nicht

Geprüft wird jede denkbare Erwerbstätigkeit, nicht die Lage auf dem Arbeitsmarkt und nicht die bisherige Lebensstellung. Wer noch leichte Tätigkeiten über der vertraglichen Stundengrenze ausüben kann, ist im Sinne der Bedingungen meist nicht erwerbsunfähig.

Zusatzversicherung oder eigenständig

Erwerbsunfähigkeitsschutz gibt es auch als Zusatzversicherung zu einer Lebens- oder Rentenversicherung. Endet die Hauptversicherung, kann je nach Bedingungen auch der Zusatzschutz enden.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Prognosezeitraum, im genannten Bedingungswerk voraussichtlich mindestens sechs Monate.
  • Stundengrenze, im genannten Bedingungswerk drei Stunden täglich für irgendeine Erwerbstätigkeit, alternativ eine Einkommensgrenze.
  • Nachprüfung und Leistungsende: Der Versicherer kann prüfen, ob die Voraussetzungen fortbestehen; die §§ 173 bis 176 VVG gelten entsprechend.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Stunden- oder Einkommensgrenze gilt in meinem Vertrag?
  2. Habe ich alle Möglichkeiten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft, etwa über eine anonyme Risikovoranfrage?
  3. Endet der Schutz, wenn eine Hauptversicherung gekündigt wird?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Maurer erkrankt schwer am Herzen. Die behandelnden Ärzte bescheinigen, dass er voraussichtlich auf Dauer keine Tätigkeit mehr mindestens drei Stunden täglich ausüben kann. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung erkennt die Leistung an und zahlt die vereinbarte Rente.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Pflegefachkraft kann wegen eines Rückenleidens nicht mehr in der Pflege arbeiten, wohl aber sechs Stunden täglich am Empfang einer Praxis. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung käme in Betracht; die Erwerbsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht, weil sie noch erwerbstätig sein kann.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Bedingungen für die Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung (öffnet in neuem Tab) – VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a.G., BED.EUZ.0622, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Marktbeispiel: Definition der Erwerbsunfähigkeit (sechs Monate, drei Stunden täglich, Geringfügigkeitsgrenze), Zusatzversicherung, Wiedereingliederungshilfe

  2. Dread-Disease-Versicherung – eine Alternative gegen Berufsunfähigkeit? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Gemeinschaftsredaktion), Stand 18.03.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung als erste Alternative zur BU

  3. § 177 VVG – Ähnliche Versicherungsverträge (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Entsprechende Anwendung der §§ 173–176 VVG auf Verträge bei dauerhafter Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

  4. § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Abgrenzung zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente

  5. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: VAG-Sparte 19 (Leben): Erwerbsunfähigkeitsschutz wird als Lebensversicherung oder Zusatzversicherung zu ihr betrieben (Anlage 1 Nr. 19 VAG).

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Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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