Überblick
Die Beihilfe ist Teil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie wird als prozentualer Anteil der beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt, dem sogenannten Bemessungssatz. Welche Regeln gelten, hängt vom Dienstherrn ab: Für Bundesbeamte regelt die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) die Einzelheiten nach § 80 Bundesbeamtengesetz; jedes Land hat eigene Beihilfevorschriften. In Baden-Württemberg ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Beihilfestelle.
Wann kann es leisten?
Beihilfe wird gezahlt, wenn bei der beihilfeberechtigten Person oder einer berücksichtigungsfähigen Person (z. B. Ehegatte, Kinder) beihilfefähige Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- oder Geburtsfällen entstehen und mit Belegen beantragt werden.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen, etwa für ärztliche Behandlung oder Krankenhausaufenthalte, soweit die Beihilfevorschriften sie als beihilfefähig vorsehen (§ 6 Abs. 3 BBhV).
- Beim Bund ein Bemessungssatz von 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehegatten sowie 80 Prozent für Kinder; mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent für die beihilfeberechtigte Person (§ 46 BBhV).
- In Baden-Württemberg nach Angaben des LBV (Stand 31.03.2026) ebenfalls 50 Prozent für Beamte ohne oder mit einem Kind, 70 Prozent mit mindestens zwei Kindern, 70 Prozent für Ehegatten und Versorgungsempfänger, 80 Prozent für Kinder.
Typischerweise nicht versichert
- Der nicht durch den Bemessungssatz gedeckte Teil: Ihn muss die beihilfeberechtigte Person selbst absichern, in der Regel über eine beihilfekonforme private Restkostenversicherung.
- Aufwendungen, die die Beihilfevorschriften nicht oder nur bis zu Höchstbeträgen als beihilfefähig anerkennen; auch mit Restkostenversicherung bleibt die Absicherung nicht automatisch lückenlos.
- Eine Kürzung durch eine Kostendämpfungspauschale, die in Baden-Württemberg je Kalenderjahr abgezogen wird (laut LBV).
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch – je nach Dienstherr Bund, Land oder Kommune.
- Ehegatten und Kinder, die als berücksichtigungsfähige Personen in die Beihilfe einbezogen sein können.
- Beamtenanwärter, die vor Dienstbeginn ihre Krankenversicherung regeln müssen.
Vorher zu klären
- Welcher Dienstherr zuständig ist und welche Beihilfeverordnung gilt (Bund oder Land).
- Welcher persönliche Bemessungssatz gilt und wie er sich mit Kindern oder im Ruhestand ändert.
- Wie der Restanteil abgesichert wird: Nach § 193 Abs. 3 VVG besteht eine Pflicht zur Krankheitskostenversicherung; Beihilfeberechtigte sind davon nur im Umfang ihres Beihilfeanspruchs ausgenommen.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Private Restkostenversicherung (beihilfekonformer Tarif): deckt den Prozentsatz ab, den die Beihilfe nicht trägt – innerhalb der Tarifbedingungen.
- Freiwillige Beihilfeergänzung: eine zusätzliche, eigenständige Absicherung für Leistungen, die die Beihilfe nicht oder nur begrenzt anerkennt; sie ist von der Restkostenversicherung zu unterscheiden.
- Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung: In Baden-Württemberg erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent, wenn die Krankenkasse die kassenübliche Leistung erstattet (laut LBV).
- Heilfürsorge: Bestimmte Beamtengruppen erhalten statt Beihilfe während des aktiven Dienstes Heilfürsorge.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Beihilfekonforme RestkostenversicherungVersicherungsart
Beihilfeberechtigte erhalten einen Prozentsatz ihrer Krankheitskosten über die Beihilfe. Die Restkostenversicherung deckt nach den Tarifbedingungen den nach dem Beihilfesatz offenen Anteil und erfüllt damit die Pflicht zur Krankenversicherung.
- Freiwillige BeihilfeergänzungVersicherungsart
Eine Beihilfeergänzung ist ein zusätzlicher Tarif für Beihilfeberechtigte, der Kosten erstatten kann, die nach Beihilfe und Restkostentarif offen bleiben. Bei vielen Anbietern setzt sie einen beihilfekonformen Grundtarif voraus – sie schließt Lücken nicht automatisch.
- Freie HeilfürsorgeSystemwissen
Freie Heilfürsorge ist die unmittelbare Gesundheitsversorgung bestimmter Beamtengruppen, etwa im Polizeivollzugsdienst, durch den Dienstherrn. Sie unterscheidet sich von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung und gilt nicht für Angehörige.
- Krankenversicherung für Anwärter und ReferendareVariante
Für Anwärterinnen, Anwärter und Referendare bieten manche Versicherer besondere Ausbildungstarife zur Beihilfe an. Sie sind befristet, und die Absicherung nach der Ausbildung sollte von Anfang an mitgedacht werden.
- Gesetzliche KrankenversicherungSystemwissen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, über den der größte Teil der Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert ist. Wer pflichtversichert ist, was die Kasse leistet und wo Grenzen liegen, regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
Was ist wichtig?
Bemessungssatz
Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen; maßgeblich ist der Satz zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (§ 46 Abs. 1 BBhV).
Dienstherrabhängige Regeln
Bund und Länder regeln Beihilfefähigkeit, Höchstbeträge und Eigenbehalte unterschiedlich; Aussagen für ein Land gelten nicht automatisch für ein anderes.
Antrag mit Belegen
Rechnungen und Rezepte werden bei der Beihilfestelle eingereicht, in Baden-Württemberg per App, Kundenportal oder Post.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 6 Abs. 3 BBhV).
- Antragsfristen, Höchstbeträge und Eigenbehalte ergeben sich aus der jeweiligen Beihilfeverordnung des Dienstherrn.
- Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg wurde zum 01.01.2026 geändert (laut LBV); ältere Darstellungen können überholt sein.
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Beihilfeverordnung gilt für mich, und welcher Bemessungssatz ergibt sich daraus?
- Ist meine private Restkostenversicherung auf meinen Bemessungssatz abgestimmt – auch für die Zeit im Ruhestand?
- Welche Leistungen erkennt meine Beihilfe nicht oder nur begrenzt an?
- Was ändert sich für meine Familie, wenn ein Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig ist?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Eine Landesbeamtin in Baden-Württemberg mit zwei Kindern reicht eine Krankenhausrechnung ein. Die Beihilfe erstattet ihren Bemessungssatz der beihilfefähigen Kosten; den übrigen Anteil übernimmt ihre beihilfekonforme private Restkostenversicherung nach deren Tarif.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Beamter lässt eine Behandlung durchführen, die seine Beihilfeverordnung nicht als beihilfefähig anerkennt. Die Beihilfe zahlt dafür nichts – auch ein hoher Bemessungssatz ändert daran nichts.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 1 BBhV – Regelungsgegenstand (Beihilfe nach § 80 BBG) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: BBhV als Regelung der Beihilfe nach § 80 BBG
- § 6 BBhV – Beihilfefähigkeit von Aufwendungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Bemessungssätze des Bundes
- Bemessungssatz (Beihilfe Baden-Württemberg) (öffnet in neuem Tab) – Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Stand 31.03.2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Bemessungssätze Baden-Württemberg, 100 Prozent bei freiwilliger GKV mit Kassenleistung
- Beihilfe (Beihilfestelle des Landes Baden-Württemberg) (öffnet in neuem Tab) – Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Beihilfestelle BW, Einreichungswege, Kostendämpfungspauschale, Änderung der BVO zum 01.01.2026
- § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Pflicht zur Krankheitskostenversicherung und Ausnahme im Umfang des Beihilfeanspruchs
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherungsfreiheit in der GKV bei Beihilfeanspruch