Überblick
Heilfürsorge bedeutet, dass der Dienstherr die Krankenversorgung bestimmter Beamtinnen und Beamten selbst übernimmt, statt wie bei der Beihilfe nur einen Prozentsatz zu erstatten. Für den Bund erhalten Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag Heilfürsorge (§ 70 Abs. 2 BBesG); die Einzelheiten regelt eine Verordnung in Anlehnung an SGB V und SGB XI. Die Länder regeln die Heilfürsorge für ihre Beamten selbst, in Baden-Württemberg über die Heilfürsorgeverordnung (HVO).
Wann kann es leisten?
Die Heilfürsorge greift bei Krankheit der heilfürsorgeberechtigten Person selbst, solange der Anspruch besteht; welche Leistungen in welcher Form erbracht werden, bestimmen die Vorschriften des jeweiligen Dienstherrn.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Medizinische Versorgung der berechtigten Beamtin oder des berechtigten Beamten nach den Vorschriften des Dienstherrn; in Baden-Württemberg erhalten alle Heilfürsorgeberechtigten eine Krankenversichertenkarte (laut LBV).
- Beim Bund: Heilfürsorge auch während Elternzeit und bestimmter Beurlaubungen, sofern keine Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht (§ 70 Abs. 2 BBesG).
Typischerweise nicht versichert
- Angehörige: In Baden-Württemberg haben Angehörige von Heilfürsorgeberechtigten keinen Anspruch auf Heilfürsorge (laut LBV); sie brauchen eine eigene Absicherung.
- Einzelne Leistungen nur anteilig: In Baden-Württemberg gilt für manche Leistungen ein Bemessungssatz wie bei der Beihilfe, etwa für Wahlleistungen im Krankenhaus (laut LBV).
- Eine dauerhafte Garantie über das Dienstverhältnis hinaus: Der Anspruch knüpft an den aktiven Dienst in der berechtigten Laufbahn an.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Bundes und der Länder sowie weitere Gruppen, soweit der jeweilige Dienstherr Heilfürsorge vorsieht.
- Anwärterinnen und Anwärter dieser Laufbahnen, die vor Dienstbeginn ihre Absicherung und die ihrer Familie klären.
Vorher zu klären
- Welcher Dienstherr zuständig ist und ob überhaupt Heilfürsorge oder stattdessen Beihilfe gilt; die Regeln unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern.
- Wie die Krankenversorgung nach dem aktiven Dienst geregelt ist: Für Versorgungsempfänger sieht zum Beispiel die BBhV eigene Beihilfe-Bemessungssätze vor; dann wird ein beihilfekonformer Restkostenschutz nötig.
- Als gesonderte Frage: ob eine Anwartschaftsversicherung in Betracht kommt, die einen späteren Wechsel in eine private Krankenversicherung erleichtern kann – was sie genau sichert, hängt vom Tarif ab und ist vor Abschluss zu prüfen.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Beihilfe: erstattet nur einen Prozentsatz; Heilfürsorge übernimmt die Versorgung unmittelbar. Beide Systeme können sich zeitlich ablösen.
- Gesetzliche Krankenversicherung: Wer Anspruch auf Heilfürsorge und Fortzahlung der Bezüge hat, ist dort versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
- Private Krankenversicherung: Nach § 193 Abs. 3 VVG entfällt die Versicherungspflicht nur, soweit ein Anspruch auf freie Heilfürsorge besteht; für Angehörige und spätere Zeiten ist das gesondert zu prüfen.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- BeihilfeSystemwissen
Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Er erstattet Beamtinnen und Beamten einen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Für den Rest besteht eine eigene Pflicht zur Absicherung.
- Gesetzliche KrankenversicherungSystemwissen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, über den der größte Teil der Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert ist. Wer pflichtversichert ist, was die Kasse leistet und wo Grenzen liegen, regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
- Kleine AnwartschaftsversicherungVertragsoption
Mit einer kleinen Anwartschaft wird ein privater Vertrag für eine Zeit ohne Bedarf ruhend gehalten: Sie sichert vor allem den Gesundheitszustand für eine spätere Rückkehr. Während der Anwartschaft gibt es keine Leistungen.
- Große AnwartschaftsversicherungVertragsoption
Die große Anwartschaft sichert neben dem Gesundheitszustand auch das ursprüngliche Eintrittsalter für die Rückkehr in den privaten Vertrag. Auch sie ist kein aktiver Schutz.
- Beihilfekonforme RestkostenversicherungVersicherungsart
Beihilfeberechtigte erhalten einen Prozentsatz ihrer Krankheitskosten über die Beihilfe. Die Restkostenversicherung deckt nach den Tarifbedingungen den nach dem Beihilfesatz offenen Anteil und erfüllt damit die Pflicht zur Krankenversicherung.
Was ist wichtig?
Unmittelbare Versorgung
Der Dienstherr trägt die Krankenversorgung selbst; in Baden-Württemberg folgen Zuzahlungen den Regeln des § 61 SGB V (laut LBV).
Dienstherrabhängig
Bund (§ 70 BBesG mit Verordnung) und Länder (z. B. HVO Baden-Württemberg) regeln Berechtigte und Leistungen unterschiedlich.
Keine Familienleistung
Heilfürsorge gilt nur für die berechtigte Person selbst, nicht für Ehegatten oder Kinder.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Der Anspruch besteht nur für die Dauer der Berechtigung nach den Vorschriften des Dienstherrn.
- Für einzelne Leistungen können anteilige Erstattungen statt voller Übernahme gelten.
Fragen vor einer Entscheidung
- Habe ich Anspruch auf Heilfürsorge oder auf Beihilfe – und nach welchen Vorschriften?
- Wie sind meine Angehörigen abgesichert?
- Was gilt für meine Krankenversorgung, wenn ich in den Ruhestand gehe oder die Laufbahn wechsle?
- Soll ich über eine Anwartschaftsversicherung für die Zeit nach der Heilfürsorge nachdenken?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Polizeikommissar des Landes Baden-Württemberg muss wegen einer Lungenentzündung behandelt werden. Er nutzt seine Krankenversichertenkarte; die Kosten trägt die Heilfürsorge nach der Heilfürsorgeverordnung.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Die Ehefrau desselben Beamten wird krank. Sie hat keinen Anspruch auf Heilfürsorge; ihre Behandlung muss über ihre eigene Krankenversicherung abgesichert sein.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 70 BBesG – Sachbezüge, Heilfürsorge, Unterkunft für Polizeivollzugsbeamte (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte des Bundes, Verordnung in Anlehnung an SGB V und XI
- Heilfürsorge (Baden-Württemberg) (öffnet in neuem Tab) – Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Heilfürsorge BW: HVO, Versichertenkarte, Bemessungssatz für einzelne Leistungen, keine Leistungen an Angehörige
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherungsfreiheit bei Anspruch auf Heilfürsorge
- § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Ausnahme von der Krankenversicherungspflicht im Umfang der freien Heilfürsorge
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Eigene Bemessungssätze für Versorgungsempfänger (Beispiel Bund)