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Versicherungswissen

Beihilfekonforme Restkosten­versicherung

Beihilfeberechtigte erhalten einen Prozentsatz ihrer Krankheitskosten über die Beihilfe. Die Restkostenversicherung deckt nach den Tarifbedingungen den nach dem Beihilfesatz offenen Anteil und erfüllt damit die Pflicht zur Krankenversicherung.

Wichtige Grenze: Aufwendungen, die weder die Beihilfe noch der Tarif als erstattungsfähig anerkennt – daraus können Eigenanteile entstehen.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Sie erstattet einen Prozentsatz, den Bemessungssatz, der beihilfefähigen Aufwendungen. Für den verbleibenden Anteil besteht nach § 193 Abs. 3 VVG eine Pflicht zur Krankheitskostenversicherung. Private Krankenversicherer bieten dafür beihilfekonforme Tarife an, deren Erstattungsprozentsatz zum Bemessungssatz passt. Wie hoch der Bemessungssatz ist, hängt vom Beihilferecht des Bundes oder des Landes und von der persönlichen Situation ab.

Eigene Seiten zu verwandten Varianten: Freiwillige Beihilfeergänzung.

Wann kann es leisten?

Eine medizinisch notwendige Behandlung, deren Kosten nach dem Tarif erstattungsfähig sind. Beihilfestelle und Versicherer erstatten jeweils ihren Anteil nach eigenen Regeln; beide Erstattungen werden getrennt beantragt.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Der nicht durch Beihilfe gedeckte Prozentanteil ambulanter, stationärer und zahnärztlicher Behandlungskosten nach den Tarifbedingungen.
  • Eigene Tarifstufen für Angehörige, die einen anderen Bemessungssatz haben als die beihilfeberechtigte Person.
  • Die Anpassung der Tarifstufe, wenn sich der Bemessungssatz ändert, etwa durch Kinder oder den Ruhestand, nach den Bedingungen.

Typischerweise nicht versichert

  • Aufwendungen, die weder die Beihilfe noch der Tarif als erstattungsfähig anerkennt – daraus können Eigenanteile entstehen.
  • Leistungen über den versicherten Prozentsatz hinaus; dafür gibt es freiwillige Beihilfeergänzungstarife.
  • Beihilferechtliche Abzüge werden nicht automatisch ausgeglichen; das hängt von Tarif und Ergänzung ab.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfänger mit Beihilfeanspruch; sie sind in der GKV versicherungsfrei (§ 6 SGB V).
  • Berücksichtigungsfähige Angehörige wie Ehe- oder Lebenspartner und Kinder mit eigenem Bemessungssatz.
  • Anwärterinnen, Anwärter und Referendare (Abschnitt auf dieser Seite).

Vorher zu klären

  • Welches Beihilferecht gilt (Bund oder Land) und welcher Bemessungssatz für jede Person?
  • Ob Ihr Dienstherr eine pauschale Beihilfe als Alternative vorsieht und was diese Wahl für später bedeutet.
  • Gesundheitsfragen: Für Beamte mit Vorerkrankungen oder Behinderung gibt es laut PKV-Verband eine Öffnungsaktion zu erleichterten Aufnahmebedingungen.
  • Wie sich der Bemessungssatz im Ruhestand ändert und wie der Tarif dann angepasst wird.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Mit der Beihilfe: Beihilfe und Tarif leisten nach unterschiedlichen Regeln; zusammen können sie unter den tatsächlichen Kosten liegen.
  • Mit der freiwilligen Beihilfeergänzung: Sie baut auf einer beihilfekonformen Grundversicherung auf und ist keine Alternative dazu.
  • Mit der Pflege: Beihilfeberechtigte schließen eine anteilige, beihilfekonforme private Pflegepflichtversicherung ab (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
  • Mit dem Basistarif: Auch er hat eine Variante für Beihilfeberechtigte, beschränkt auf die Ergänzung der Beihilfe (§ 152 Abs. 1 VAG).

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • BeihilfeSystemwissen

    Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Er erstattet Beamtinnen und Beamten einen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Für den Rest besteht eine eigene Pflicht zur Absicherung.

  • Freiwillige BeihilfeergänzungVersicherungsart

    Eine Beihilfeergänzung ist ein zusätzlicher Tarif für Beihilfeberechtigte, der Kosten erstatten kann, die nach Beihilfe und Restkostentarif offen bleiben. Bei vielen Anbietern setzt sie einen beihilfekonformen Grundtarif voraus – sie schließt Lücken nicht automatisch.

  • Private KrankenvollversicherungVersicherungsart

    Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.

  • Freie HeilfürsorgeSystemwissen

    Freie Heilfürsorge ist die unmittelbare Gesundheitsversorgung bestimmter Beamtengruppen, etwa im Polizeivollzugsdienst, durch den Dienstherrn. Sie unterscheidet sich von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung und gilt nicht für Angehörige.

  • Private PflegepflichtversicherungVersicherungsart

    Wer privat krankenversichert ist, muss sich auch privat gegen Pflegebedürftigkeit versichern. Die private Pflegepflichtversicherung leistet gleichwertig zur sozialen Pflegeversicherung und ist wie diese nur eine Teilabsicherung.

  • DienstunfähigkeitsklauselKlausel

    Die Dienstunfähigkeitsklausel ist eine mögliche Vereinbarung im Berufsunfähigkeitsvertrag für Beamte: Sie lässt die Versetzung in den Ruhestand oder die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit unter bestimmten Bedingungen als Leistungsfall gelten. Sie ergänzt die BU und ist keine Alternative zu ihr.

Was ist wichtig?

Tarifstufen nach Prozent

Beihilfetarife werden in Prozentstufen angeboten, die zum Bemessungssatz passen; die uniVersa führt zum Beispiel Tarife der Reihe uni-B|Start mit verschiedenen Prozentstufen.

Bemessungssätze im Bund

Nach § 46 BBhV gelten im Bund grundsätzlich 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Ehe- oder Lebenspartner und 80 Prozent für Kinder; mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesrecht.

Ausbildungsvarianten

Für Anwärter gibt es bei manchen Versicherern besondere Tarife mit späterer Fortführung ohne neue Gesundheitsprüfung (siehe Abschnitt).

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Die Versicherungspflicht besteht nur für den nicht durch Beihilfe gedeckten Anteil; mögliche Selbstbehalte sind entsprechend anteilig begrenzt (§ 193 Abs. 3 VVG).
  • Wartezeiten und Leistungsgrenzen nach Tarif; unter Ausbildungsbedingungen können Wartezeiten entfallen (Beispiel uniVersa, BB AE).
  • Ändert sich der Bemessungssatz, muss der Tarif angepasst werden, damit weder eine Lücke noch eine Überversicherung entsteht.

Bausteine und Varianten

Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.

Kranken­versicherung für Anwärter und Referendare

Variante

Wer sich in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf befindet, versichert neben der Beihilfe den offenen Anteil privat. Einige Versicherer haben dafür besondere Ausbildungstarife oder -bedingungen, die an die Ausbildung und an Altersgrenzen gebunden sind.

Wichtige Grenze: Im Beispieltarif endet die Versicherungsfähigkeit mit dem Ausbildungsende, einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten, dem 39. Geburtstag oder spätestens 42 Monate nach Beginn.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Krankenversicherung für Anwärter und Referendare
Was gemeint ist
Beispiel uniVersa, Tarif uni-BA|Kompakt (Bedingungen Stand 09.26): versicherungsfähig ab 16 und unter 39 Jahren während der Ausbildung zu einem Beamtenberuf. Endet die Versicherungsfähigkeit, wird die Versicherung ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten in regulären Tarifen fortgeführt. Wer nach der Ausbildung ohne GKV-Anspruch arbeitslos wird, kann den Tarif bis zu 18 Monate fortführen.
Was daraus nicht folgt
Der Ausbildungsstatus ist befristet: Danach gilt der Beitrag zum dann erreichten Eintrittsalter. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis ist damit nicht verbunden; wer nicht verbeamtet wird, braucht eine neue Absicherung, etwa in der GKV.
Grenzen
  • Im Beispieltarif endet die Versicherungsfähigkeit mit dem Ausbildungsende, einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten, dem 39. Geburtstag oder spätestens 42 Monate nach Beginn.
  • Vereinbarte Zuschläge oder Leistungsausschlüsse werden bei der Fortführung übertragen.
  • Die Fortführung bei Arbeitslosigkeit muss im Beispiel innerhalb von sechs Monaten nach Ausbildungsende beantragt werden.
Fragen dazu
  • Was gilt, wenn ich nach der Ausbildung nicht verbeamtet werde?
  • Welcher Bemessungssatz gilt nach der Ausbildung?
  • In welche Tarife wird die Versicherung fortgeführt, und sind Leistungsverbesserungen ohne Gesundheitsprüfung möglich?
Direktlink zu diesem Abschnitt

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Beihilfe und Anwärter

Beihilfe|CLASSIC: Tarife uni-A, uni-ZA und uni-ST in Beihilfe-Prozentstufen

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Produktseite „Beihilfeberechtigte“); die Prozentstufe ergänzt den Beihilfebemessungssatz.

Wesentliche Leistungen

  • Restkostenprinzip: Erstattung der erstattungsfähigen Aufwendungen zu dem Prozentsatz der gewählten Tarifstufe (z. B. 50 % oder 30 %), passend zum Beihilfebemessungssatz (Tarife uni-A, uni-ZA, uni-ST; Produktseite).
  • Ambulant (uni-A): Bezogen auf die erstattungsfähigen Aufwendungen: ärztliche Leistungen, Heilpraktiker, Psychotherapie ohne Sitzungsbegrenzung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel jeweils 100 % vor Anwendung des Prozentsatzes; Vorsorge nach gesetzlichen Programmen und zusätzliche Vorsorge bis 500 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren (Produktseite). Grenzen für Heilpraktiker und Sehhilfen ergeben sich aus dem Tarif uni-A und werden im Gespräch erläutert.
  • Stationär (uni-ST): Tarifstufe ST 1 Ein- oder Zweibettzimmer, ST 2 Zweibettzimmer, ST 3 Mehrbettzimmer mit Belegarzt; Arzthonorare über den GOÄ-Höchstsätzen nur, sofern durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet (AVB § 4 Abs. 1.2); in uni-ST 3 Arzthonorare nur bei Wahlleistung Unterkunft anteilig; freie Wahl auch unter Privatkliniken (Tarif uni-ST Ziffer 1; Produktseite).
  • Zahn (uni-ZA): Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen vor Anwendung des Prozentsatzes (Produktseite). Zahnersatz einschließlich Kronen (außer Einzelkrone) nur nach vorheriger schriftlicher Zusage auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans (Tarif uni-ZA Ziffer 2.4); Höchstbeträge in den ersten sieben Versicherungsjahren (Ziffer 2.3).
  • Anpassung bei Beihilfeänderung: Sinkt oder entfällt der Beihilfeanspruch, wird der Schutz auf Antrag ohne erneute Wartezeit und Risikoprüfung entsprechend erhöht, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird (AVB § 2 Abs. 4).

Grenzen und Einschränkungen

  • Erstattung nur in Höhe des versicherten Prozentsatzes; die Lücke zur Beihilfe wird nicht automatisch geschlossen, Eigenbehalte der Beihilfe sind nicht Gegenstand des Restkostentarifs.
  • Zahnstaffel uni-ZA: erstattungsfähiger Höchstbetrag 1.550 EUR im ersten Versicherungsjahr, 3.100 EUR in den ersten drei, 7.700 EUR in den ersten fünf, 15.400 EUR in den ersten sieben Versicherungsjahren (Tarif uni-ZA); laut Produktseite entfallen die Höchstsätze ab dem achten Versicherungsjahr und bei Unfällen.
  • Tarifstufe uni-ST 3: ohne Wahlleistung Unterkunft allgemeine Krankenhausleistungen einschließlich Belegarzt, keine gesondert berechneten Arzthonorare; mit Wahlleistung Unterkunft werden allgemeine Leistungen, Wahlleistungen und Arzthonorare im Einbettzimmer zur Hälfte, im Zweibettzimmer zu zwei Dritteln erstattet (Tarif uni-ST Ziffer 1.1.3).
  • Kontaktlinsen in einjährigen Abständen (Tarif uni-A); Höchstbeträge und Turnus für Brillen klären wir anhand der aktuellen Bedingungen im Gespräch.
  • Kombination uni-A 30 + uni-A 20R bzw. uni-ST …/30 + …/20R nur, wenn sich der Beihilfebemessungssatz mit dem Versorgungsfall von 50 % auf 70 % erhöht; danach Umstellung auf die 30-%-Stufe (Tarif uni-A Ziffer 4; Tarif uni-ST Ziffer 3).
  • Wartezeiten nach AVB § 3 (allgemein drei Monate, besondere acht Monate); kein Versicherungsschutz vor Vertragsabschluss und vor Ablauf der Wartezeiten.
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).

Wahlmöglichkeiten

  • Prozentstufen von uni-A, uni-ZA und uni-ST passend zum Beihilfesatz
  • Stationäre Tarifstufen uni-ST 1, uni-ST 2, uni-ST 3
  • Beihilfeergänzungstarif uni-BZ plus oder alternativ uni-BZ (Produktseite)
  • Laut Produktseite als Ergänzung genannt: uni-BE|flex, Pflegezusatzversicherung, Krankenhaus- und Kurtagegeld, Kurtagegeld

Voraussetzungen

  • uni-A setzt einen stationären Kostentarif beim Versicherer voraus, uni-ST einen ambulanten Kostentarif, uni-ZA einen ambulanten und stationären Kostentarif (Tarifteile KVB-045, KVB-046, KVB-047).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Beihilfe, Restkostenversicherung und eine freiwillige Beihilfeergänzung sind drei verschiedene Bausteine. Auch zusammen schließen sie nicht automatisch jede Lücke – welche Kosten offen bleiben, hängt von Ihrem Beihilfesatz und den Vorschriften Ihres Dienstherrn ab.
  • Beihilfebemessungssatz und Vorschriften des jeweiligen Dienstherrn im Gespräch prüfen.
  • Gesundheitsprüfung und Annahme im Gespräch klären.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteile uni-A KVB-045 05.23, uni-ZA KVB-046 05.23, uni-ST KVB-047 05.23. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-A (KVB-045), Abschluss- und Tarifstufenregeln einschließlich Kombination uni-A 30 + uni-A 20R (Seiten 15–16)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Ergänzungstarif uni-ZA (KVB-046), Versicherungsfähigkeit und Zahnstaffel (Seiten 17–18)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-ST (KVB-047), Tarifstufen ST 1 bis ST 3 und Prozentsätze (Seiten 19–20)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten (KVB-085 05.25), § 2 Abs. 4 Anpassung bei Änderung des Beihilfeanspruchs; § 3 Wartezeiten); uniVersa: Beihilfeberechtigte (Beihilfe|CLASSIC) (Produktseite: aktuelles Angebot, Leistungsübersicht, Sehhilfen- und Vorsorgegrenzen, Zielgruppe Beihilfeberechtigte)

uni-BA|Kompakt (uni-BAK) für Beamtenanwärter und Referendare

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Personen ab Vollendung des 16. bis vor Vollendung des 39. Lebensjahres in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf (Anwärter, Referendare, Vikare) ohne Dienstbezüge oder Tarifvergütung (ausgenommen Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütung) sowie deren nicht berufstätige Ehe- oder Lebenspartner unter 39 (Abschnitt I.1).

Wesentliche Leistungen

  • Ambulant: Erstattung der erstattungsfähigen Aufwendungen zum Prozentsatz der Tarifstufe; ärztliche Leistungen über GOÄ-Höchstsätzen, sofern durch krankheits- bzw. befundbedingte Erschwernisse begründet (Abschnitt II.2.1); Heilpraktiker bis zum GOÄ-Regelhöchstsatz einer vergleichbaren ärztlichen Leistung (Abschnitt II.2.3); Psychotherapie durch Ärzte oder approbierte Psychotherapeuten ohne Sitzungsbegrenzung, nicht durch Heilpraktiker; Arznei-, Heil- und Hilfsmittel; zusätzliche Vorsorge bis 500 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren, bei Stufen unter 100 % anteilig (Abschnitt II; Produktseite).
  • Sehhilfen: Einstärkengläser bis 300 EUR, Mehrstärkengläser bis 600 EUR, Brillengestelle bis 125 EUR, jeweils alle zwei Jahre, bei veränderter Sehstärke auch öfter; Kontaktlinsen bis 410 EUR in einjährigen Abständen; erstattet zum Prozentsatz der Tarifstufe (Abschnitt II.1.1.1 i).
  • Stationär: Tarifstufe uni-BA|Kompakt 2 mit Zweibettzimmer und Wahlarzt, Tarifstufe uni-BA|Kompakt 3 Mehrbettzimmer; Krankenhaustagegeld neben der Kostenerstattung bei Verzicht auf Wahlleistungen nur in Stufe 2, Krankenhaustagegeld anstelle jeder Kostenerstattung in beiden Stufen (bei Stufen unter 100 % anteilig); in Krankenhäusern ohne Abrechnung nach BPflV/KHEntgG gelten die Leistungen der 2. bzw. 3. Pflegeklasse (Abschnitt II.1.3; Produktseite).
  • Zahn: Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie zu 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen vor Anwendung des Prozentsatzes (Produktseite); Zahnersatz (außer Einzelkrone) nur nach vorheriger schriftlicher Zusage auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans (Abschnitt II.1.2.3), Höchstbeträge nach Abschnitt II.1.2.2.
  • Fortführung nach der Ausbildung: Endet die Versicherungsfähigkeit, wird ohne erneute Wartezeiten und Gesundheitsprüfung in uni-A, uni-ZA und uni-ST in der entsprechenden Stufe fortgeführt; bei anschließender Arbeitslosigkeit ohne GKV-Anspruch Fortführung mit 100 % für bis zu 18 Monate, längstens bis zur Vollendung des 39. Lebensjahres, auf Antrag binnen sechs Monaten (Abschnitt I.3).

Grenzen und Einschränkungen

  • Zahnstaffel: erstattungsfähiger Höchstbetrag 1.550 EUR im ersten Versicherungsjahr, 3.100 EUR in den ersten drei, 7.700 EUR in den ersten fünf, 15.400 EUR in den ersten sieben Versicherungsjahren (Abschnitt II.1.2); die Begrenzung entfällt ab dem achten Versicherungsjahr sowie bei nachweislich unfallbedingten Versicherungsfällen, wenn der Unfall nach Vertragsabschluss eingetreten ist (Abschnitt II.1.2.2 c).
  • Versicherungsfähigkeit endet mit Ende der Ausbildung, bei Unterbrechung über sechs Monate, mit Vollendung des 39. Lebensjahres, spätestens 42 Monate nach erstmaligem Versicherungsbeginn (Abschnitt I.2).
  • Tarifstufe 3: Chefarztbehandlung nur über stationäre Zusatztarife (laut Produktseite uni-SZ-E oder uni-SZ II-E).
  • Erstattung nur zum gewählten Prozentsatz (100 %, 50 %, 45 %, 40 %, 35 % oder 30 %); keine automatische Lückenfreiheit (Abschnitt III).
  • Wartezeiten nach AVB § 3 entfallen (Abschnitt II.3).
  • Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).

Wahlmöglichkeiten

  • Tarifstufen uni-BA|Kompakt 2 und 3 jeweils mit 100 %, 50 %, 45 %, 40 %, 35 % oder 30 %
  • Beihilfeergänzungstarif uni-BZA plus oder alternativ uni-BZ BB AE (Produktseite)
  • Stationäre Zusatztarife uni-SZ-E oder uni-SZ II-E zur Tarifstufe 3 (Produktseite); versicherungsfähig nur ohne Beihilfeanspruch für Wahlleistungen und vor Vollendung des 40. Lebensjahres, uni-SZ-E nur zusammen mit uni-OPTI (Tarifteile uni-SZ II-E und uni-SZ-E)
  • Laut Produktseite als Ergänzung genannt: Krankenhaus- und Kurtagegeld, Pflegezusatzversicherung, Kurtagegeld, Absicherung gegen Dienstunfähigkeit

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Ausbildungsstatus, Dienstherr und Beihilfesatz im Gespräch prüfen.
  • Gesundheitsprüfung und Annahme im Gespräch klären.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-BA|Kompakt KVB-122 03.22. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-BA|Kompakt (KVB-122 03.22), Abschnitte I bis III (Seiten 37–40): Versicherungsfähigkeit, Fortführung, Zahnstaffel, Tarifstufen, Wartezeiten); uniVersa: Beamtenanwärter & Referendare (Produktseite: aktuelles Angebot, Leistungsübersicht, Ergänzung durch uni-BZA plus und stationäre Zusatztarife)

Beihilfeergänzungstarif uni-BZA plus

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Personen ab Vollendung des 16. bis vor Vollendung des 39. Lebensjahres in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf, die weder Dienstbezüge noch eine Tarifvergütung erhalten (ausgenommen Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütung), sowie deren nicht berufstätige Ehe- oder Lebenspartner unter 39 (Abschnitt I.1.2).
  • Nur mit beihilfekonformem Anwärter-Grundtarif beim Versicherer (Abschnitt I.1.1).

Wesentliche Leistungen

  • Leistungsumfang: Wie uni-BZ plus: verbleibende Aufwendungen nach Beihilfe und Grundtarif für zahntechnische Material-, Labor- und Praxiskosten, Hilfsmittel einschließlich Sehhilfen, Naturheilverfahren, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Reiseimpfungen, Vorsorge bis 250 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren, Differenz Ein-/Zweibettzimmer oder ersatzweise 30 EUR Krankenhaustagegeld je Tag, wenn für die gesamte Behandlungsdauer auf das Einbettzimmer verzichtet wird (nicht teilstationär), Privatklinik und Auslandsreiseschutz (Abschnitt II).
  • Übergang: Endet die Versicherungsfähigkeit, wird ohne erneute Wartezeiten und Gesundheitsprüfung in uni-BZ plus fortgeführt, sofern dort Versicherungsfähigkeit besteht (Abschnitt I.3).

Grenzen und Einschränkungen

  • Zahn-Höchstbetrag: im ersten Versicherungsjahr höchstens 1.000 EUR, in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen höchstens 3.000 EUR, ab dem vierten Versicherungsjahr höchstens 6.500 EUR je Versicherungsjahr (Abschnitt II.1.2).
  • Versicherungsfähigkeit endet mit Ende der Ausbildung oder einer Unterbrechung für mehr als sechs Monate, mit 39, spätestens 42 Monate nach Beginn oder mit Ende des Grundtarifs (Abschnitt I.2).
  • Auslandsschutz nur für Aufenthalte bis zu zwei Monaten je Reise; Überführung oder Bestattung bis 10.300 EUR (Abschnitt II.9).
  • Die Wartezeiten nach AVB § 3 entfallen (Abschnitt III).

Voraussetzungen

  • Grundtarif für Beamtenanwärter mit Kostenerstattung für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung beim Versicherer, auf der Produktseite uni-BA|Kompakt (Abschnitt I.1.1).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Laut Produktseite alternativ zu uni-BZ BB AE.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-BZA plus KVB-121 03.22. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Beihilfeergänzungstarif uni-BZA plus (KVB-121 03.22), Abschnitte I und II (Seiten 27–29)); uniVersa: Beamtenanwärter & Referendare (Produktseite: uni-BZA plus als Leistungsplus zu uni-BA|Kompakt, aktuelles Angebot)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welcher Bemessungssatz gilt für mich und meine Angehörigen?
  2. Welche Leistungen erkennt meine Beihilfe nicht an?
  3. Wie wird der Tarif angepasst, wenn ich in den Ruhestand gehe oder Kinder bekomme?
  4. Welche freiwillige Ergänzung käme zusätzlich infrage?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Bundesbeamter ohne Kinder reicht eine Arztrechnung bei der Beihilfestelle und bei seinem Versicherer ein. Die Beihilfe erstattet ihren Bemessungssatz, der Restkostentarif den nach seinen Bedingungen versicherten übrigen Anteil.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Beamtin lässt eine Behandlung durchführen, die weder ihre Beihilfeverordnung noch ihr Restkostentarif als erstattungsfähig vorsieht. Diese Kosten trägt sie selbst, weil die Restkostenversicherung nur den im Tarif versicherten Anteil erstattet.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Häufige Fragen

Ich bin Referendar und habe nur wenige Wochen Zeit. Geht das schnell?

Das ist eine typische Situation. Bringen Sie Ihre Ernennungsurkunde oder die Zusage mit; wir klären Beihilfesatz, Tarif und Gesundheitsfragen in einem Gespräch und bereiten den Antrag vor. Über die Annahme entscheidet der Versicherer nach Prüfung der Gesundheitsangaben.

Gehören Pflegeversicherung und Krankentagegeld dazu?

Die private Pflegepflichtversicherung gehört dazu. Ein Krankentagegeld brauchen Beamte in der Regel nicht, weil der Dienstherr die Bezüge im Krankheitsfall weiterzahlt. Wichtiger ist meist die Absicherung bei Dienstunfähigkeit.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 8 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungspflicht im Umfang des nicht durch Beihilfe gedeckten Anteils, anteilige Selbstbehaltsgrenze; Krankenversicherung für Anwärter und Referendare: Versicherungspflicht für den nicht durch Beihilfe gedeckten Anteil

  2. § 46 Bundesbeihilfeverordnung – Bemessung der Beihilfe (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Bemessungssätze im Bundesbeihilferecht

  3. PKV-Verband: Glossar (Anwartschaftsversicherung, Beihilfe, Standardtarif, Pflegepflichtversicherung, Pflegezusatzversicherung, Versicherungsfreiheit) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beihilfe als Fürsorgeleistung, pauschale Beihilfe in einigen Ländern, Öffnungsaktion

  4. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (einschließlich Abs. 3a) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungsfreiheit von Beamten in der GKV

  5. § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Anteilige beihilfekonforme Pflegepflichtversicherung

  6. § 152 VAG – Basistarif (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Basistarif-Variante für Beihilfeberechtigte

  7. uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Krankenversicherung a.G., Sammlung Stand 09.26, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Anbieterbeispiel: Beihilfetarife in Prozentstufen, Ausbildungsbedingungen; Krankenversicherung für Anwärter und Referendare: Tarif uni-BA|Kompakt: Versicherungsfähigkeit, Ende, Fortführung; BB AE ohne Wartezeiten

  8. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: VAG-Sparte 2 Krankheit

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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