Überblick
Die private Pflegepflichtversicherung (PPV) ist das private Gegenstück zur sozialen Pflegeversicherung. Wer bei einem privaten Krankenversicherer mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 VVG versichert ist, muss nach § 23 SGB XI auch eine Pflegeversicherung abschließen und aufrechterhalten. Die Leistungen müssen nach Art und Umfang denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sein; statt Sachleistungen gibt es eine gleich hohe Kostenerstattung.
Wann kann es leisten?
Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI und die Einstufung in einen Pflegegrad. Die Leistung richtet sich nach Pflegegrad und Pflegeform, nicht nach den tatsächlichen Gesamtkosten.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Leistungen bei häuslicher, teilstationärer und vollstationärer Pflege im gleichwertigen Umfang wie in der sozialen Pflegeversicherung.
- Kinder des Versicherungsnehmers unter denselben Voraussetzungen wie in der Familienversicherung beitragsfrei (§ 110 SGB XI).
- Pflegehilfsmittel nach dem Pflegehilfsmittelverzeichnis der Bedingungen (Beispiel uniVersa).
Typischerweise nicht versichert
- Die Differenz zwischen Pflegeleistung und tatsächlichen Pflegekosten: Die Pflegepflichtversicherung ist eine Teilabsicherung.
- Die Kosten für Wohnen und Verpflegung im Pflegeheim kommen zu den pflegebedingten Eigenanteilen hinzu und werden durch die Pflegeleistungen nicht gedeckt.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Privat krankenvollversicherte Personen und ihre Kinder.
- Beihilfeberechtigte, die eine anteilige, beihilfekonforme Pflegeversicherung abschließen (§ 23 Abs. 3 SGB XI).
- Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind (§ 23 Abs. 4 SGB XI).
Vorher zu klären
- Ob Sie die Pflegepflichtversicherung beim eigenen Krankenversicherer abschließen oder das Wahlrecht für ein anderes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nutzen (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
- Ob für Ehe- oder Lebenspartner ohne nennenswertes eigenes Einkommen eine Beitragsbegrenzung in Betracht kommt (§ 110 SGB XI).
- Welche Lücke zwischen Pflegeleistung und erwarteten Kosten bleibt.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Mit der sozialen Pflegeversicherung: gleiche Leistungsstruktur, aber Kostenerstattung und kapitalgedeckte Beiträge.
- Mit freiwilligen Pflegezusatzversicherungen: Sie ergänzen die Pflichtversicherung und können die Lücke verkleinern, ersetzen sie aber nicht.
- Mit der Anwartschaft: Bei einem vorübergehenden Wechsel in die soziale Pflegeversicherung kann eine kleine oder große Anwartschaft vereinbart werden (Beispiel uniVersa).
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Soziale PflegeversicherungSystemwissen
Die soziale Pflegeversicherung nach dem SGB XI zahlt bei anerkannter Pflegebedürftigkeit Leistungen je nach Pflegegrad. Sie ist ausdrücklich ein Teilleistungssystem: Ein Teil der Kosten bleibt in der Regel bei den Pflegebedürftigen.
- Private KrankenvollversicherungVersicherungsart
Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.
- PflegezusatzversicherungÜberblick
Pflegezusatzversicherungen ergänzen die soziale oder private Pflegepflichtversicherung. Es gibt drei Grundformen: Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente. Sie können die finanzielle Lücke im Pflegefall verkleinern, schließen sie aber nicht automatisch.
- Kleine AnwartschaftsversicherungVertragsoption
Mit einer kleinen Anwartschaft wird ein privater Vertrag für eine Zeit ohne Bedarf ruhend gehalten: Sie sichert vor allem den Gesundheitszustand für eine spätere Rückkehr. Während der Anwartschaft gibt es keine Leistungen.
- Große AnwartschaftsversicherungVertragsoption
Die große Anwartschaft sichert neben dem Gesundheitszustand auch das ursprüngliche Eintrittsalter für die Rückkehr in den privaten Vertrag. Auch sie ist kein aktiver Schutz.
Was ist wichtig?
Kontrahierungszwang
Versicherer müssen Pflichtversicherte aufnehmen; Vorerkrankungen dürfen nicht ausgeschlossen und Prämien nicht nach Geschlecht gestaffelt werden (§ 110 SGB XI).
Beitragsbegrenzung
Nach mindestens fünf Jahren Vorversicherungszeit darf die Prämie den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen; für beihilfekonforme Teilkostentarife gilt eine Grenze von 50 Prozent dieses Höchstbeitrags (§ 110 SGB XI).
Übertragung der Alterungsrückstellung
Bei Kündigung und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen Versicherer kann die kalkulierte Alterungsrückstellung übertragen werden (§ 204 Abs. 3 VVG).
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Wartezeiten dürfen nicht länger sein als in der sozialen Pflegeversicherung (§ 110 SGB XI).
- Rücktritts- und Kündigungsrechte des Versicherers sind ausgeschlossen, solange der Kontrahierungszwang besteht (§ 110 Abs. 4 SGB XI).
- Ihre eigene Kündigung wird bei fortbestehender Pflicht erst wirksam, wenn Sie eine lückenlose neue Versicherung nachweisen (§ 23 Abs. 2 SGB XI).
Fragen vor einer Entscheidung
- Bei welchem Unternehmen soll meine Pflegepflichtversicherung bestehen?
- Wie groß ist die Lücke zu den erwarteten Pflegekosten?
- Welche freiwillige Ergänzung käme zusätzlich infrage?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein privat versicherter Rentner erhält Pflegegrad 3 und wird von einem Pflegedienst versorgt. Seine Pflegepflichtversicherung erstattet die Pflegekosten bis zu dem Betrag, der auch in der sozialen Pflegeversicherung als Sachleistung vorgesehen ist.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein privat Versicherter braucht nach einer Operation einige Wochen Hilfe im Haushalt, die Begutachtung stellt aber keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI fest. Die Pflegepflichtversicherung leistet dann nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 23 SGB XI – Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherungspflicht, Gleichwertigkeit, Kostenerstattung, Wahlrecht, Beihilfe und Heilfürsorge
- § 110 SGB XI – Regelungen für die private Pflegeversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Kontrahierungszwang, keine Vorerkrankungsausschlüsse, Beitragsbegrenzungen, Kinder, Wartezeiten, Kündigungsausschluss
- § 204 VVG – Tarifwechsel (einschließlich Abs. 5 Anwartschaftsversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Übertragung der Alterungsrückstellung (Abs. 3)
- PKV-Verband: Glossar (Anwartschaftsversicherung, Beihilfe, Standardtarif, Pflegepflichtversicherung, Pflegezusatzversicherung, Versicherungsfreiheit) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Teilkostencharakter der Pflegepflichtversicherung
- Verbraucherzentrale: Ist eine Pflegezusatzversicherung eine sinnvolle Absicherung fürs Alter? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 19.05.2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Eigenanteile ohne Wohnen und Verpflegung, Teilabsicherung
- uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Krankenversicherung a.G., Sammlung Stand 09.26, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: Anbieterbeispiel: Bedingungen der Pflegepflichtversicherung, Pflegehilfsmittelverzeichnis, KANW-PPV und GANW-PPV
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: VAG-Sparte 2 Krankheit