Überblick
Beihilfe und Restkostenversicherung erstatten nach festen Prozentsätzen und Regeln. Was die Beihilfevorschriften nicht oder nur begrenzt als beihilfefähig anerkennen, kann trotzdem selbst zu zahlen sein. Beihilfeergänzungstarife setzen dort an: Sie erstatten nach ihren Bedingungen verbleibende Aufwendungen, etwa bei Zahnersatz, Hilfsmitteln oder Auslandsreisen. Sie sind eine freiwillige Ergänzung und keine Pflichtversicherung.
Wann kann es leisten?
Eine erstattungsfähige Behandlung, für die nach Anrechnung der Beihilfe und der Leistung aus dem Grundtarif noch Kosten offen sind. Viele Tarife verlangen den Beihilfebescheid als Nachweis.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Je nach Tarif Kosten für Zahnersatz, Implantate oder Inlays, die über die Beihilfe hinausgehen, zum Beispiel Material- und Laborkosten (Beispiel uniVersa, uni-BZ plus).
- Hilfsmittel nach einer tariflichen Liste, etwa Brillen, Kontaktlinsen oder Hörgeräte.
- Leistungen bei Auslandsreisen.
Typischerweise nicht versichert
- Keine Erstattung über die tatsächlichen Aufwendungen hinaus: Leistungen aus Beihilfe, Grundtarif und Ergänzung werden aufeinander angerechnet.
- Leistungen, die der Tarif nicht nennt; beihilferechtliche Abzüge nur, soweit die Bedingungen dies ausdrücklich vorsehen.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die bereits beihilfekonform versichert sind oder das gleichzeitig abschließen.
- Personen, deren Beihilferecht bestimmte Leistungen begrenzt, etwa beim Zahnersatz oder bei Hilfsmitteln.
Vorher zu klären
- Welche Leistungen Ihr konkretes Beihilferecht begrenzt oder ausschließt.
- Ob der Ergänzungstarif beim selben Versicherer bestehen muss wie Ihr Restkostentarif.
- Welche Höchstbeträge in den ersten Versicherungsjahren gelten und ob eine Zusage vor Behandlungsbeginn nötig ist.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Mit der Restkostenversicherung: Die Ergänzung setzt sie bei vielen Anbietern voraus und ersetzt sie nicht; beide bestehen nebeneinander.
- Mit Zahnzusatztarifen: Viele Zahn- und ambulante Zusatztarife sind nur für gesetzlich Versicherte oder Heilfürsorgeberechtigte zugänglich; maßgeblich ist die Versicherungsfähigkeit des konkreten Tarifs.
- Mit der Beihilfe: Die Ergänzung rechnet die Beihilfeleistung an und zahlt nicht noch einmal, was die Beihilfe bereits erstattet hat.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Beihilfekonforme RestkostenversicherungVersicherungsart
Beihilfeberechtigte erhalten einen Prozentsatz ihrer Krankheitskosten über die Beihilfe. Die Restkostenversicherung deckt nach den Tarifbedingungen den nach dem Beihilfesatz offenen Anteil und erfüllt damit die Pflicht zur Krankenversicherung.
- BeihilfeSystemwissen
Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Er erstattet Beamtinnen und Beamten einen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Für den Rest besteht eine eigene Pflicht zur Absicherung.
- ZahnzusatzversicherungVersicherungsart
Private Ergänzung, die einen tariflich festgelegten Teil der Zahnkosten erstattet, die nach der Leistung der Krankenkasse oder einer anderen Grundabsicherung übrig bleiben. Zahnersatz, Zahnbehandlung, Prophylaxe und Kieferorthopädie sind dabei getrennte Leistungsbereiche.
- Krankenhaus-ZusatzversicherungVersicherungsart
Private Ergänzung für Wahlleistungen im Krankenhaus, etwa wahlärztliche Behandlung und ein Ein- oder Zweibettzimmer, je nach gewähltem Tarif. Sie ändert nichts an der allgemeinen Krankenhausleistung der Kasse, sondern erstattet zusätzlich vereinbarte Leistungen.
Was ist wichtig?
Anrechnung
Die Ergänzung erstattet verbleibende Aufwendungen unter Anrechnung der Beihilfe und der Leistung aus dem Grundtarif (Beispiel uniVersa, uni-BZ plus).
Kopplung an einen Grundtarif
Im Beispiel setzen uni-BZ und uni-BZ plus eine beihilfekonforme Grundversicherung beim selben Versicherer voraus; fällt der Grundtarif weg, endet bei uni-BZ auch die Ergänzung.
Höchstbeträge und Zusagen
Leistungen für Zahnersatz sind im Beispiel in den ersten Versicherungsjahren betraglich gestaffelt und setzen einen Heil- und Kostenplan mit vorheriger Zusage voraus.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Betragliche Höchstgrenzen, die in den ersten Versicherungsjahren niedriger sein können.
- Die Versicherungsfähigkeit endet mit dem Wegfall des Beihilfeanspruchs, sofern keine Anwartschaft und kein Ruhen vereinbart ist.
- Nachweis der Beihilfeleistung durch den Beihilfebescheid.
Tarifprofile der uniVersa
Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.
Beihilfe und Anwärter
Beihilfeergänzungstarif uni-BZ plus
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Beihilfeberechtigte und ihre für Beihilfen berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Abschnitt I.1.2).
- Nur zusammen mit einer beihilfekonformen Kostentarif-Versicherung für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung beim Versicherer (Abschnitt I.1.1).
Wesentliche Leistungen
- Prinzip: Erstattung der nach Anrechnung von Beihilfe und Grundtarif verbleibenden Aufwendungen in den genannten Bereichen; Nachweis durch Beihilfebescheid (Abschnitt II).
- Zahn: Material, Labor, Praxiskosten: Zahntechnische Material- und Laborkosten sowie Praxiskosten bei Inlays und Zahnersatz einschließlich Implantaten und Knochenaufbau (Abschnitt II.1.1).
- Hilfsmittel einschließlich Sehhilfen: Kleinere Hilfsmittel (z. B. Brillengläser und -gestelle, Einlagen, Kompressionsstrümpfe) und größere Hilfsmittel in einjährigen Abständen (z. B. Hörgeräte, Kontaktlinsen, Rollator) (Abschnitt II.2).
- Naturheilverfahren und Arzneimittel: Ärzte und Heilpraktiker nach GOÄ bzw. Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker und Hufeland-Verzeichnis; verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (Abschnitte II.3 und II.4).
- Vorsorge und Reiseimpfungen: Reiseschutzimpfungen nach STIKO-Empfehlung; Vorsorgemaßnahmen über den Grundumfang hinaus bis 250 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren (Abschnitte II.5 und II.6).
- Stationär: Differenz zwischen Ein- und Zweibettzimmer; ersatzweise Krankenhaustagegeld 30 EUR je Tag, wenn für die gesamte Dauer der stationären Behandlung auf das Einbettzimmer verzichtet wird (nicht bei teilstationärer Behandlung); allgemeine Krankenhausleistungen in Privatkliniken, wenn auch der Grundtarif leistet (Abschnitt II.7).
- Mehrkosten über GOÄ/GOZ: Aufwendungen über den Höchstsätzen bei befundbedingten Erschwernissen, wenn auch der Grundtarif leistet (Abschnitt II.8).
- Auslandsreise: Weltweiter Schutz bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu zwei Monaten je Reise für akut eingetretene Krankheiten und Unfälle einschließlich Rücktransport; Überführung oder Bestattung bis 10.300 EUR (Abschnitt II.9).
Grenzen und Einschränkungen
- Zahn-Höchstbetrag: im ersten Versicherungsjahr höchstens 1.000 EUR, in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen höchstens 3.000 EUR, ab dem vierten Versicherungsjahr höchstens 6.500 EUR je Versicherungsjahr; gilt nicht bei Unfall nach Vertragsabschluss (Abschnitt II.1.2 bis II.1.4).
- Zahnersatz nur nach vorheriger schriftlicher Zusage auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans; ausgenommen Einzelkrone (Abschnitt II.1.5).
- Selbstbeteiligungen der Beihilfevorschriften (z. B. Kostendämpfungspauschale) gehören nicht zu den verbleibenden Aufwendungen (Abschnitt II).
- Nicht erstattungsfähig: psychotherapeutische Diagnostik und Behandlung im Rahmen der Naturheilverfahren, Pflegehilfsmittel mit Anspruch aus der Pflegepflichtversicherung, Betriebskosten von Hilfsmitteln (Abschnitte II.2.2 und II.3).
- Auslandsschutz endet mit Ablauf des zweiten Aufenthaltsmonats, bei Transportunfähigkeit wird bis zu drei Monate weitergeleistet; chronische oder bei Reisebeginn behandlungsbedürftige Krankheiten nur bei akut und unvorhersehbar eintretender erheblicher Verschlimmerung (Abschnitte II.9.1 und II.9.2).
- Wartezeiten nach AVB § 3 (allgemein drei Monate, Zahnbehandlung und Zahnersatz acht Monate); bei Auslandsreisen entfallen die allgemeine und die Zahn-Wartezeit (Abschnitt II.9.9).
- Der Tarif endet mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit, sofern weder Anwartschaft noch Ruhen vereinbart wird (Abschnitt I.2).
Voraussetzungen
- Beihilfekonformer Grundtarif mit Kostenerstattung für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung beim Versicherer (Abschnitt I.1.1); auf der Produktseite in Verbindung mit Beihilfe|CLASSIC dargestellt.
Vor einer Entscheidung zu klären
- Freiwillige Beihilfeergänzung ist keine Alternative zur Restkostenversicherung, sondern setzt sie voraus.
- Laut Produktseite wird entweder uni-BZ plus oder uni-BZ abgeschlossen, nicht beide zusammen.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-BZ plus KVB-120 03.22. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Beihilfeergänzungstarif uni-BZ plus (KVB-120 03.22), Abschnitte I bis III (Seiten 24–26)); uniVersa: Beihilfeberechtigte (Beihilfe|CLASSIC) (Produktseite: uni-BZ plus als Leistungsplus zu Beihilfe|CLASSIC, aktuelles Angebot)
Beihilfeergänzungstarif uni-BZ
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Für wen
- Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige mit Beihilfeanspruch für zahnärztliche Leistungen nach Bundesbeihilferecht oder gleichartigem Anspruch (Abschnitt 1.2.1).
- Nicht versicherungsfähig: GKV-Versicherte, Personen mit Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V, Personen ohne Beihilfeanspruch und Personen, deren zahnärztlicher Grundtarif 80 % oder mehr erstattet (Abschnitt 1.2.3).
Wesentliche Leistungen
- Zahnersatz: Material- und Laborkosten: Erstattung der erstattungsfähigen, aber nicht beihilfefähigen zahntechnischen Material- und Laborkosten bei Zahnersatz (prothetische Leistungen, Kronen, Implantate, Schienen) zu einem Prozentsatz zwischen 50 % (Stufe uni-BZ 50) und 90 % (Stufe uni-BZ 10); dabei wird eine Beihilfefähigkeit der zahntechnischen Leistungen von 60 % zugrunde gelegt (Abschnitte 2.1 und 2.3).
- Hilfsmittel: Kleinere Hilfsmittel einschließlich Brillengläsern und -gestellen sowie größere Hilfsmittel in einjährigen Abständen, soweit nicht beihilfefähig, zum Prozentsatz der Tarifstufe (Abschnitt 2.4).
- Auslandsreise: Abzüglich Beihilfeansprüchen 100 % der erstattungsfähigen Kosten bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten bis zu zwei Monaten je Reise, einschließlich Rücktransport; Überführung oder Bestattung bis 10.300 EUR (Abschnitte 2.1.2 und 2.5).
Grenzen und Einschränkungen
- Zahnersatz-Höchstbetrag je Versicherungsjahr abhängig von der Stufe: von 2.600 EUR (uni-BZ 50) bis 4.680 EUR (uni-BZ 10); in den ersten drei Versicherungsjahren zusätzlich gestaffelt, z. B. Stufe uni-BZ 50 im ersten Versicherungsjahr 550 EUR, in den ersten zwei zusammen 1.100 EUR, in den ersten drei zusammen 1.650 EUR (Abschnitt 2.3.2). Für unfallbedingt notwendige zahntechnische Material- und Laborkosten bei Zahnersatz entfallen die Jahreshöchstsätze; diese Erstattungen werden darauf nicht angerechnet (Abschnitt 2.3.3).
- Zahnersatz nur mit vorheriger schriftlicher Zusage nach Heil- und Kostenplan; ohne Zusage bleibt die Hälfte der tariflichen Leistung erhalten; Einzelkrone ausgenommen (Abschnitt 2.3.5).
- Keine Leistung für Versorgungsarten, für die die Beihilfevorschriften generell keine Beihilfe vorsehen (Abschnitt 2.3.4).
- Erstattungsprozentsatz von uni-BZ und zahnärztlichem Grundtarif darf zusammen 100 % nicht übersteigen (Abschnitt 1.1.1).
- Der Tarif endet mit Wegfall der Versicherungsfähigkeit, sofern weder Anwartschaftsversicherung noch Ruhen vereinbart wird, und zum selben Zeitpunkt wie ein wegfallender Grundtarif (Abschnitte 1.3.1 und 1.4.1).
- Wartezeiten nach AVB § 3 (allgemein drei Monate, Zahnersatz acht Monate); bei Auslandsreisen entfallen die allgemeine und die Zahn-Wartezeit (Abschnitt 2.5.5).
Wahlmöglichkeiten
- Tarifstufen uni-BZ 50 bis uni-BZ 10 (Erstattungssatz 50 % bis 90 %)
Voraussetzungen
- Beihilfekonformer Grundtarif mit Kostenerstattung für ambulante und zahnärztliche Heilbehandlung beim Versicherer (Abschnitt 1.1.1).
Vor einer Entscheidung zu klären
- Laut Produktseite alternativ zu uni-BZ plus.
- Für Anwärter nennt die Produktseite die Variante „uni-BZ BB AE“; deren Bedingungen (Besondere Bedingungen für Ausbildungszeiten) wurden hier nicht ausgewertet.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-BZ KVB-048 05.23. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Beihilfeergänzungstarif uni-BZ (KVB-048 05.23), Abschnitte 1 und 2 (Seiten 21–23)); uniVersa: Beihilfeberechtigte (Beihilfe|CLASSIC) (Produktseite: „Beihilfeergänzung (uni-BZ – alternativ zu uni-BZ plus)“ als aktuelle Ergänzung)
Beihilfeergänzungstarif uni-BZA plus
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Personen ab Vollendung des 16. bis vor Vollendung des 39. Lebensjahres in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf, die weder Dienstbezüge noch eine Tarifvergütung erhalten (ausgenommen Anwärterbezüge und Ausbildungsvergütung), sowie deren nicht berufstätige Ehe- oder Lebenspartner unter 39 (Abschnitt I.1.2).
- Nur mit beihilfekonformem Anwärter-Grundtarif beim Versicherer (Abschnitt I.1.1).
Wesentliche Leistungen
- Leistungsumfang: Wie uni-BZ plus: verbleibende Aufwendungen nach Beihilfe und Grundtarif für zahntechnische Material-, Labor- und Praxiskosten, Hilfsmittel einschließlich Sehhilfen, Naturheilverfahren, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, Reiseimpfungen, Vorsorge bis 250 EUR innerhalb von zwei Kalenderjahren, Differenz Ein-/Zweibettzimmer oder ersatzweise 30 EUR Krankenhaustagegeld je Tag, wenn für die gesamte Behandlungsdauer auf das Einbettzimmer verzichtet wird (nicht teilstationär), Privatklinik und Auslandsreiseschutz (Abschnitt II).
- Übergang: Endet die Versicherungsfähigkeit, wird ohne erneute Wartezeiten und Gesundheitsprüfung in uni-BZ plus fortgeführt, sofern dort Versicherungsfähigkeit besteht (Abschnitt I.3).
Grenzen und Einschränkungen
- Zahn-Höchstbetrag: im ersten Versicherungsjahr höchstens 1.000 EUR, in den ersten drei Versicherungsjahren zusammen höchstens 3.000 EUR, ab dem vierten Versicherungsjahr höchstens 6.500 EUR je Versicherungsjahr (Abschnitt II.1.2).
- Versicherungsfähigkeit endet mit Ende der Ausbildung oder einer Unterbrechung für mehr als sechs Monate, mit 39, spätestens 42 Monate nach Beginn oder mit Ende des Grundtarifs (Abschnitt I.2).
- Auslandsschutz nur für Aufenthalte bis zu zwei Monaten je Reise; Überführung oder Bestattung bis 10.300 EUR (Abschnitt II.9).
- Die Wartezeiten nach AVB § 3 entfallen (Abschnitt III).
Voraussetzungen
- Grundtarif für Beamtenanwärter mit Kostenerstattung für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung beim Versicherer, auf der Produktseite uni-BA|Kompakt (Abschnitt I.1.1).
Vor einer Entscheidung zu klären
- Laut Produktseite alternativ zu uni-BZ BB AE.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-BZA plus KVB-121 03.22. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Beihilfeergänzungstarif uni-BZA plus (KVB-121 03.22), Abschnitte I und II (Seiten 27–29)); uniVersa: Beamtenanwärter & Referendare (Produktseite: uni-BZA plus als Leistungsplus zu uni-BA|Kompakt, aktuelles Angebot)
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Kosten blieben bei mir bisher nach Beihilfe und Restkostentarif offen?
- Muss die Ergänzung beim selben Versicherer bestehen wie mein Restkostentarif?
- Welche Höchstbeträge und Zusagepflichten gelten?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Eine Bundesbeamtin braucht ein Implantat. Beihilfe und Restkostentarif erstatten ihre Anteile an den beihilfefähigen Kosten; für Material- und Laborkosten, die danach offen bleiben, zahlt ihr Ergänzungstarif nach vorheriger Zusage bis zum tariflichen Höchstbetrag.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Beamter mit Ergänzungstarif lässt eine Brücke anfertigen, ohne vorher den Heil- und Kostenplan einzureichen. Sieht sein Tarif eine vorherige Zusage vor, erhält er aus der Ergänzung dafür keine Leistung.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Krankenversicherung a.G., Sammlung Stand 09.26, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: Beihilfeergänzungstarife uni-BZ und uni-BZ plus: Voraussetzungen, Anrechnung, Höchstbeträge, Zusage; Versicherungsfähigkeit von GKV-Zusatztarifen (uni-med|A)
- § 46 Bundesbeihilfeverordnung – Bemessung der Beihilfe (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Bemessungssätze als Ausgangspunkt der verbleibenden Kosten
- § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Abgrenzung zur Pflichtversicherung des nicht gedeckten Anteils
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: VAG-Sparte 2 Krankheit