Überblick
Eine Zahnzusatzversicherung ist eine private Krankenversicherung für einen Teilbereich: Sie erstattet nach ihren Bedingungen Kosten für Zahnleistungen, die Ihre Grundabsicherung nicht oder nur teilweise trägt. Gesetzlich Versicherte erhalten beim Zahnersatz einen befundbezogenen Festzuschuss; wer mehr als die Regelversorgung wählt, zahlt die Mehrkosten selbst. Genau an diesem Eigenanteil setzt die Zusatzversicherung an, je nach Tarif auch bei Füllungen, Wurzelbehandlungen, professioneller Zahnreinigung oder Kieferorthopädie.
Wann kann es leisten?
Leistung kann eine medizinisch notwendige zahnärztliche Behandlung auslösen, die nach Vertragsbeginn (und gegebenenfalls nach Ablauf einer Wartezeit) angeraten und begonnen wird. Bei Prophylaxe genügt je nach Tarif die vereinbarte Vorsorgeleistung, zum Beispiel eine professionelle Zahnreinigung.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Zahnersatz wie Kronen, Brücken, Prothesen und je nach Tarif Implantate einschließlich Knochenaufbau – als Prozentsatz einer klar definierten Bezugsgröße (siehe Abschnitt Zahnersatz).
- Zahnbehandlung wie hochwertige Füllungen, Inlays, Wurzel- und Parodontosebehandlung, soweit der Tarif sie einschließt.
- Prophylaxe und professionelle Zahnreinigung, oft mit eigenem Jahres- oder Zweijahreshöchstbetrag.
- Kieferorthopädie, in vielen Tarifen nur bis zu einer Altersgrenze oder nach einem Unfall und mit eigenem Höchstbetrag.
Typischerweise nicht versichert
- Behandlungen, die vor Vertragsbeginn angeraten, geplant oder begonnen wurden – in vielen Tarifen ausdrücklich ausgeschlossen; maßgeblich sind die Bedingungen des konkreten Tarifs.
- Bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht ersetzte Zähne sind in vielen Tarifen ausgeschlossen oder nur gegen Zuschlag versicherbar.
- Kosten oberhalb der Zahnstaffel: In den ersten Versicherungsjahren begrenzen viele Tarife die Erstattung auf Höchstbeträge.
- Rein kosmetische Maßnahmen, soweit der Tarif sie nicht ausdrücklich nennt (manche Tarife enthalten etwa ein Budget für Zahnaufhellung).
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Gesetzlich Versicherte, die sich bei Zahnersatz eine Versorgung über der Regelversorgung vorstellen können, etwa Implantate oder Keramik.
- Heilfürsorgeberechtigte, soweit ein Tarif ausdrücklich für sie zugänglich ist und die Vorleistung der Heilfürsorge anrechnet.
- Beihilfeberechtigte nur nach Prüfung von Beihilfevorschriften und Restkostentarif – dafür gibt es eigene Ergänzungen, kein automatisch passendes GKV-Zusatzprodukt.
- Privat Vollversicherte haben ihren Zahnschutz im eigenen PKV-Tarif; ein pauschales Zusatzangebot gibt es für sie nicht, eine Verbesserung läuft meist über den eigenen Tarif.
Vorher zu klären
- Welche Grundabsicherung besteht: GKV, Beihilfe mit Restkostentarif, freie Heilfürsorge oder private Vollversicherung? Davon hängt ab, welcher Tarif überhaupt versicherungsfähig ist.
- Ob Ihr Zahnarzt bereits eine Behandlung angeraten oder geplant hat und ob Zähne fehlen.
- Ob es Ihnen vor allem um hochwertigen Zahnersatz geht oder um laufende Leistungen wie Zahnreinigung.
- Wie Sie die Gesundheits- oder Zahnfragen im Antrag vollständig und richtig beantworten – falsche Angaben gefährden den Schutz.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- GKV: Festzuschuss beim Zahnersatz nach § 55 SGB V (Stand Oktober 2026: 60 Prozent der Beträge für die Regelversorgung, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent). Viele Tarife rechnen diese Vorleistung an.
- Beihilfe: Zahnleistungen richten sich nach den Beihilfevorschriften des Dienstherrn; der Bund begrenzt etwa implantologische Leistungen in § 15 BBhV. Restkostentarif und mögliche Ergänzung gemeinsam prüfen.
- Freie Heilfürsorge: Einige Tarife rechnen die Leistung der Heilfürsorge wie eine Kassenleistung an; das ist tarifabhängig.
- Freiwillige Kassenleistungen: Manche Krankenkassen bezuschussen die professionelle Zahnreinigung als Satzungsleistung; das kann sich mit einem Prophylaxebudget überschneiden.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Gesetzliche KrankenversicherungSystemwissen
Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, über den der größte Teil der Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert ist. Wer pflichtversichert ist, was die Kasse leistet und wo Grenzen liegen, regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
- BeihilfeSystemwissen
Beihilfe ist keine Versicherung, sondern eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn: Er erstattet Beamtinnen und Beamten einen Prozentsatz ihrer beihilfefähigen Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten. Für den Rest besteht eine eigene Pflicht zur Absicherung.
- Freie HeilfürsorgeSystemwissen
Freie Heilfürsorge ist die unmittelbare Gesundheitsversorgung bestimmter Beamtengruppen, etwa im Polizeivollzugsdienst, durch den Dienstherrn. Sie unterscheidet sich von Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung und gilt nicht für Angehörige.
- Private KrankenvollversicherungVersicherungsart
Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.
- Freiwillige BeihilfeergänzungVersicherungsart
Eine Beihilfeergänzung ist ein zusätzlicher Tarif für Beihilfeberechtigte, der Kosten erstatten kann, die nach Beihilfe und Restkostentarif offen bleiben. Bei vielen Anbietern setzt sie einen beihilfekonformen Grundtarif voraus – sie schließt Lücken nicht automatisch.
Was ist wichtig?
Bezugsgröße der Erstattung
Entscheidend ist, worauf sich ein Prozentsatz bezieht: auf den Rechnungsbetrag einschließlich Kassenleistung („zusammen mit der Kasse“) oder zusätzlich zur Kassenleistung. Ein „100 Prozent“-Versprechen ohne Bezugsgröße sagt wenig.
Zahnstaffel
Summenbegrenzung in den ersten Versicherungsjahren; bei manchen Tarifen entfällt sie nach einigen Jahren oder bei Unfällen.
Gebührenrahmen
Ob über den Regelsatz der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hinaus bis zum Höchstsatz erstattet wird und ob Material- und Laborkosten begrenzt sind.
Getrennte Leistungsbereiche
Zahnbehandlung, Zahnersatz, Prophylaxe und Kieferorthopädie haben oft eigene Prozentsätze und Höchstbeträge. Details in den Abschnitten unten.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Wartezeiten: Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie erlaubt § 197 VVG eine besondere Wartezeit von höchstens acht Monaten; manche Tarife verzichten ganz auf Wartezeiten.
- Zahnstaffel: Höchstbeträge in den ersten Kalender- oder Versicherungsjahren.
- Jährliche oder dauerhafte Höchstgrenzen, etwa für Implantate oder Kieferorthopädie.
- Medizinische Notwendigkeit: Der Versicherer kann prüfen, ob eine Versorgung notwendig ist; bei Streit ist das gegenüber dem Versicherer zu klären.
- Beiträge können steigen, weil Ausgaben steigen oder weil der Tarif nach Alter gestaffelt ist.
Bausteine und Varianten
Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.
Kieferorthopädie
BausteinDie gesetzliche Kasse übernimmt Kieferorthopädie bei Versicherten unter 18 nur in medizinisch begründeten Indikationsgruppen und mit Eigenanteil, der nach erfolgreichem Abschluss zurückgezahlt wird; ab 18 nur bei schweren Kieferanomalien. Zahnzusatztarife können Kosten außerhalb dieses Rahmens oder Mehrkosten erstatten.
Wichtige Grenze: Besondere Wartezeit bis acht Monate (§ 197 VVG), sofern der Tarif eine vorsieht.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Kieferorthopädie
- Was gemeint ist
- Anteilige Erstattung kieferorthopädischer Behandlung bis zum Höchstbetrag, in vielen Tarifen nur bis zu einer Altersgrenze oder nach einem Unfall; je nach Tarif auch ohne Vorleistung der Kasse.
- Was daraus nicht folgt
- Eine bereits angeratene, geplante oder laufende Behandlung ist nicht automatisch neu versichert; viele Tarife schließen sie aus. Ob ein konkreter Tarif Ausnahmen kennt, steht nur in dessen Bedingungen.
- Grenzen
- Besondere Wartezeit bis acht Monate (§ 197 VVG), sofern der Tarif eine vorsieht.
- Altersgrenze und Höchstbetrag laut Tarif.
- Fragen dazu
- Hat ein Zahnarzt oder Kieferorthopäde bereits eine Behandlung empfohlen?
- Bis zu welchem Alter und bis zu welchem Betrag leistet der Tarif?
Zahnbehandlung
BausteinZahnbehandlung meint die Behandlung erhaltener Zähne: Füllungen, Wurzel- und Parodontosebehandlung, je nach Tarif auch Inlays. Wählen gesetzlich Versicherte eine aufwendigere Füllung als die Kassenversorgung, tragen sie die Mehrkosten selbst; hier setzt der Baustein an.
Wichtige Grenze: Besondere Wartezeit bis acht Monate (§ 197 VVG), sofern vereinbart.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Zahnbehandlung
- Was gemeint ist
- Erstattung eines tariflichen Anteils der Behandlungskosten, oft unter Anrechnung der Kassenleistung.
- Was daraus nicht folgt
- Keine Leistung für Zahnersatz, Prophylaxe oder Kieferorthopädie allein aus diesem Baustein; diese Bereiche haben eigene Regeln.
- Grenzen
- Besondere Wartezeit bis acht Monate (§ 197 VVG), sofern vereinbart.
- Zahnstaffel in den ersten Jahren gilt häufig für alle Zahnleistungen gemeinsam.
- Fragen dazu
- Welche Behandlungen zählt Ihr Tarif zur Zahnbehandlung und mit welchem Anteil?
Zahnersatz und Implantate
BausteinBeim Zahnersatz zahlt die gesetzliche Kasse einen befundbezogenen Festzuschuss: nach § 55 SGB V (Stand Oktober 2026) 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die Regelversorgung, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent. Wer Keramik, Implantate oder andere Versorgungen wählt, zahlt die Mehrkosten selbst.
Wichtige Grenze: Zahnstaffel in den ersten Versicherungsjahren.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Zahnersatz und Implantate
- Was gemeint ist
- Erstattung eines tariflichen Anteils. Eine Angabe wie „100 Prozent zusammen mit der Kasse“ bezieht sich auf den erstattungsfähigen Rechnungsbetrag einschließlich der Kassenleistung; andere Tarife leisten zusätzlich zur Kassenleistung.
- Was daraus nicht folgt
- „100 Prozent“ heißt nicht automatisch keine Eigenkosten: Zahnstaffel, Gebührenrahmen, Material- und Laborgrenzen oder Implantatbegrenzungen können den Betrag mindern.
- Grenzen
- Zahnstaffel in den ersten Versicherungsjahren.
- Mögliche Begrenzung der Implantatzahl oder des Knochenaufbaus.
- Bei fehlender Kassenvorleistung rechnen manche Tarife pauschal eine fiktive Vorleistung an.
- Fragen dazu
- Worauf bezieht sich der Prozentsatz Ihres Tarifs genau?
- Sind Implantate und Knochenaufbau begrenzt?
Zahnprophylaxe
BausteinDie professionelle Zahnreinigung ist keine gesetzliche Regelleistung; Erwachsene haben Anspruch auf Kontrolluntersuchungen und eine Zahnsteinentfernung im Jahr, Kinder und Jugendliche auf Individualprophylaxe. Manche Kassen bezuschussen die Zahnreinigung freiwillig, Zusatztarife oft mit einem eigenen Budget.
Wichtige Grenze: Jahreshöchstbetrag, teils gemeinsam mit anderen Leistungen.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Zahnprophylaxe
- Was gemeint ist
- Erstattung bis zu einem festen Betrag je Kalenderjahr, je nach Tarif ohne Vorleistung der Kasse.
- Was daraus nicht folgt
- Kein unbegrenzter Anspruch: Ist das Jahresbudget verbraucht, gibt es keine weitere Erstattung. Ein Prophylaxebudget ersetzt keinen Schutz für Zahnersatz.
- Grenzen
- Jahreshöchstbetrag, teils gemeinsam mit anderen Leistungen.
- Mögliche Anrechnung von Kassenzuschüssen.
- Fragen dazu
- Wie hoch ist das Prophylaxebudget und zahlt Ihre Kasse schon einen Zuschuss?
Tarifprofile der uniVersa
Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.
Zahn
uni-dent|Top (uni-dent-T) mit den Tarifstufen uni-dent|Top 75, 90 und 100
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Nur Personen, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, oder Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge aus einem öffentlichen Dienstverhältnis (Abschnitt I.1).
- Nicht für privat Voll- oder Restkostenversicherte und nicht für Beihilfeberechtigte ohne GKV-Mitgliedschaft oder Heilfürsorge; endet zum Monatsende des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit (Abschnitt I.2).
Wesentliche Leistungen
- Zahnbehandlung: Erstattung insgesamt 100 % der in Rechnung gestellten Kosten unter Anrechnung der Vorleistung der GKV oder Heilfürsorge, in allen drei Tarifstufen; umfasst u. a. Füllungen, Inlays, Wurzel- und Parodontosebehandlung, Röntgen (Abschnitt II.1.1).
- Zahnersatz: Regelversorgung ohne privatzahnärztliche Anteile: insgesamt 100 % unter Anrechnung der GKV-Vorleistung. Mit privatzahnärztlichen Anteilen (z. B. Implantate, Keramik, Knochenaufbau): insgesamt 75 %, 90 % oder 100 % je Tarifstufe unter Anrechnung der GKV-Vorleistung (Abschnitt II.1.2.2).
- Kieferorthopädie: Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder nach Unfall: 75 %, 90 % oder 100 % je Stufe bis zu einem Höchstbetrag über die gesamte Vertragslaufzeit von 2.000 EUR, 2.500 EUR bzw. 3.000 EUR (Abschnitt II.1.3).
- Funktionsanalyse und Schmerzlinderung: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie schmerzlindernde Maßnahmen (z. B. Narkose, Sedierung, Akupunktur, Hypnose) im Zusammenhang mit einer Behandlung nach Abschnitt II.1.1 bis II.1.4: Enthält die Rechnung privatzahnärztliche Vergütungsanteile, werden 75 %, 90 % oder 100 % je Tarifstufe unter Anrechnung der Vorleistung der GKV oder Heilfürsorge erstattet (Abschnitte II.1.4.2 und II.1.5).
- Professionelle Zahnreinigung und Prophylaxe: Höchstbetrag je Kalenderjahr: 150 EUR (Stufe 75), 200 EUR (Stufe 90), 250 EUR (Stufe 100) (Abschnitt II.1.6).
- Zahnaufhellung: Höchstbetrag innerhalb von zwei Kalenderjahren: 150 EUR, 200 EUR bzw. 250 EUR je Stufe (Abschnitt II.1.7).
- Ohne Wartezeiten: Die Wartezeiten nach AVB § 3 entfallen (Abschnitt IV.1).
Grenzen und Einschränkungen
- Kein Versicherungsschutz für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen (Abschnitt II.1).
- Höchstbeträge für alle Leistungen zusammen in den ersten vier Kalenderjahren: Stufe 100 = 1.500 / 3.000 / 4.500 / 6.000 EUR; Stufe 90 = 1.000 / 2.500 / 4.000 / 5.500 EUR; Stufe 75 = 1.000 / 2.000 / 3.000 / 4.000 EUR (jeweils kumuliert für das erste bis vierte Kalenderjahr); ab dem fünften Kalenderjahr und bei Unfall nach Vertragsabschluss keine Begrenzung (Abschnitt II.2.1).
- Ohne GKV-Vorleistung (Privatzahnarzt ohne Kassenzulassung oder Ausland) wird pauschal 20 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung angerechnet (Abschnitte II.1.1.2 b, II.1.2.2 c).
- Erstattung innerhalb der Höchstsätze von GOZ/GOÄ (Abschnitt II.1).
- Kieferorthopädie nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, außer bei Unfall; Eigenanteil aus nicht planmäßig beendeter GKV-Behandlung nicht erstattungsfähig (Abschnitt II.1.3).
- Kündigung durch den Versicherungsnehmer frühestens zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von zwei Jahren (Abschnitt IV.2).
Wahlmöglichkeiten
- Tarifstufe uni-dent|Top 75
- Tarifstufe uni-dent|Top 90
- Tarifstufe uni-dent|Top 100
Voraussetzungen
- Bestehende GKV-Versicherung oder Anspruch auf freie Heilfürsorge.
Vor einer Entscheidung zu klären
- Dieser Tarif ist für gesetzlich Versicherte und Heilfürsorgeberechtigte gedacht. Für privat Voll- oder Restkostenversicherte ist er kein passendes Zusatzangebot – dort prüfen wir den vorhandenen Zahnschutz Ihres Vertrags.
- Antrag laut Produktseite ohne Gesundheitsfragen; bereits angeratene oder begonnene Behandlungen bleiben trotzdem ausgeschlossen.
- Grundlage dieser Angaben ist der Tarifteil KVB-124 01.26 in der Bedingungssammlung KVB-800 (Stand 09.26).
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-dent|Top KVB-124 01.26. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-dent|Top (KVB-124 01.26), Abschnitte I bis IV (Seiten 92–95): Versicherungsfähigkeit, Erstattungssätze unter Anrechnung der GKV-Vorleistung, Höchstbeträge, Wegfall der Wartezeiten); uniVersa: Zahnzusatzversicherung uni-dent|Top (Produktseite: aktuelles Angebot, Tarifstufen, Antrag ohne Gesundheitsfragen); uniVersa: Zahnzusatzversicherung (Produktübersicht Zahnzusatzversicherung: uni-dent|Top wird geführt)
uni-dent|Privat (uni-dent-P)
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Nur Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Abschnitt I.1); keine Heilfürsorge-Variante im Tarifwortlaut.
Wesentliche Leistungen
- Zahnbehandlung und Zahnersatz – Regelversorgung: Unter Anrechnung der GKV-Vorleistung insgesamt 100 % der im Rahmen der GKV-Regelversorgung berechneten Kosten, wenn die Rechnung keine privatzahnärztlichen Anteile enthält (Abschnitt II.2.1 a).
- Mit privatzahnärztlichen Anteilen: Unter Anrechnung der GKV-Vorleistung insgesamt 80 % der Kosten für Zahnbehandlung, Inlays, Zahnersatz und Funktionsanalyse, mindestens jedoch der Betrag, der bei Abrechnung im Rahmen der Regelversorgung erstattungsfähig wäre; 85 % bzw. 90 % bei zahnärztlich bestätigter (z. B. Bonusheft) ununterbrochener jährlicher Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen über fünf bzw. zehn Jahre (Abschnitt II.2.1 b).
- Prophylaxe: Professionelle Zahnreinigung und Prophylaxe bis 75 EUR je Kalenderjahr; im ersten Versicherungsjahr einmalig weitere 75 EUR bei Vorlage eines aktuellen Zahnstatus (Abschnitt II.2.2).
- Kieferorthopädie für Kinder: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 80 % des Rechnungsbetrags bis 600 EUR je behandeltem Kiefer für die gesamte Behandlung: bei KIG 1–2 ohne GKV-Anspruch oder für Mehrkostenvereinbarungen bei KIG 3–5 (Abschnitt II.2.3).
Grenzen und Einschränkungen
- Kein Versicherungsschutz für bei Vertragsabschluss fehlende, noch nicht ersetzte Zähne und für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen (Abschnitt II.1).
- Der Leistungsanspruch für alle Leistungen zusammen errechnet sich höchstens aus einem erstattungsfähigen Betrag von 750 EUR im ersten Kalenderjahr, 1.500 EUR in den ersten zwei, 2.250 EUR in den ersten drei und 3.000 EUR in den ersten vier Kalenderjahren; darauf werden die Erstattungsprozentsätze angewandt. Ab dem fünften Kalenderjahr sowie bei Unfall nach Vertragsabschluss entfällt die Begrenzung (Abschnitt II.3.1).
- Erfolgt keine GKV-Vorleistung (auch im Ausland), wird pauschal angerechnet: 40 % bei Zahnersatz, 20 % bei Zahnbehandlung, Inlays/Onlays und Funktionsanalyse (Abschnitt II.2.1).
- Ohne GKV-Leistung für Inlays, Zahnersatz und Kieferorthopädie nur nach vorheriger schriftlicher Zusage auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans (Abschnitt II.4.1).
- Die Wartezeiten nach AVB § 3 werden im Tarifteil nicht aufgehoben (nur für die Zusatzprophylaxe im ersten Versicherungsjahr); damit gelten grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von drei Monaten (entfällt bei Unfällen) und die besondere Wartezeit von acht Monaten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Die besonderen Wartezeiten für Zahnbehandlung und Zahnersatz entfallen, wenn die Behandlung wegen eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalls notwendig wird – für Kieferorthopädie ist das nicht vorgesehen. Gegen ein zahnärztliches Zeugnis auf Vordruck des Versicherers können Wartezeiten erlassen werden (AVB § 3 Abs. 3.1 und 4.1; Abschnitt II.2.2 b).
Voraussetzungen
- Bestehende GKV-Versicherung.
Vor einer Entscheidung zu klären
- Dieser Tarif setzt eine gesetzliche Krankenversicherung voraus. Für privat Voll- oder Restkostenversicherte, Beihilfeberechtigte ohne GKV und Heilfürsorgeberechtigte ist er nicht vorgesehen.
- Die Wartezeiten ergeben sich aus den AVB (§ 3) und dem Tarifteil – siehe Grenzen. Ob im Einzelfall Besonderheiten gelten, etwa nach einem Unfall, klären wir anhand des Antrags.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-dent|Privat KVB-069 11.19. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-dent|Privat (KVB-069 11.19), Abschnitte I bis III (Seiten 96–97)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten (KVB-085 05.25), § 3 Wartezeiten); uniVersa: Zahnzusatzversicherung uni-dent|Privat (Produktseite: aktuelles Angebot, Bonusheftstaffel, Antrag ohne Gesundheitsfragen); uniVersa: Zahnzusatzversicherung (Produktübersicht Zahnzusatzversicherung: uni-dent|Privat wird geführt)
uni-dent|Komfort (uni-dent-K)
Aktuelles Neugeschäft nicht belegtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Nur Personen, die bei einem Träger der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (Abschnitt I.1).
Wesentliche Leistungen
- Verdoppelung des Festzuschusses: Für kassenärztlich durchgeführte Zahnersatzmaßnahmen, für die die GKV tatsächlich einen Festzuschuss zahlt, Erstattung in gleicher Höhe wie dieser Festzuschuss; bei ausschließlicher Regelversorgung 100 %; insgesamt begrenzt auf 100 % des Rechnungsbetrags unter Anrechnung der GKV-Leistung (Abschnitt II.1.1 und II.1.4).
- Prophylaxe und Füllungen: Professionelle Zahnreinigung, Mundhygienestatus und Fissurenversiegelung sowie plastische Füllungen in Höhe des tatsächlich gezahlten GKV-Zuschusses, zusammen bis 75 EUR je Kalenderjahr (Abschnitt II.2).
Grenzen und Einschränkungen
- Kein Schutz für bei Vertragsabschluss fehlende, nicht ersetzte Zähne und für vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen (Abschnitt II.1.1).
- Höchstbeträge Zahnersatz: 300 EUR im ersten Kalenderjahr, 600 EUR in den ersten zwei, 900 EUR in den ersten drei, 1.200 EUR in den ersten vier Kalenderjahren; ab dem fünften Kalenderjahr sowie für Zahnersatz infolge eines nach Vertragsabschluss eingetretenen Unfalls keine Begrenzung (Abschnitt II.1.2 und II.1.3).
- Nur innerhalb der GOZ-/GOÄ-Höchstsätze (Abschnitt II.2.3).
- Wartezeiten nach AVB § 3 werden im Tarifteil nicht aufgehoben.
Voraussetzungen
- Bestehende GKV-Versicherung.
Vor einer Entscheidung zu klären
- Dieser Tarif steht in der Bedingungssammlung, aber nicht auf der aktuellen Produktseite. Ob er heute noch neu abgeschlossen werden kann, ist offen und wird beim Versicherer erfragt.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-dent|Komfort KVB-070 11.19. Quelle: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-dent|Komfort (KVB-070 11.19), Abschnitte I und II (Seite 98))
Fragen vor einer Entscheidung
- Bezieht sich der Erstattungssatz auf den gesamten Rechnungsbetrag einschließlich Kassenleistung oder kommt er zur Kassenleistung hinzu?
- Welche Zahnstaffel gilt in den ersten Jahren und wann entfällt sie?
- Ist der Tarif für Ihre Grundabsicherung (GKV, Heilfürsorge, Beihilfe) überhaupt vorgesehen?
- Was gilt für bereits angeratene Behandlungen und fehlende Zähne?
- Sind Implantate, Knochenaufbau sowie Material- und Laborkosten begrenzt?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Frau A., gesetzlich versichert, schließt eine Zahnzusatzversicherung ab, als ihre Zähne in Ordnung sind. Drei Jahre später rät ihr Zahnarzt zu einer Keramikkrone. Die Kasse zahlt den Festzuschuss für die Regelversorgung; die Versicherung erstattet vom übrigen Betrag den vereinbarten Anteil, begrenzt durch die Zahnstaffel des dritten Jahres.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Herr B. erfährt beim Zahnarzt, dass eine Brücke nötig wird, und schließt danach einen Tarif ab. Die Behandlung war vor Vertragsbeginn angeraten; nach den Bedingungen seines Tarifs besteht dafür kein Versicherungsschutz.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Häufige Fragen
Lohnt sich die Versicherung, wenn meine Zähne gesund sind?
Dann sind die Voraussetzungen meist am besten, weil keine laufende oder angeratene Behandlung ausgenommen werden muss. Ob es sich für Sie rechnet, hängt von Beitrag, Alter und Ihrem Anspruch an die Versorgung ab – das rechnen wir im Gespräch mit Ihren Zahlen durch.
Ich bin privat krankenversichert. Brauche ich das trotzdem?
Das hängt von Ihrem PKV-Tarif ab: Manche Tarife erstatten Zahnersatz nur zu einem Teil. Ob es dafür eine passende Ergänzung gibt, ist eine Frage des konkreten Tarifs – viele Zahnzusatztarife setzen eine gesetzliche Krankenversicherung voraus. Beamte mit Beihilfe betrachten Beihilfe und Restkostentarif gemeinsam.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 12 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 55 SGB V – Leistungsanspruch bei Zahnersatz (befundbezogene Festzuschüsse) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Festzuschuss 60/70/75 Prozent der Regelversorgung; Mehrkosten über Regelversorgung trägt der Versicherte; Zahnersatz und Implantate: Festzuschuss 60/70/75 Prozent der Regelversorgung
- Zahnersatz: Wie viel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Regelversorgung, Eigenanteil, Mehrkosten bei Keramik und Implantaten; Zahnersatz und Implantate: Regelversorgung und Mehrkosten bei höherwertigem Zahnersatz
- Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Bezugsgröße der Erstattung, Zahnstaffel, angeratene Behandlungen, Wartezeit acht Monate, GOZ-Satz, Material-/Laborkosten, Beitragsentwicklung; Zahnersatz und Implantate: Bezugsgröße der Erstattung, Implantatbegrenzungen, Material- und Laborkosten; Zahnprophylaxe: Höchstbeträge für Zahnreinigung in Zahntarifen
- § 197 VVG – Wartezeiten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Höchstdauer besonderer Wartezeiten für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie; Kieferorthopädie: Besondere Wartezeit für Kieferorthopädie höchstens acht Monate; Zahnbehandlung: Besondere Wartezeit für Zahnbehandlung höchstens acht Monate
- uniVersa: Zahnzusatztarif uni-dent|Top (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Beispiel eines Tarifs ohne Gesundheitsfragen und Wartezeiten, mit Zahnstaffel, Ausschluss angeratener Behandlungen und fehlender Zähne, Anrechnung von GKV- bzw. Heilfürsorge-Vorleistung; Kieferorthopädie: KFO bis 21 bzw. nach Unfall mit Höchstbetrag, Erstattung ohne GKV-Vorleistung, Ausschluss vorher angeratener Behandlungen; Zahnbehandlung: Zahnbehandlung (Wurzel-, Parodontosebehandlung, Füllungen, Inlays) als eigener Leistungspunkt; gemeinsame Zahnstaffel; Zahnersatz und Implantate: Pauschale Anrechnung einer Vorleistung bei fehlender GKV-Vorleistung; Zahnstaffel; Zahnprophylaxe: Prophylaxebudget je Kalenderjahr, Erstattung ohne GKV-Vorleistung
- uniVersa: Zahnzusatzversicherung (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: Zahnzusatztarife der uniVersa als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung
- § 15 BBhV – Implantologische Leistungen (Bundesbeihilfeverordnung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begrenzte Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen beim Bund
- Welche Zuschüsse zahlen die Kassen zur professionellen Zahnreinigung? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zuschüsse der Kassen zur professionellen Zahnreinigung als Satzungsleistung; Zahnprophylaxe: PZR keine Regelleistung, Satzungsleistungen der Kassen, Zahnsteinentfernung einmal jährlich
- § 29 SGB V – Kieferorthopädische Behandlung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Kieferorthopädie: GKV-Anspruch in Indikationsgruppen, Eigenanteil und Rückzahlung
- § 28 SGB V – Ärztliche und zahnärztliche Behandlung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Kieferorthopädie: Keine KFO als Kassenleistung ab 18, außer bei schweren Kieferanomalien; Zahnbehandlung: Mehrkosten bei aufwendigeren Füllungen trägt der Versicherte
- uniVersa: Betriebliche Krankenversicherung (uniVersa businessline) (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zahnersatz und Implantate: Angabe „100 % zusammen mit der Kasse“ für Regelversorgung als Beispiel einer Bezugsgröße
- § 22 SGB V – Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zahnprophylaxe: Individualprophylaxe für Versicherte vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr