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Versicherungswissen · über Jan anfragbar

Kranken­tagegeld

Vereinbarter Tagessatz als Ersatz für Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, ab einem vereinbarten Tag. Krankentagegeld ist kein Krankenhaustagegeld und geht nicht automatisch nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente über.

Wichtige Grenze: Tage innerhalb der Karenz, also vor dem vereinbarten Leistungsbeginn.

KTG besprechen

Überblick

Die Krankentagegeldversicherung ersetzt den Verdienstausfall, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall entsteht, mit dem vereinbarten Tagessatz. Sie zahlt ab einem vereinbarten Tag der Arbeitsunfähigkeit, oft passend zum Ende der Entgeltfortzahlung, und so lange die Arbeitsunfähigkeit nach den Bedingungen besteht. Für privat Vollversicherte ersetzt sie das fehlende gesetzliche Krankengeld; gesetzlich Versicherte können damit die Differenz zwischen Krankengeld und Nettoeinkommen verkleinern.

Wann kann es leisten?

Auslöser ist die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit: Sie können Ihren Beruf nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben, üben ihn auch nicht aus und gehen keiner anderen Erwerbstätigkeit nach. Ein Krankenhausaufenthalt allein ist nicht der Auslöser.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Vereinbarter Tagessatz für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit ab dem vereinbarten Leistungsbeginn (Karenz), je nach Tarif auch für Sonn- und Feiertage.
  • Je nach Tarif Leistung während einer stufenweisen Wiedereingliederung.
  • Je nach Tarif Anpassungsrechte ohne neue Gesundheitsprüfung, etwa bei steigendem Nettoeinkommen.

Typischerweise nicht versichert

  • Tage innerhalb der Karenz, also vor dem vereinbarten Leistungsbeginn.
  • Ein Tagegeld, das zusammen mit Krankengeld und anderen Tagegeldern das Nettoeinkommen übersteigt.
  • Leistung nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen – dann endet die Versicherung, bei laufender Arbeitsunfähigkeit spätestens nach einer Übergangszeit.
  • Arbeitsunfähigkeit, die schon vor Versicherungsbeginn bestand.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Selbstständige und Freiberufler, privat oder freiwillig gesetzlich versichert.
  • Privat versicherte Angestellte für die Zeit nach der Entgeltfortzahlung.
  • Gesetzlich versicherte Angestellte, deren Krankengeld deutlich unter dem Nettoeinkommen liegt.
  • Beamte in der Regel nicht, weil der Dienstherr die Bezüge bei Krankheit weiterzahlt.

Vorher zu klären

  • Wie lange Sie einen Ausfall aus Entgeltfortzahlung oder Rücklagen überbrücken können – daraus ergibt sich der gewünschte Leistungsbeginn.
  • Wie hoch Ihr Nettoeinkommen ist und welche Fixkosten gedeckt sein müssen – daraus ergibt sich der gewünschte Tagessatz.
  • Welche Ansprüche bereits bestehen: Krankengeld, Wahltarif der Kasse, betriebliche Leistungen.
  • Ob und wie eine Berufsunfähigkeitsabsicherung besteht.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • GKV-Krankengeld: in der Regel ab der siebten Woche, höchstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V, Stand Oktober 2026). Hauptberuflich Selbstständige haben nur nach Wahlerklärung oder Wahltarif Anspruch (§ 44 Abs. 2 SGB V).
  • GKV-Wahltarif Krankengeld: gesetzliche Alternative für bestimmte Gruppen mit Mindestbindung; kein privater Vertrag.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: setzt eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit mit eigener Definition und eigenem Prüfverfahren voraus. Ein automatisch nahtloser Übergang vom Krankentagegeld besteht nicht.
  • Krankenhaustagegeld: knüpft an stationäre Tage an, nicht an Arbeitsunfähigkeit, und ersetzt kein Einkommen.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • KrankenhaustagegeldVersicherungsart

    Fester, vereinbarter Betrag für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung. Es ist kein Einkommensersatz und kein Synonym für Krankentagegeld.

  • KurtagegeldVersicherungsart

    Vereinbartes Tagegeld für Tage einer bedingungsgemäßen Kur, Sanatoriums- oder stationären Reha-Behandlung. Es ist eine Geldleistung je Tag und keine Übernahme sämtlicher Kurkosten.

  • BerufsunfähigkeitsversicherungVersicherungsart

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine vereinbarte monatliche Rente, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Eine kurze Krankschreibung ist noch keine Berufsunfähigkeit.

  • Wahltarife der gesetzlichen KrankenversicherungSystemoption

    Besondere Tarife, die Krankenkassen nach § 53 SGB V in ihrer Satzung anbieten, etwa Selbstbehalt, Kostenerstattung oder Krankengeld. Sie gehören zur gesetzlichen Mitgliedschaft, können binden und sind keine private Zusatzversicherung.

  • Private KrankenvollversicherungVersicherungsart

    Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.

Was ist wichtig?

Karenz

Vereinbarte Dauer der Arbeitsunfähigkeit, nach der die Leistung beginnt, zum Beispiel ab dem 43. Tag. Sie gilt in jedem Versicherungsfall und ist etwas anderes als die Wartezeit.

Wartezeit

Frist ab Versicherungsbeginn, in der noch kein Schutz besteht: allgemein bis drei Monate, besondere Wartezeiten bis acht Monate (§ 197 VVG). Sie gilt einmal zu Vertragsbeginn.

Nettoeinkommensgrenze

Tagegeld darf zusammen mit anderen Krankentage- und Krankengeldern das Nettoeinkommen nicht übersteigen; sinkt das Einkommen dauerhaft, kann der Versicherer das Tagegeld herabsetzen.

Leistungsende

Endet nach den Bedingungen unter anderem mit Berufsunfähigkeit, mit Bezug von Altersrente oder, wenn vereinbart, mit 65; danach besteht ein gesetzliches Recht auf Anschlussvertrag bis höchstens 70 (§ 196 VVG).

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Karenz: Leistungsbeginn ab dem vereinbarten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
  • Wartezeit ab Versicherungsbeginn, getrennt von der Karenz.
  • Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Bescheinigung; Bescheinigungen naher Angehöriger reichen nach den Musterbedingungen nicht.
  • Einkommensnachweise zur Bemessung des Tagessatzes.
  • Berufsunfähigkeit im Sinne der Musterbedingungen (mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit) beendet die Versicherung; bei laufender Arbeitsunfähigkeit wird höchstens noch drei Monate geleistet.

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Tagegelder

uni-KT (Krankentagegeld)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Personen bis zum vollendeten 67. Lebensjahr mit nachweisbarem Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit; aufnahmefähig mit Eintrittsalter 18 bis 66 (AVB § 1).
  • Frühe Tarifstufen (Leistung ab dem 15., 22. oder 29. Tag) nur für Selbstständige mit eigener Einkommensteuerveranlagung (AVB § 1; Produktseite Sinnvolle Ergänzungen).
  • Laut Produktseite für gesetzlich Versicherte die Stufen ab dem 43., 92. oder 183. Tag.

Wesentliche Leistungen

  • Krankentagegeld: Vereinbartes Tagegeld für jeden Tag einer ärztlich festgestellten, bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Karenztage der gewählten Stufe, laut Produktseite ohne zeitliche Begrenzung der Leistungsdauer und auch an Sonn- und Feiertagen (AVB § 1 und § 4 Abs. 1.1 a; Tarif uni-KT).
  • Teilarbeitsunfähigkeit: Nur für Selbstständige und Freiberufler: Schließt sich an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit, für die zuletzt Krankentagegeld gezahlt wurde, eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % an, wird das halbe Krankentagegeld für längstens 42 Tage je Versicherungsfall gezahlt. Voraussetzung sind eine Krankheitskostenvollversicherung bei der uniVersa und eine ärztlich bescheinigte, medizinisch angezeigte stufenweise Wiederaufnahme der Tätigkeit (AVB § 1 Abs. 3.2 und 3.3).
  • Mutterschutz: Krankentagegeld während der gesetzlichen Mutterschutzfristen und am Entbindungstag unter Anrechnung von Mutterschafts- und Elterngeld; Wartezeit acht Monate (AVB § 1a).
  • Leistungsanpassung: Alle zwei Jahre Angebot zur Anpassung an die allgemeine Einkommensentwicklung ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr besteht und mindestens 15 EUR Tagegeld versichert sind; das Nettoeinkommen darf nicht überschritten werden. Wer ein Angebot ohne Grund ablehnt, ist von weiteren Anpassungen ausgeschlossen, sofern er sich keiner erneuten Gesundheitsprüfung unterzieht. Erhöht sich das Nettoeinkommen oder ändert sich bei Arbeitnehmern die Dauer der Entgeltfortzahlung, kann der Schutz auf Antrag innerhalb von zwei Monaten ohne Wartezeiten und Gesundheitsprüfung angepasst werden (AVB § 4 Abs. 11.1 und 11.2).

Grenzen und Einschränkungen

  • Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausgeübt werden kann, nicht ausgeübt wird und keine andere Erwerbstätigkeit erfolgt (AVB § 1 Abs. 3).
  • Leistungsbeginn je Tarifstufe: ab dem 15., 22., 29., 43., 92. oder 183. Tag der Arbeitsunfähigkeit; Karenztage wiederholter Arbeitsunfähigkeit werden nur für Arbeitnehmer zusammengerechnet (Tarif uni-KT).
  • Krankentagegeld darf mit anderen Kranken(tage)geldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen nicht übersteigen; bei dauerhaft sinkendem Einkommen kann der Versicherer Tagegeld und Beitrag herabsetzen (AVB § 4 Abs. 2 und 4).
  • Allgemeine Wartezeit drei Monate; sie entfällt bei Unfällen und kann gegen ärztliches Zeugnis erlassen werden. Wer aus der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ausscheidet, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit bis zur Höhe des bisherigen Kranken(tage)geldanspruchs angerechnet, wenn der Antrag spätestens zwei Monate nach Ende der Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung gestellt wird und der Schutz unmittelbar anschließt (AVB § 3 Abs. 2, 4.1, 5 und 5.1).
  • Während Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehamaßnahmen gesetzlicher Rehaträger grundsätzlich keine Leistung; wird eine solche Maßnahme im Verlauf einer Arbeitsunfähigkeit erforderlich, wird nach vorheriger schriftlicher Zusage gezahlt, auch für anschließende Schonzeiten. Während eines Aufenthalts in einem Heilbad oder Kurort grundsätzlich keine Leistung, außer bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung in einem dortigen Krankenhaus, bei gewöhnlichem Aufenthalt dort oder bei einer dort eingetretenen, vom Aufenthaltszweck unabhängigen akuten Erkrankung oder einem Unfall, solange die Rückkehr ausgeschlossen ist (AVB § 5 Abs. 1 g, 1.4, 2 und 2.1).
  • Bei vorübergehendem Aufenthalt im europäischen Ausland für dort akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus, bei ambulanter Behandlung nur, solange die Rückkehr medizinisch ausgeschlossen ist; im außereuropäischen Ausland für die Dauer einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus (AVB § 1 Abs. 7, 7.1 und 7.2).
  • Arbeitsunfähigkeit ist bis zum letzten Karenztag nachzuweisen (AVB § 4 Abs. 7.1).
  • Der Vertrag endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (mehr als 50 % erwerbsunfähig im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit), für eine laufende Arbeitsunfähigkeit spätestens drei Monate danach; ebenso mit Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Fortführungsrecht nach § 196 VVG) (AVB § 15).

Wahlmöglichkeiten

  • Tarifstufen uni-KT 15, 22 und 29 (nur Selbstständige)
  • Tarifstufen uni-KT 43, 92 und 183
  • Kombination mit uni-OPTI laut Produktseite

Voraussetzungen

  • Nachweisbarer Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit (AVB § 1).

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Krankentagegeld und Berufsunfähigkeitsschutz haben unterschiedliche Voraussetzungen. Wenn das Krankentagegeld endet, beginnt eine BU-Rente nicht automatisch nahtlos. Die auf der BU-Produktseite genannte Abstimmung unisafe|HQ gilt nur für PKV-Vollversicherte und wird im Gespräch anhand der Bedingungen geprüft.
  • Gewünschte Tagegeldhöhe ist ein Wunsch; zulässige Höhe richtet sich nach dem Nettoeinkommen und vorhandenem Krankengeld.
  • Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; AVB Krankentagegeldversicherung KVB-086 05.25, Tarif uni-KT KVB-061 12.12. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-KT (KVB-061 12.12), Tarifstufen und Karenztage (Seite 118)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankentagegeldversicherung (KVB-086 05.25), § 1 Versicherungsfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit, § 1a Mutterschutz, § 3 Wartezeiten, § 4 Nettoeinkommen und Leistungsanpassung, § 5 Einschränkungen, § 15 Beendigung (Seiten 110–117)); uniVersa: Krankentagegeld (Produktseite: aktuelles Angebot, Leistungsdauer ohne zeitliche Begrenzung, Sonn- und Feiertage, Tarifstufen für gesetzlich Versicherte); uniVersa: Sinnvolle Ergänzungen zur privaten Krankenversicherung (Produktseite: uni-KT als Ergänzung zur PKV, Tarifstufen für Selbstständige und Arbeitnehmer)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Ab welchem Tag der Arbeitsunfähigkeit soll die Leistung beginnen?
  2. Welcher Tagessatz passt zu Ihrem Nettoeinkommen und zu bestehenden Ansprüchen?
  3. Wie definiert der Tarif Berufsunfähigkeit und was gilt für den Übergang zu einer BU-Leistung?
  4. Gibt es Anpassungsrechte ohne neue Gesundheitsprüfung?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein selbstständiger Tischler mit Krankentagegeld ab dem 43. Tag ist nach einem Bandscheibenvorfall zehn Wochen arbeitsunfähig. Ab dem 43. Tag erhält er den vereinbarten Tagessatz bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Angestellte mit Krankentagegeld ab dem 43. Tag ist drei Wochen krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeit endet vor Ablauf der Karenz; aus dem Krankentagegeld wird nichts gezahlt.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Häufige Fragen

Ich bin gesetzlich versichert. Brauche ich das?

Das gesetzliche Krankengeld beträgt nach § 47 SGB V 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts, und ist durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Den Unterschied zum bisherigen Nettogehalt kann ein Krankentagegeld verkleinern – ob Ihnen das wichtig ist, entscheiden Sie.

Brauche ich als Beamtin oder Beamter ein Krankentagegeld?

In der Regel nicht, weil der Dienstherr die Bezüge im Krankheitsfall weiterzahlt. Für Beamte ist eher die Absicherung bei Dienstunfähigkeit ein Thema.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 10 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 192 VVG – Vertragstypische Leistungen des Versicherers (Krankenversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankentagegeld ersetzt Verdienstausfall durch Arbeitsunfähigkeit (§ 192 Abs. 5); Abgrenzung zum Krankenhaustagegeld (Abs. 4)

  2. Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), Stand Juni 2024, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Definition Arbeitsunfähigkeit, Wartezeiten, Nettoeinkommensgrenze, Nachweis, Ende bei Berufsunfähigkeit mit höchstens drei Monaten Nachleistung

  3. § 196 VVG – Befristung der Krankentagegeldversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Befristung bis 65 und Recht auf Anschlussversicherung bis höchstens 70

  4. § 197 VVG – Wartezeiten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Höchstdauer allgemeiner und besonderer Wartezeiten

  5. uniVersa: Krankentagegeld (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Tarifstufen mit Leistung ab dem 43., 92. oder 183. Tag, Anpassungsrechte, Leistungsende bei Berufsunfähigkeit

  6. § 44 SGB V – Krankengeld (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankengeldanspruch, Wahlerklärung hauptberuflich Selbstständiger

  7. § 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Höchstdauer des Krankengeldes

  8. Krankengeld: Ab wann Sie es bekommen und wie Sie es beantragen (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Entgeltfortzahlung sechs Wochen, Krankengeld ab der siebten Woche

  9. Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Sinnvoll oder nicht? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankentagegeld für Selbstständige und gut Verdienende; Wahltarif als Alternative

  10. BaFin: Berufsunfähigkeitsversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Berufsunfähigkeitsversicherung als eigene Absicherung mit eigenen Voraussetzungen

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