Überblick
Ein Kurtagegeld zahlt für Tage, die Sie nach den Bedingungen in einer Kuranstalt, einem Sanatorium oder einer stationären Rehabilitationseinrichtung verbringen, einen vereinbarten Betrag. In der privaten Krankenversicherung sind Kur- und Sanatoriumsbehandlungen nach den Musterbedingungen grundsätzlich nicht versichert, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Ein Kurtagegeld ist eine solche ausdrückliche tarifliche Regelung, oft verbunden mit einem Krankenhaustagegeld.
Wann kann es leisten?
Auslöser ist ein bedingungsgemäßer stationärer Aufenthalt in einer Kur-, Sanatoriums- oder Rehabilitationseinrichtung, je nach Tarif auch eine Anschlussheilbehandlung eines gesetzlichen Rehabilitationsträgers.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Vereinbarter Betrag je Aufenthaltstag im tariflich genannten Rahmen.
- Je nach Tarif auch Tage einer stationären Reha-Maßnahme oder Anschlussheilbehandlung.
Typischerweise nicht versichert
- Die tatsächlichen Kurkosten wie Unterkunft, Anwendungen oder Fahrtkosten – gezahlt wird nur das Tagegeld.
- Tage über die tarifliche Höchstzahl hinaus, etwa eine begrenzte Anzahl von Tagen innerhalb mehrerer Kalenderjahre.
- Ambulante Kuren oder Wellnessaufenthalte, wenn der Tarif nur stationäre Aufenthalte nennt.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Gesetzlich Versicherte, die bei einer bewilligten Vorsorge- oder Reha-Maßnahme Zusatzkosten mit einem festen Betrag abfedern möchten.
- Personen, die ein Krankenhaustagegeld um eine Kurleistung ergänzen möchten.
Vorher zu klären
- Ob eine Kur oder Reha bereits beantragt, geplant oder angeraten ist.
- Welche Aufenthalte der Tarif genau erfasst und ob die Leistung nach Alter gestaffelt ist.
- Wer bei Ihnen für Vorsorge und Reha zuständig wäre: Krankenkasse, Rentenversicherung oder ein anderer Träger.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- GKV: Stationäre Vorsorge (§ 23 Abs. 4 SGB V) und Rehabilitation (§ 40 SGB V) sind Kassenleistungen; die Kasse leistet Reha nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger zuständig ist.
- Krankenhaustagegeld: knüpft an Krankenhausaufenthalte an; manche Tarife verbinden beide Leistungen, regeln sie aber getrennt.
- Private Vollversicherung: Kur- und Sanatoriumsbehandlung nur, wenn der Tarif sie vorsieht.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- KrankentagegeldVersicherungsart
Vereinbarter Tagessatz als Ersatz für Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, ab einem vereinbarten Tag. Krankentagegeld ist kein Krankenhaustagegeld und geht nicht automatisch nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente über.
- KrankenhaustagegeldVersicherungsart
Fester, vereinbarter Betrag für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Behandlung. Es ist kein Einkommensersatz und kein Synonym für Krankentagegeld.
- RehabilitationLeistungsmerkmal
Abgrenzung von Akutbehandlung, Reha und Kur: wer zuständig ist und wann ein privater Tarif überhaupt leistet.
Was ist wichtig?
Begrenzte Tage
Tarife begrenzen die Zahl der Tage, für die Kurtagegeld gezahlt wird, oft innerhalb mehrerer Kalenderjahre.
Altersstaffel
Bei manchen Tarifen sinkt das Kurtagegeld mit dem Alter auf einen Anteil des Tagessatzes.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Allgemeine Wartezeit bis drei Monate (§ 197 VVG).
- Höchstzahl der Leistungstage und gegebenenfalls Altersstaffel.
- Nachweis des Aufenthalts durch die Einrichtung.
Tarifprofile der uniVersa
Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.
Tagegelder
uni-KSKT (Krankenhaus- und Kurtagegeld)
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Im Tarifteil keine besondere Versicherungsfähigkeitsregel; uniVersa führt den Tarif als Zusatzversicherung sowie als Ergänzung zur privaten Krankenversicherung (Produktseiten).
Wesentliche Leistungen
- Krankenhaustagegeld: Vereinbartes Tagegeld für jeden Tag einer vollstationären Heilbehandlung im Krankenhaus; Aufnahme- und Entlassungstag zählen je als voller Tag (Abschnitte 1.2 und 2.1).
- Begleitperson: Doppeltes Tagegeld des Kindes, solange ein Eltern- oder Großelternteil ein versichertes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahr im Krankenhaus begleitet; nicht in den ersten zehn Tagen nach der Geburt (Abschnitt 2.2).
- Entbindungspauschale: Bei stationärer Entbindung bis zu zehn Tagen Pauschale von 10 Tagessätzen (Abschnitt 2.3).
- Bonus: Bei insgesamt höchstens 7 Krankenhaustagen im Kalenderjahr erhöht sich die Leistung um die Hälfte, außer bei doppeltem Tagegeld oder Entbindungspauschale (Abschnitt 2.4).
- Kur, Sanatorium, Reha: Tagegeld bei vollstationärer Behandlung in Kuranstalt, Sanatorium, einer Krankenanstalt nach § 4 Abs. 5 AVB Teil I oder bei stationärer Reha/Anschlussheilbehandlung eines gesetzlichen Trägers, insgesamt höchstens 23 Aufenthaltstage innerhalb von drei Kalenderjahren (Abschnitt 3.1).
- Dynamik: Nach mindestens zwei Jahren Versicherungsdauer alle zwei Jahre Erhöhung zur Werterhaltung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, Widerspruch möglich (Abschnitt 4).
Grenzen und Einschränkungen
- Tagegeld in ganzen Vielfachen von 5 EUR, mindestens 15 EUR je Tag (Abschnitt 1.1).
- Kur- und Sanatoriumsleistung nach Alter: bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 100 %, bis zum vollendeten 65. Lebensjahr 50 %, danach 25 % des Tagessatzes (Abschnitt 3.2).
- Bei vollstationärer Behandlung in einer Krankenanstalt nach § 4 Abs. 5 AVB Teil I wird das volle Krankenhaustagegeld gezahlt, wenn der Versicherer vor Behandlungsbeginn schriftlich zugesagt hat oder sich nach § 4 Abs. 5.1 AVB Teil II nicht auf eine fehlende Zusage berufen kann (z. B. Notfalleinweisung, einziges Versorgungskrankenhaus in Wohnortnähe, akute Erkrankung während des Aufenthalts, Anschlussheilbehandlung); andernfalls gilt die altersabhängige Kurleistung (Abschnitte 3.1 bis 3.3).
- Allgemeine Wartezeit drei Monate; sie entfällt bei Unfällen (AVB § 3 Abs. 2 a). Besondere Wartezeit acht Monate für Entbindung und Psychotherapie (AVB § 3 Abs. 3); für sie gilt die Unfall-Ausnahme nicht. Allgemeine und besondere Wartezeiten können gegen ein ärztliches Zeugnis auf Vordruck des Versicherers erlassen werden (AVB § 3 Abs. 4.1).
- Für Versicherungsfälle vor Beginn des Versicherungsschutzes wird grundsätzlich nicht geleistet (AVB § 2 Abs. 1); dauert ein solcher Versicherungsfall an, wird ab Versicherungsbeginn geleistet, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und nicht vor Ablauf der Wartezeiten – die Anzeigepflicht im Antrag bleibt (AVB Teil II § 2 Abs. 1.2).
- Das Recht auf Dynamik erlischt nach mehr als zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Widersprüchen; es kann auf Antrag mit Zustimmung des Versicherers neu begründet werden (Abschnitt 4.5).
Wahlmöglichkeiten
- Tagessatz frei wählbar im Rahmen von Abschnitt 1.1
- Kombination mit uni-OPTI laut Produktseite
Vor einer Entscheidung zu klären
- Ein Profil mit zwei Leistungsanlässen (Krankenhaus und Kur) ist ein Vertrag, nicht zwei.
- Krankenhaustagegeld ist kein Krankentagegeld; der Auslöser ist der stationäre Aufenthalt, nicht die Arbeitsunfähigkeit.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-KSKT KVB-074 10.16. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Tarif uni-KSKT (KVB-074 10.16), Abschnitte 1 bis 4 (Seiten 103–104)); uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (KVB-085 05.25), § 2 Abs. 1 und § 3 Wartezeiten); uniVersa: Krankenhaus- und Kurtagegeld (Produktseite: aktuelles Angebot, frei wählbare Tagegeldhöhe, Bonus, Kurleistung); uniVersa: Private Zusatzversicherung – Produktübersicht (Produktübersicht Zusatzversicherung: Krankenhaus- & Kurtagegeld wird geführt); uniVersa: Sinnvolle Ergänzungen zur privaten Krankenversicherung (Produktseite: uni-KSKT als Ergänzung zur PKV)
Ergänzungstarif uni-KU (Kurtagegeld)
In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen
Für wen
- Nur zusammen mit einem Tarif mit Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung beim Versicherer; endet mit dem Grundtarif (Abschnitt 1.1).
Wesentliche Leistungen
- Kurtagegeld: Für ärztlich verordnete Kur- und Sanatoriumsbehandlung: volles Kurtagegeld bei Unterbringung in Kurkrankenanstalten unter ständiger ärztlicher Aufsicht gegen Unterbringungsnachweis, halbes Kurtagegeld bei ambulanter Kur in einem Heilbad oder Kurort außerhalb des Wohnorts (Abschnitte 2.1 bis 2.3).
- Kur nach Krankenhaus: Beginnt die Kur innerhalb von vier Wochen nach einem mindestens 14-tägigen Krankenhausaufenthalt, Leistung bis zu 42 Tagen ohne Anrechnung auf die allgemeine Höchstdauer (Abschnitt 2.5).
Grenzen und Einschränkungen
- Tagessätze in Vielfachen von 5 EUR, mindestens 10 EUR (Abschnitt 1.2).
- Höchstens 28 Tage innerhalb von zwei Kalenderjahren; das Jahr des Versicherungsbeginns zählt als erstes Kalenderjahr (Abschnitt 2.4).
- Keine Leistung für Rehabilitationsmaßnahmen gesetzlicher Rehaträger (Abschnitt 2.6).
Voraussetzungen
- Kostentarif für ambulante und stationäre Heilbehandlung beim Versicherer (Abschnitt 1.1).
Vor einer Entscheidung zu klären
- Der Tarif ergänzt eine Krankheitskostenversicherung der uniVersa. Für gesetzlich Versicherte ohne einen solchen Tarif ist er nicht vorgesehen.
- Welche weiteren Tarife sich damit kombinieren lassen, klären wir im Gespräch.
Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; Tarifteil uni-KU KVB-075 12.12. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (Ergänzungstarif uni-KU (KVB-075 12.12), Abschnitte 1 und 2 (Seite 105)); uniVersa: Sinnvolle Ergänzungen zur privaten Krankenversicherung (Produktseite Sinnvolle Ergänzungen: uni-KU mit Voraussetzung eines Kostentarifs als aktuelles Angebot)
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Einrichtungen und Maßnahmen erfasst das Kurtagegeld?
- Für wie viele Tage wird gezahlt und in welchem Zeitraum?
- Ändert sich der Betrag mit dem Alter?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Nach einer Knieoperation erhält Herr I. eine stationäre Anschlussheilbehandlung von drei Wochen. Sein Tarif mit Krankenhaus- und Kurtagegeld zahlt für diese Tage das vereinbarte Kurtagegeld bis zur tariflichen Höchstzahl.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Frau J. bucht privat eine Wellnesswoche in einem Kurhotel ohne ärztlich begründete Behandlung. Das ist kein bedingungsgemäßer Kuraufenthalt; ein Kurtagegeld wird nicht gezahlt.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- uniVersa: Krankenhaus- und Kurtagegeld (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: Tagegeld bei Kur-, Sanatoriums-, Reha- und AHB-Aufenthalten, Höchstzahl der Tage innerhalb mehrerer Kalenderjahre, Altersstaffel
- Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband), Stand Juni 2024, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie Reha gesetzlicher Träger nicht versichert, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht (§ 5 Abs. 1 d)
- § 23 SGB V – Medizinische Vorsorgeleistungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Stationäre Vorsorgeleistungen der GKV
- § 40 SGB V – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Medizinische Rehabilitation der GKV und Nachrang gegenüber anderen Trägern
- § 197 VVG – Wartezeiten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Höchstdauer der allgemeinen Wartezeit