Überblick
Wahltarife sind Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Einige muss jede Kasse anbieten, etwa Tarife für besondere Versorgungsformen wie die hausarztzentrierte Versorgung oder den Krankengeld-Wahltarif für bestimmte Gruppen; andere sind freiwillig, etwa Selbstbehalt, Beitragsrückerstattung oder Kostenerstattung. Sie ändern Leistungen oder Prämien im Rahmen des Gesetzes, sind aber kein privater Versicherungsvertrag.
Wann kann es leisten?
Je nach Tarif: Teilnahme an einer Versorgungsform, ein Kalenderjahr ohne Leistungsinanspruchnahme (Prämie), selbst getragene Kosten bis zum Selbstbehalt oder – beim Krankengeld-Wahltarif – Arbeitsunfähigkeit ab dem gewählten Zeitpunkt.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Selbstbehalttarif: Prämie, wenn Sie einen Teil der Kosten selbst tragen.
- Kostenerstattungstarif: Abrechnung wie Privatpatient gegen Rechnung mit tariflich geregelter Erstattungshöhe.
- Krankengeld-Wahltarif: Krankengeldanspruch für Gruppen ohne gesetzlichen Anspruch, etwa hauptberuflich Selbstständige, gegen Prämie.
- Tarife für besondere Versorgungsformen mit möglichen Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen.
Typischerweise nicht versichert
- Private Leistungen wie Chefarzt, Einbettzimmer oder Heilpraktiker allein durch die Wahl eines Wahltarifs – dafür gibt es private Zusatzversicherungen.
- Ein jederzeitiger Wechsel der Krankenkasse während der Mindestbindungsfrist.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Gesetzlich Versicherte, die ihre Mitgliedschaft gezielt gestalten möchten.
- Hauptberuflich Selbstständige, die einen Krankengeldanspruch in der GKV prüfen.
- Mitglieder, die kaum Leistungen in Anspruch nehmen und einen Selbstbehalt erwägen.
Vorher zu klären
- Welche Wahltarife Ihre Kasse tatsächlich in ihrer Satzung anbietet und zu welchen Bedingungen.
- Welche Mindestbindungsfrist gilt und welche Sonderkündigungsrechte bestehen.
- Beim Krankengeld: ob die gesetzliche Wahlerklärung (Krankengeld ab der siebten Woche zum allgemeinen Beitragssatz) oder ein Wahltarif besser passt.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Private Zusatzversicherungen: Krankenkassen vermitteln diese oft nur über Kooperationspartner; Vertragspartner ist dann der private Versicherer, nicht die Kasse.
- Privates Krankentagegeld: kann neben oder statt einem Krankengeld-Wahltarif in Frage kommen; beide folgen unterschiedlichen Regeln.
- Optionsversicherung: Das Ende einer Wahltarif-Bindung kann bei manchen privaten Optionstarifen ein Ausübungsanlass sein.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- KrankentagegeldVersicherungsart
Vereinbarter Tagessatz als Ersatz für Verdienstausfall bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit, ab einem vereinbarten Tag. Krankentagegeld ist kein Krankenhaustagegeld und geht nicht automatisch nahtlos in eine Berufsunfähigkeitsrente über.
- Ambulante ZusatzversicherungVersicherungsart
Private Ergänzung für ambulante Leistungen, die die gesetzliche Kasse nicht oder nur teilweise trägt, etwa Sehhilfen, Heilpraktiker oder zusätzliche Vorsorge. Was enthalten ist, legt das jeweilige Tarifpaket mit seinen Höchstbeträgen fest.
- OptionsversicherungVersicherungsart
Vertrag, der das Recht sichert, später unter festgelegten Voraussetzungen eine private Kranken- oder Zusatzversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung abzuschließen. Er erstattet heute keine Behandlungskosten.
Was ist wichtig?
Mindestbindung
Nach § 53 Abs. 8 SGB V (Stand Oktober 2026) ein Jahr für Beitragsrückerstattung und Kostenerstattung, drei Jahre für Selbstbehalt und Krankengeld-Wahltarif, keine für besondere Versorgungsformen.
Prämien
Prämien sind gesetzlich begrenzt; beim Krankengeld-Wahltarif darf die Prämie nicht nach Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko gestaffelt werden.
Härtefälle
Die Satzung muss ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorsehen.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Mindestbindungsfristen nach § 53 Abs. 8 SGB V.
- Kündigung der Mitgliedschaft frühestens zum Ablauf der Bindungsfrist.
- Kostenerstattung: Erstattung höchstens in Höhe der Kassenvergütung, sofern der Tarif nichts anderes regelt.
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Wahltarife bietet Ihre Krankenkasse an?
- Wie lange binden Sie sich und was passiert bei einem Kassenwechselwunsch?
- Ersetzt der Wahltarif wirklich, was Sie suchen, oder geht es eigentlich um eine private Zusatzleistung?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Eine hauptberuflich selbstständige Grafikerin ist freiwillig gesetzlich versichert und wählt einen Krankengeld-Wahltarif ihrer Kasse. Als sie länger arbeitsunfähig ist, erhält sie Krankengeld ab dem im Tarif gewählten Zeitpunkt.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Versicherter wählt einen Selbstbehalttarif in der Erwartung, dadurch im Krankenhaus ein Einbettzimmer zu bekommen. Ein Wahltarif enthält diese private Wahlleistung nicht; es gibt dafür keine Leistung.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 53 SGB V – Wahltarife (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Arten der Wahltarife, Prämienregeln, Mindestbindungsfristen, Härtefall-Kündigung
- Wahltarife, Bonusprogramme und Zusatzleistungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium für Gesundheit, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Pflicht- und freiwillige Wahltarife, Krankengeld-Wahltarif, Wahlerklärung, Selbstbehalt, Kostenerstattung
- § 44 SGB V – Krankengeld (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Krankengeld und Wahlerklärung hauptberuflich Selbstständiger
- Zusatzversicherungen zur gesetzlichen Krankenversicherung: Sinnvoll oder nicht? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale (Netzwerk der Verbraucherzentralen), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Kassen vermitteln private Zusatzversicherungen nur; Vertragspartner ist der private Versicherer
- uniVersa: Optionsversicherung (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: Ablauf der Mindestbindungsfrist in einem GKV-Wahltarif als Ausübungsanlass einer Option