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Versicherungswissen

Options­versicherung

Vertrag, der das Recht sichert, später unter festgelegten Voraussetzungen eine private Kranken- oder Zusatzversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung abzuschließen. Er erstattet heute keine Behandlungskosten.

Wichtige Grenze: Erstattung heutiger Arzt-, Zahn- oder Krankenhauskosten.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Eine Optionsversicherung sichert Ihren heutigen Gesundheitszustand für einen späteren Vertragsabschluss. Tritt ein vereinbarter Anlass ein, etwa das Ende der Versicherungspflicht in der GKV, können Sie innerhalb der Frist in eine private Krankenvollversicherung oder in weitere Zusatztarife des Anbieters wechseln, ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeiten. Die Option selbst ist kein Krankenversicherungsschutz für heutige Behandlungen.

Wann kann es leisten?

Das Optionsrecht wird ausgelöst, wenn ein im Tarif genannter Anlass eintritt und Sie es fristgerecht ausüben – zum Beispiel Ende der Versicherungspflicht, Wechsel in die Selbstständigkeit oder Ende der Bindung an einen GKV-Wahltarif. Eine Krankheit löst keine Leistung aus.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Recht auf Aufnahme in vereinbarte Vollversicherungstarife ohne neue Gesundheitsprüfung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Je nach Tarif Recht, den Zusatzschutz zu bestimmten Zeitpunkten um weitere Bausteine zu erweitern.
  • Je nach Tarif Optionen auf Krankentagegeld oder Pflegetagegeld in begrenzter Höhe.

Typischerweise nicht versichert

  • Erstattung heutiger Arzt-, Zahn- oder Krankenhauskosten.
  • Ein Recht außerhalb der vereinbarten Anlässe, Fristen und Altersgrenzen.
  • Eine Garantie, dass ein späterer Wechsel in die PKV für Sie wirtschaftlich passt; das ist bei Ausübung neu zu prüfen.
  • Tarife anderer Versicherer – die Option bezieht sich auf das Angebot des eigenen Anbieters.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Gesetzlich pflichtversicherte Angestellte, die einen späteren Wechsel in die private Vollversicherung ernsthaft erwägen.
  • Studierende, Berufsanfänger oder angehende Selbstständige, soweit der Tarif sie zulässt.
  • Personen, die ihren Zusatzschutz später ausbauen möchten, ohne dann erneut Gesundheitsfragen zu beantworten.

Vorher zu klären

  • Welche Anlässe die Option auslösen und innerhalb welcher Frist Sie sie ausüben müssen.
  • Bis zu welchem Alter Sie die Option abschließen und ausüben können.
  • Ob die Option an bestimmte Zusatztarife gekoppelt ist.
  • Wie wahrscheinlich ein späterer Wechsel für Sie ist.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Anwartschaftsversicherung: sichert Rechte aus einem bestehenden Vertrag während einer Ruhezeit; die Optionsversicherung sichert ein Recht auf einen künftigen Vertrag.
  • Zusatzversicherungen: Die Option kann neben ambulanten, stationären oder Zahntarifen bestehen; manche Einsteigertarife setzen sie voraus.
  • GKV-Wahltarif: Das Ende einer Mindestbindung kann bei manchen Optionstarifen ein Ausübungsanlass sein.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Private KrankenvollversicherungVersicherungsart

    Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.

  • Ambulante ZusatzversicherungVersicherungsart

    Private Ergänzung für ambulante Leistungen, die die gesetzliche Kasse nicht oder nur teilweise trägt, etwa Sehhilfen, Heilpraktiker oder zusätzliche Vorsorge. Was enthalten ist, legt das jeweilige Tarifpaket mit seinen Höchstbeträgen fest.

  • Krankenhaus-ZusatzversicherungVersicherungsart

    Private Ergänzung für Wahlleistungen im Krankenhaus, etwa wahlärztliche Behandlung und ein Ein- oder Zweibettzimmer, je nach gewähltem Tarif. Sie ändert nichts an der allgemeinen Krankenhausleistung der Kasse, sondern erstattet zusätzlich vereinbarte Leistungen.

  • Wahltarife der gesetzlichen KrankenversicherungSystemoption

    Besondere Tarife, die Krankenkassen nach § 53 SGB V in ihrer Satzung anbieten, etwa Selbstbehalt, Kostenerstattung oder Krankengeld. Sie gehören zur gesetzlichen Mitgliedschaft, können binden und sind keine private Zusatzversicherung.

  • Kleine AnwartschaftsversicherungVertragsoption

    Mit einer kleinen Anwartschaft wird ein privater Vertrag für eine Zeit ohne Bedarf ruhend gehalten: Sie sichert vor allem den Gesundheitszustand für eine spätere Rückkehr. Während der Anwartschaft gibt es keine Leistungen.

Was ist wichtig?

Option auf Vollversicherung

Wechsel in Vollversicherungstarife des Anbieters ohne neue Gesundheitsprüfung, sobald die Voraussetzungen vorliegen.

Option auf Zusatztarife

Erweiterung des Zusatzschutzes zu im Tarif festgelegten Zeitpunkten, oft nach mehreren Jahren.

Altersgrenzen

Anbieter begrenzen Eintrittsalter und das Alter, bis zu dem die Option ausgeübt werden kann.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Ausübung nur zu den vereinbarten Anlässen und innerhalb der Frist.
  • Eintritts- und Endalter laut Tarif.
  • Mindestvertragsdauer und Kündigungsfrist nach Tarif.
  • Bei Ausübung gelten Beiträge und Bedingungen des neuen Tarifs.

Tarifprofile der uniVersa

Konkrete Tarife der uniVersa mit belegten Merkmalen – ohne Beiträge. Ob ein Tarif für Sie infrage kommt, ob Jan ihn für Sie vermitteln kann und ob ein Antrag angenommen wird, klären erst das Gespräch und die Prüfung durch den Versicherer.

Option

uni-OPTI (Optionsversicherung)

In aktueller Produktübersicht geführtVermittlung über Jan: im Gespräch zu bestätigen

Für wen

  • Bei Abschluss unter 45: versicherungspflichtige GKV-Mitglieder, eingeschriebene Studierende, freiwillig GKV-Versicherte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, GKV-Mitglieder mit Bindung an einen Wahltarif sowie uniVersa-Vollversicherte ohne wesentliche Leistungsbereiche oder ohne Krankentagegeld seit Vertragsbeginn (§ 1 Abs. 1).
  • Nicht berufstätige Ehe-/Lebenspartner und Kinder der GKV-Versicherten können unter 45 mitversichert werden (§ 1 Abs. 2).

Wesentliche Leistungen

  • Anrecht auf private Vollversicherung: Entfällt die Versicherungsfähigkeit (z. B. Ende der Versicherungspflicht), Garantie der Aufnahme in für Neuzugang geöffnete Tarife der substitutiven Krankenversicherung ohne neue Gesundheitsprüfung: Vollversicherung mit privatärztlicher Behandlung, Krankentagegeld (Arbeitnehmer frühestens ab dem 43., Selbstständige ab dem 22. Tag), Pflegetagegeld bis 60 EUR Tagessatz, Pflegepflichtversicherung; für Beihilfeberechtigte Restkosten-, Krankenhaustagegeld-, Pflegetagegeld- und Beihilfeergänzungsversicherung (§ 2 Abs. 1).
  • Höher- und Nachversicherung für uniVersa-Vollversicherte: Umstellung in umfangreichere Tarife oder zusätzliche Tarife der Vollversicherung und des Krankentagegelds ohne neue Gesundheitsprüfung zu Stichtagen nach drei und fünf Versicherungsjahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2).
  • Zusatzversicherungen: Wird das Hauptanrecht nicht genutzt, Aufnahme in geöffnete Zusatzversicherungen und Krankentagegeld ab dem 43. Tag zu tariflichen Stichtagen und bei Ende mit 50; Krankenhaus- und Pflegetagegeld bis 60 EUR Tagessatz (§ 2 Abs. 3).
  • Keine neuen Wartezeiten: Versicherungszeit in uni-OPTI wird auf die Wartezeiten der Zieltarife angerechnet; während der Laufzeit aufgetretene Krankheiten führen weder zu Ausschlüssen noch zu Risikozuschlägen (§ 2 Abs. 1.3).

Grenzen und Einschränkungen

  • Anrecht muss binnen sechs Monaten nach Kenntnis des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit in Textform beantragt werden, sonst erlischt es (§ 3 Abs. 1).
  • Zusatzanrecht bei Ende mit 50 nur bei Antrag bis zwei Monate nach Vollendung des 50. Lebensjahres; Stichtagsanrechte bis zwei Monate vor dem Stichtag (§ 3 Abs. 3).
  • Tarif endet spätestens mit Ablauf des Monats der Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 c).
  • Zieltarife nur aus dem dann geöffneten Tarifwerk zu den dann gültigen Bedingungen; Beitragseinstufung nach dem dann erreichten Alter (§ 2 Abs. 1.1 und 1.3 c).
  • Die Versicherungszeit wird nicht auf Leistungsstaffeln der ersten Jahre eines Zieltarifs und nicht auf die Vorversicherungszeit der Pflegepflichtversicherung angerechnet (§ 2 Abs. 1.3 d und e).
  • Krankentagegeld nur bis zur Nettoeinkommensgrenze; für frühe Leistungsbeginne bei Selbstständigen zusätzliche Höchstgrenzen (§ 2 Abs. 1.2).

Wahlmöglichkeiten

  • Laut Produktseite mit allen GKV-Zusatz- und Pflegezusatztarifen der uniVersa kombinierbar

Vor einer Entscheidung zu klären

  • Option sichert Rechte unter Voraussetzungen und Fristen, keine heutige Kostenerstattung.
  • Die Produktseite stellt den Einsteigertarif uni-SZ-E zusammen mit uni-OPTI dar. Ein solches Paket sind zwei Tarife in einem Vorgang, keine zwei unabhängigen Wünsche.

Stand: KVB-800, Sammlung 09.26; AVB für den Tarif uni-OPTI KVB-083 10.16. Quellen: uniVersa: Versicherungsbedingungen Kranken- und Pflegeversicherung KVB-800 (AVB für den Tarif uni-OPTI (KVB-083 10.16), §§ 1 bis 3 und 7 (Seiten 159–162)); uniVersa: Optionsversicherung (Produktseite: aktuelles Angebot, Höchstaufnahmealter, Kombinierbarkeit mit GKV-Zusatz- und Pflegezusatztarifen); uniVersa: Stationäre Zusatzversicherung (Produktseite stationär: uni-SZ-E nur in Verbindung mit uni-OPTI)

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Anlässe lösen das Optionsrecht aus und bis wann müssen Sie es ausüben?
  2. Bis zu welchem Alter gilt die Option?
  3. Auf welche Tarife bezieht sich die Option genau?
  4. Brauchen Sie heute zusätzlich echten Kostenschutz, etwa einen Zusatztarif?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein angestellter Ingenieur schließt mit Anfang 30 eine Optionsversicherung ab. Drei Jahre später endet seine Versicherungspflicht, weil sein Einkommen steigt. Er übt die Option fristgerecht aus und wird ohne neue Gesundheitsprüfung in einen Vollversicherungstarif des Anbieters aufgenommen.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Versicherte mit Optionsversicherung braucht eine neue Brille und reicht die Rechnung ein. Die Optionsversicherung erstattet keine Behandlungs- oder Sehhilfekosten; es gibt keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. uniVersa: Optionsversicherung (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Option auf Vollversicherung und Zusatztarife ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, Ausübungsanlässe, Alters- und Laufzeitgrenzen, Erweiterung in Intervallen

  2. uniVersa: Stationäre Zusatzversicherung (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Einsteigertarif nur in Verbindung mit der Optionsversicherung

  3. uniVersa: Ambulante Zusatzversicherung (Produktübersicht) (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Kombinationshinweis Optionsversicherung bei Zusatztarifen

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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