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Versicherungswissen

Maschinen-Betriebs­unterbrechungs­versicherung

Die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt fortlaufende Kosten und entgangenen Betriebsgewinn, wenn eine versicherte Maschine nach einem Sachschaden ausfällt. Leistung gibt es nur innerhalb der vereinbarten Haftzeit und nach Abzug eines oft zeitlichen Selbstbehalts.

Wichtige Grenze: Der Sachschaden an der Maschine selbst – dafür ist die Maschinenversicherung zuständig.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Diese Versicherung deckt die finanziellen Folgen, wenn eine wichtige Maschine nach einem Sachschaden stillsteht oder nur eingeschränkt läuft. Nach den GDV-Musterbedingungen AMBUB 2011 ersetzt sie den Unterbrechungsschaden: fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn, die der Betrieb nicht erwirtschaften kann, solange die Maschine wiederhergestellt oder ersetzt wird.

Wann kann es leisten?

Die technische Einsatzmöglichkeit einer im Vertrag bezeichneten, betriebsfertigen Maschine wird durch einen Sachschaden an dieser Maschine am Versicherungsort unterbrochen oder beeinträchtigt.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Fortlaufende Kosten wie Löhne, Mieten und Zinsen während der Unterbrechung.
  • Der entgangene Betriebsgewinn bis zum Ende der Unterbrechung, längstens bis zum Ende der Haftzeit.
  • Je nach Vertrag Schadenminderungskosten, etwa für Leihmaschinen oder Überstunden, soweit sie den Unterbrechungsschaden verringern.

Typischerweise nicht versichert

  • Der Sachschaden an der Maschine selbst – dafür ist die Maschinenversicherung zuständig.
  • Unterbrechungen ohne Sachschaden, etwa wegen Personalmangel, Rohstoffmangel oder Auftragsrückgang.
  • Schäden an nicht im Vertrag bezeichneten Maschinen.
  • Unterbrechungsschäden über die Haftzeit hinaus.
  • Nach den AMBUB ausdrücklich ausgeschlossene Ursachen und Folgen, etwa der Verderb von Rohstoffen oder Halbfabrikaten.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Produktionsbetriebe, deren Umsatz an einzelnen Engpassmaschinen hängt.
  • Druckereien, Kältebetriebe, Bäckereien oder Labore mit zentralen Anlagen.
  • Betriebe mit langen Lieferzeiten für Ersatzteile.

Vorher zu klären

  • Welche Maschinen sind Engpass und wie lange würde ein Ersatz dauern?
  • Wie hoch sind fortlaufende Kosten und Betriebsgewinn in einem Jahr?
  • Welcher zeitliche Selbstbehalt ist für Ihren Betrieb tragbar?
  • Gibt es Ausweichmöglichkeiten, etwa Lohnfertigung bei anderen Betrieben?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Die Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung deckt Ausfälle nach Brand oder anderen benannten Gefahren, nicht nach Maschinenbruch.
  • Die Maschinenversicherung ist meist Voraussetzung, damit der Sachschaden überhaupt reguliert wird.
  • Eine Elektronikversicherung kann für Geräte über Mehrkosten-Bausteine den Ausfall abfedern.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • MaschinenversicherungVersicherungsart

    Die Maschinenversicherung ersetzt unvorhergesehene Sachschäden an stationären Maschinen und Anlagen, etwa durch Bedienfehler, Materialfehler oder Überdruck. Feuer, Abnutzung und viele Naturgefahren sind nach den Musterbedingungen ausgeschlossen und gehören in andere Verträge.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung nach SachschadenVersicherungsart

    Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Ertragsausfall – fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn –, wenn ein versicherter Sachschaden den Betrieb lahmlegt. Ein Umsatzrückgang ohne versicherten Sachschaden ist nicht versichert.

  • ElektronikversicherungVersicherungsart

    Die Elektronikversicherung schützt betriebsfertige elektronische Anlagen und Geräte gegen unvorhergesehene Sachschäden und Diebstahl – auch bei Bedienfehlern, Überspannung oder Feuchtigkeit. Daten und Software sind keine Sachen und nur bei besonderer Vereinbarung erfasst.

Was ist wichtig?

Haftzeit

Die Haftzeit ist der Zeitraum, für den Unterbrechungsschäden ersetzt werden. Sie beginnt nach den AMBUB, sobald der Sachschaden nach den Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei Monatsangaben gelten 30 Tage als Monat, zwölf Monate entsprechen einem vollen Kalenderjahr.

Ausfallziffer

Für jede Maschine wird festgelegt, welcher Anteil von Gewinn und Kosten wegfällt, wenn sie während des ganzen Bewertungszeitraums nicht läuft. Diese Ausfallziffer steuert die Entschädigung.

Zeitlicher Selbstbehalt

Häufig trägt der Betrieb die ersten Tage selbst. Nach den AMBUB wird der Selbstbehalt anteilig im Verhältnis zur gesamten Unterbrechungsdauer berechnet.

Versicherungssumme

Die Summe soll mindestens dem Versicherungswert entsprechen, also Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten im Bewertungszeitraum von zwölf Monaten.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Ersatz nur innerhalb der vereinbarten Haftzeit.
  • Grob fahrlässig herbeigeführte Schäden können anteilig gekürzt werden.
  • Der Betrieb muss alles Zumutbare tun, um die Unterbrechung kurz zu halten, und Unterlagen zur Schadenberechnung vorlegen.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Maschinen sind im Vertrag bezeichnet?
  2. Reicht die Haftzeit für die tatsächliche Wiederbeschaffungsdauer?
  3. Wie hoch ist der zeitliche Selbstbehalt?
  4. Wie wird die Ausfallziffer für meine Engpassmaschine festgelegt?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

In einer Großbäckerei fällt der Tunnelofen nach einem versicherten Steuerungsdefekt drei Wochen aus. Nach Ablauf des zeitlichen Selbstbehalts ersetzt die Versicherung die laufenden Kosten und den entgangenen Gewinn für die restliche Ausfallzeit.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Die Bäckerei muss die Produktion drosseln, weil Mehl nicht geliefert wird. Es liegt kein Sachschaden an einer versicherten Maschine vor. Es gibt keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 2 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2011) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), GDV 0804, Version 01.01.2011, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Gegenstand, Unterbrechungsschaden, Haftzeit, Ausfallziffer, Bewertungszeitraum, zeitlicher Selbstbehalt, Ausschlüsse

  2. GDV-Musterbedingungen: Technische Versicherungen (Übersicht AMB, ABMG, ABE, AMoB) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Abgrenzung zur Sachversicherung von Maschinen (AMB)

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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