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Betriebsinhalts­versicherung

Die Betriebsinhaltsversicherung schützt Einrichtung, Maschinen, Waren und Vorräte eines Betriebs gegen ausdrücklich benannte Gefahren wie Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser oder Sturm. Versichert ist der Sachschaden – nicht der Ertragsausfall, der danach entsteht.

Wichtige Grenze: Daten und Programme sind nach den AFB 2010 keine Sachen; ihr Verlust ist nur versichert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.

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Überblick

Die Betriebsinhaltsversicherung (oft Inhalts- oder Geschäftsinhaltsversicherung genannt) ersetzt Schäden an den beweglichen Sachen eines Betriebs: technische und kaufmännische Einrichtung, Waren, Vorräte und je nach Vertrag auch fremdes Eigentum. Sie folgt meist dem Prinzip der benannten Gefahren: Bezahlt wird nur, wenn eine im Vertrag genannte Gefahr den Schaden verursacht hat. Grundlage sind häufig Bedingungen nach dem Muster der GDV-Bedingungen für Feuer (AFB), Einbruchdiebstahl und Raub (AERB) sowie zusätzliche Gefahren (ECB).

Wann kann es leisten?

Eine versicherte Sache wird durch eine vereinbarte Gefahr zerstört, beschädigt oder kommt abhanden – zum Beispiel durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, durch Einbruchdiebstahl oder Raub, durch Leitungswasser oder Sturm, soweit diese Gefahren vereinbart sind.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Bewegliche Sachen, die dem Betrieb gehören, unter Eigentumsvorbehalt erworben, mit Kaufoption geleast oder sicherungshalber übereignet sind – so regeln es die AFB 2010.
  • Je nach Vereinbarung fremdes Eigentum, zum Beispiel Kundenware in Ihrer Obhut.
  • Gefahrengruppen nach Wahl: Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge), Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Einbruch und Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel; über die ECB-Bedingungen auch weitere Gefahren wie Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben oder böswillige Beschädigung.
  • In vielen Verträgen zusätzlich vereinbarte Kosten, etwa für Aufräumen, Bewegungs- und Schutzmaßnahmen – jeweils bis zu vertraglich genannten Grenzen.

Typischerweise nicht versichert

  • Daten und Programme sind nach den AFB 2010 keine Sachen; ihr Verlust ist nur versichert, wenn das ausdrücklich vereinbart ist.
  • Gefahren, die nicht vereinbart sind – wer nur Feuer versichert hat, bekommt bei Leitungswasser oder Einbruch nichts.
  • Betriebsbedingte Schäden an Maschinen und Elektronik wie Bedienfehler, Kurzschluss oder Materialfehler; dafür gibt es Maschinen- und Elektronikversicherungen.
  • Der Ertragsausfall nach dem Schaden; dafür ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung zuständig.
  • Das Gebäude selbst, soweit Sie Eigentümer sind; es wird in einer Gebäudeversicherung versichert.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Handels-, Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe mit Einrichtung, Maschinen oder Warenlager.
  • Praxen, Kanzleien und Büros mit wertvoller Ausstattung.
  • Mieter von Gewerberäumen, die eigene Einbauten auf eigene Kosten angeschafft haben – diese gelten nach den AFB 2010 als bewegliche Sachen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Vorher zu klären

  • Welche Gefahren braucht Ihr Betrieb tatsächlich (Lage, Lager, Wasserleitungen, Einbruchsrisiko)?
  • Wie hoch ist der Versicherungswert von Einrichtung und Vorräten – zum Neuwert oder zum Zeitwert?
  • Welche Sicherungen (Schlösser, Einbruchmeldeanlage, Wertschutzschrank) sind vorhanden und im Vertrag vorausgesetzt?
  • Lagern Sie Kundenware oder geleaste Geräte, die mitversichert werden sollen?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Elektronik- und Maschinenversicherung decken andere Ursachen (Bedienfehler, Überspannung, Konstruktionsfehler); beide Verträge können sich ergänzen, ohne dass jede Sache doppelt versichert sein muss.
  • Die Betriebsunterbrechungsversicherung baut oft auf dem Sachschaden aus diesem Vertrag auf.
  • Privater Hausrat und Betriebsinhalt sind getrennte Themen; betrieblich genutzte Sachen im Privathaushalt sind nicht automatisch über den Hausrat versichert.
  • Transportversicherungen schützen Waren unterwegs; die Inhaltsversicherung gilt grundsätzlich nur am vereinbarten Versicherungsort.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Gewerbliche GebäudeversicherungVersicherungsart

    Die gewerbliche Gebäudeversicherung schützt Gebäude, die ganz oder überwiegend betrieblich genutzt werden, gegen vereinbarte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Elementarereignisse. Entscheidend sind die tatsächliche Nutzung und die vereinbarten Gefahren.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung nach SachschadenVersicherungsart

    Die Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt den Ertragsausfall – fortlaufende Kosten und entgangenen Gewinn –, wenn ein versicherter Sachschaden den Betrieb lahmlegt. Ein Umsatzrückgang ohne versicherten Sachschaden ist nicht versichert.

  • ElektronikversicherungVersicherungsart

    Die Elektronikversicherung schützt betriebsfertige elektronische Anlagen und Geräte gegen unvorhergesehene Sachschäden und Diebstahl – auch bei Bedienfehlern, Überspannung oder Feuchtigkeit. Daten und Software sind keine Sachen und nur bei besonderer Vereinbarung erfasst.

  • MaschinenversicherungVersicherungsart

    Die Maschinenversicherung ersetzt unvorhergesehene Sachschäden an stationären Maschinen und Anlagen, etwa durch Bedienfehler, Materialfehler oder Überdruck. Feuer, Abnutzung und viele Naturgefahren sind nach den Musterbedingungen ausgeschlossen und gehören in andere Verträge.

Was ist wichtig?

Versicherungssumme und Unterversicherung

Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Ist sie zu niedrig, kann der Versicherer die Entschädigung nach den AFB im Verhältnis kürzen (Unterversicherung). Bei Vorräten richtet sich der Wert nach den Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten.

Höchstentschädigung und Sublimite

Neben der Gesamtsumme gelten oft eigene, niedrigere Grenzen (Sublimite), etwa für Bargeld und Wertsachen, für Sachen in bestimmten Behältnissen oder für einzelne Kostenpositionen. Diese Grenzen stehen im Vertrag und sind von Anbieter zu Anbieter verschieden.

Selbstbehalt

Viele Verträge sehen einen Selbstbehalt je Schadenfall vor. Er wird vom errechneten Entschädigungsbetrag abgezogen.

Sicherheitsvorschriften

Die AERB 2010 verlangen unter anderem, die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren, regelmäßig Datensicherungen anzufertigen und über Wertpapiere und Sammlungen Verzeichnisse zu führen. Vereinbarte Sicherungen müssen funktionieren.

Versicherungsort

Versichert sind die Sachen am im Vertrag genannten Ort. Außenversicherung, zum Beispiel für Sachen auf Baustellen oder Messen, muss gesondert vereinbart sein.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Keine Wartezeit im üblichen Sinn, aber Versicherungsschutz erst ab dem im Versicherungsschein genannten Beginn und nach Zahlung des Erstbeitrags.
  • Bei Verletzung vertraglicher Sicherheitsvorschriften kann der Versicherer je nach Verschulden leistungsfrei werden oder kürzen.
  • Nach einem Einbruch ist der Schaden in der Regel unverzüglich der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen und eine Liste der abhandengekommenen Sachen einzureichen.
  • Grob fahrlässig verursachte Schäden können je nach Bedingungen anteilig gekürzt werden; manche Verträge verzichten darauf ganz oder bis zu einer Grenze.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Gefahren sind in meinem Vertrag tatsächlich eingeschlossen?
  2. Ist mein Inventar zum Neuwert versichert und ist die Summe noch aktuell?
  3. Welche Sublimite gelten für Bargeld, Wertsachen und Kundenware?
  4. Welche Sicherheitsvorschriften muss ich einhalten?
  5. Brauche ich zusätzlich eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

In einer Schreinerei bricht nachts ein Brand aus. Die Hobelmaschine und das Holzlager werden zerstört. Feuer ist versichert, die Summe stimmt, also ersetzt der Versicherer die Wiederbeschaffung abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

In derselben Schreinerei fällt die Hobelmaschine wegen eines Bedienfehlers aus. Das ist keine benannte Gefahr der Inhaltsversicherung. Ohne Maschinenversicherung gibt es keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2010) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), GDV 0100, Version 01.04.2014, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherte Sachen, Eigentum/Fremdeigentum, Daten keine Sachen, Neuwert/Zeitwert, Unterversicherung

  2. Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2010) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), GDV 0200, Version 01.04.2014, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften

  3. Allgemeine Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur Feuerversicherung (ECB 2010) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), GDV 1201, Version 01.04.2014, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Zusätzliche Gefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Leitungswasser, Sturm, böswillige Beschädigung)

  4. GDV-Musterbedingungen (unverbindliche Musterbedingungen) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Einordnung als unverbindliche GDV-Musterbedingungen

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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