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Versicherungswissen

Drohnen­haftpflicht

Drohnen und andere Flugmodelle sind Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes; ihre Halter müssen eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Manche Privathaftpflicht-Tarife schließen kleine Freizeitdrohnen ein.

Wichtige Grenze: Schäden an der eigenen Drohne – das ist keine Haftpflichtfrage

Frage im Gespräch klären

Überblick

Nach § 1 LuftVG sind Flugmodelle Luftfahrzeuge; unbemannte Fluggeräte, die nicht für Sport oder Freizeit betrieben werden, gelten ebenfalls als Luftfahrzeuge. Der Halter haftet nach § 33 LuftVG für Unfallschäden beim Betrieb auch ohne Verschulden und ist nach § 43 LuftVG verpflichtet, dafür eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Drohnenhaftpflicht ist dieser Halterschutz für Drohnen – als eigener Vertrag oder als ausdrücklich vereinbarter Teil einer Privathaftpflicht.

Wann kann es leisten?

Ihre Drohne stürzt ab oder kollidiert, verletzt dabei einen Menschen oder beschädigt eine fremde Sache, und der Geschädigte verlangt von Ihnen als Halter Schadensersatz.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Haftpflicht als Halter der Drohne für Personen- und Sachschäden Dritter beim Betrieb
  • Prüfung, Abwehr und Ersatz berechtigter Ansprüche bis zur vereinbarten Summe
  • In manchen Privathaftpflicht-Tarifen: ferngelenkte Flugmodelle mit Motor zu Freizeitzwecken bis zu einem tarifabhängigen Abfluggewicht

Typischerweise nicht versichert

  • Schäden an der eigenen Drohne – das ist keine Haftpflichtfrage
  • In Anbieterbedingungen oft ausgeschlossen: Verletzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Urheberrechten, etwa durch Foto- oder Filmaufnahmen, und jagdliche Verwendung
  • Gewerbliche Nutzung, wenn der Vertrag nur Freizeitnutzung umfasst

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Privatpersonen, die eine Drohne zur Freizeit fliegen
  • Selbstständige und Unternehmen, die Drohnen beruflich einsetzen
  • Mitglieder von Modellflugvereinen

Vorher zu klären

  • Ob Ihre Privathaftpflicht Drohnen ausdrücklich einschließt und bis zu welchem Abfluggewicht.
  • Ob Sie privat oder beruflich fliegen – davon hängt ab, welcher Vertrag passt.
  • Ob der Versicherer bestätigt, dass der Schutz die gesetzlichen Anforderungen an die Halterhaftpflicht erfüllt.
  • Welche Registrierungs- und Nachweispflichten das Luftfahrt-Bundesamt für Ihre Drohne vorsieht.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Privathaftpflicht: deckt nach den GDV-Musterbedingungen nur nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge; Drohnen sind nur eingeschlossen, wenn der Tarif sie ausdrücklich nennt.
  • Luftfahrthalterhaftpflicht: Oberbegriff für die Halterhaftpflicht aller Luftfahrzeuge.
  • Modellflugvereine: Für Flugmodelle ist nach § 102 LuftVZO eine Gruppenversicherung zulässig.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • PrivathaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Privathaftpflicht prüft, ob Sie für einen Schaden, den Sie einem anderen im Alltag zufügen, rechtlich haften, wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte bis zur vereinbarten Versicherungssumme.

Was ist wichtig?

Gewichtsgrenzen im Tarif

Anbieter, die Drohnen in der Privathaftpflicht einschließen, begrenzen das häufig auf ein Abfluggewicht und auf Freizeitnutzung; die Grenze kann je Tarifstufe verschieden sein.

Rechte Dritter

Aufnahmen mit der Drohne können Persönlichkeitsrechte berühren; solche Ansprüche sind in Anbieterbedingungen oft ausgeschlossen.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Leistung bis zur vereinbarten Summe, die den gesetzlichen Anforderungen genügen muss.
  • Gewichts- und Nutzungsgrenzen des Tarifs beachten; jenseits davon besteht kein Schutz.
  • Ein Verstoß gegen luftrechtliche Vorgaben kann sich nach den Bedingungen auf den Schutz auswirken.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Ist meine Drohne mit ihrem Abfluggewicht in meiner Privathaftpflicht eingeschlossen?
  2. Gilt der Schutz auch, wenn ich Aufnahmen verkaufe oder beruflich fliege?
  3. Erfüllt der Vertrag die gesetzliche Versicherungspflicht als Halter?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Die Freizeitdrohne von Herrn P. verliert im Park die Verbindung und stürzt auf ein parkendes Auto. Herr P. haftet als Halter. Seine Drohnenhaftpflicht ersetzt den berechtigten Schaden am Auto.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Die Drohne von Frau Q. stürzt über einem leeren Feld ab und zerbricht, sonst wird nichts beschädigt. Für die eigene Drohne leistet die Haftpflicht nicht.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 6 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 1 LuftVG (Begriff Luftfahrzeug) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme als Luftfahrzeuge

  2. § 33 LuftVG (Haftung des Halters) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Halterhaftung ohne Verschulden

  3. § 43 LuftVG (Haftpflichtversicherung des Halters) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungspflicht des Halters

  4. § 102 LuftVZO Vertragsinhalt (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Gruppenversicherung für Flugmodelle zulässig

  5. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen, Stand Mai 2020, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Privathaftpflicht deckt nur nicht versicherungspflichtige Luftfahrzeuge

  6. Versicherungsbedingungen für die Privat-Haftpflichtversicherung FLEXXprotect (SHB-994), u. a. Schlüsselverlust, deliktsunfähige Personen, Luftfahrzeuge, Dienst-Haftpflicht (Abschnitt A6) (öffnet in neuem Tab) – uniVersa Versicherungen, SHB-994, Stand 09.26, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beispiel einer Anbieterregelung: Flugmodelle mit Motor zu Freizeitzwecken bis zu tarifabhängigem Abfluggewicht; Ausschlüsse Persönlichkeitsrechte und jagdliche Verwendung

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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