Überblick
Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch einen Unfall jemand getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt, haftet der Halter nach § 33 LuftVG – unabhängig von Verschulden. § 43 LuftVG verpflichtet den Halter, zur Deckung dieser Haftung eine Haftpflichtversicherung in vorgeschriebener Höhe zu unterhalten, soweit nicht die EU-Verordnung 785/2004 vorrangig gilt. Luftfahrzeuge sind nach § 1 LuftVG unter anderem Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Ballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle.
Eigene Seiten zu verwandten Varianten: Drohnenhaftpflicht.
Wann kann es leisten?
Beim Betrieb Ihres Luftfahrzeugs kommt es zu einem Unfall, bei dem Personen oder Sachen außerhalb des Luftfahrzeugs zu Schaden kommen, und Geschädigte machen Ansprüche gegen Sie als Halter geltend.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Halter-Haftpflicht: gesetzliche Haftpflicht aus dem Gebrauch des Luftfahrzeugs wegen Schäden an Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden (GDV-Musterbedingungen LHB 2008)
- Prüfung, Abwehr und Ersatz berechtigter Ansprüche bis zur vereinbarten Summe, mindestens in gesetzlich vorgeschriebener Höhe
Typischerweise nicht versichert
- Ansprüche von Fluggästen aus Beförderung – dafür sehen die Musterbedingungen eine gesonderte Luftfrachtführer-Haftpflicht vor
- Schäden am eigenen Luftfahrzeug – dafür gibt es die Luftfahrzeugkasko
- Luftfahrzeuge, die nicht im Vertrag genannt sind
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Halter von Flugzeugen, Hubschraubern, Segelflugzeugen, Motorseglern und Ballonen
- Halter von Ultraleichtflugzeugen und anderen Luftsportgeräten
- Halter von Flugmodellen und Drohnen
Vorher zu klären
- Welches Luftfahrzeug Sie halten und welche Mindestsumme dafür gilt.
- Ob Sie Passagiere mitnehmen – dann ist eine Passagierhaftpflicht ein eigener Prüfpunkt.
- Ob das Luftfahrzeug auch gewerblich genutzt wird.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Privathaftpflicht: deckt nach den Musterbedingungen nur Luftfahrzeuge, die nicht versicherungspflichtig sind, und den Gebrauch versicherungspflichtiger Luftfahrzeuge nur, soweit Sie nicht als Halter, Eigentümer oder Führer in Anspruch genommen werden.
- Luftfahrzeugkasko: versichert das eigene Luftfahrzeug.
- Drohnenhaftpflicht: ist ein Anwendungsfall der Halterhaftpflicht für unbemannte Luftfahrzeuge.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- DrohnenhaftpflichtVariante
Drohnen und andere Flugmodelle sind Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes; ihre Halter müssen eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Manche Privathaftpflicht-Tarife schließen kleine Freizeitdrohnen ein.
- LuftfahrzeugkaskoVersicherungsart
Die Luftfahrzeugkasko ersetzt Schäden am eigenen Luftfahrzeug – vom Motorflugzeug über Segelflugzeug bis zur Drohne. Die vorgeschriebene Halterhaftpflicht für Schäden an Dritten ist ein eigener Vertrag.
Was ist wichtig?
Pflichtversicherung
Für die Halterhaftpflicht gelten die Vorschriften des VVG über Pflichtversicherungen; die Mindesthöhe ergibt sich aus dem LuftVG.
Gruppenversicherung
Für Drachen, Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte ist nach § 102 LuftVZO eine Gruppenversicherung zulässig, etwa über einen Verein.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Leistung bis zur vereinbarten Summe, die mindestens der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe entsprechen muss.
- Ist der Bund oder ein Land Halter, gilt die Versicherungspflicht nach § 43 LuftVG nicht.
- Für Flüge in bestimmte Länder, etwa USA oder Kanada, sehen die Musterbedingungen besondere Regeln vor.
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche gesetzliche Mindestsumme gilt für mein Luftfahrzeug?
- Sind Passagiere oder Schüler mitversichert, oder brauche ich dafür einen eigenen Baustein?
- Bin ich über einen Verein bereits in einer Gruppenversicherung?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Bei der Landung eines Ultraleichtflugzeugs von Frau O. bricht das Fahrwerk, das Flugzeug rutscht über den Platz und beschädigt ein abgestelltes Fahrzeug. Frau O. haftet als Halterin nach dem LuftVG. Die Halterhaftpflicht ersetzt den berechtigten Schaden am Fahrzeug.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Beim selben Vorfall wird nur das Ultraleichtflugzeug von Frau O. beschädigt. Für den Schaden am eigenen Luftfahrzeug leistet die Halterhaftpflicht nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 6 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 1 LuftVG (Begriff Luftfahrzeug) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begriff Luftfahrzeug einschließlich Flugmodelle und unbemannter Luftfahrtsysteme
- § 33 LuftVG (Haftung des Halters) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Halterhaftung für Unfallschäden beim Betrieb eines Luftfahrzeugs
- § 43 LuftVG (Haftpflichtversicherung des Halters) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherungspflicht des Halters, Vorrang VO (EG) 785/2004, Pflichtversicherungsrecht, Ausnahme Bund/Länder
- § 102 LuftVZO Vertragsinhalt (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Vertragsinhalt, Mindestsumme nach LuftVG, Gruppenversicherung für Flugmodelle
- Luftfahrt-Haftpflichtversicherungs-Bedingungen für Luftfahrzeughalter und Luftfrachtführer (LHB 2008) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen, Stand November 2021, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Halter-Haftpflicht für nicht beförderte Personen und Sachen; Luftfrachtführer-Haftpflicht als eigenes Risiko
- Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen, Stand Mai 2020, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: A1-6.11 Gebrauch von Luftfahrzeugen in der Privathaftpflicht