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Versicherungswissen

Luftfahrzeug­kasko

Die Luftfahrzeugkasko ersetzt Schäden am eigenen Luftfahrzeug – vom Motorflugzeug über Segelflugzeug bis zur Drohne. Die vorgeschriebene Halterhaftpflicht für Schäden an Dritten ist ein eigener Vertrag.

Wichtige Grenze: Betriebsschäden durch Fehlbedienung oder innere Betriebsvorgänge sowie Schäden aus innerer Ursache am Triebwerk.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Die Luftfahrzeugkasko ist eine Sachversicherung für Luftfahrzeuge. Nach den Musterbedingungen des GDV leistet der Versicherer bis zur Versicherungssumme für jedes von außen auf das Luftfahrzeug einwirkende Schadenereignis, das zu einem Total- oder Teilschaden führt. Versichert ist das Luftfahrzeug in seiner serienmäßigen Ausstattung; Zusatzausrüstung nur nach besonderer Vereinbarung. Für Kopter und Drohnen gibt es eigene Kaskotarife.

Wann kann es leisten?

Ein von außen einwirkendes Schadenereignis während Flug, Rollen oder Abstellen, etwa ein Landeunfall, Sturm am Boden oder Brand. Bei einer reinen Stillliegeversicherung nur das Ruherisiko sowie Triebwerksprobeläufe und Rollvorgänge ohne Flug.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Totalschaden: Wiederbeschaffungswert oder ein vereinbarter Taxwert, höchstens die Versicherungssumme, abzüglich Selbstbeteiligung und verwertbarer Teile.
  • Teilschaden: erforderliche Wiederherstellungskosten einschließlich Material, Arbeitslohn sowie Werkstatt- und Abnahmeflügen.
  • Kosten für Suche, Bergung und Transport bis zu vertraglich festgelegten Grenzen.

Typischerweise nicht versichert

  • Betriebsschäden durch Fehlbedienung oder innere Betriebsvorgänge sowie Schäden aus innerer Ursache am Triebwerk.
  • Abnutzung, Verschleiß, Korrosion, Feuchtigkeit und Frost.
  • Schäden durch bekannte Mängel, durch nicht ordnungsgemäß gesicherte abgestellte Luftfahrzeuge sowie Bearbeitungsfehler an dem bearbeiteten Teil.
  • Zubehör, das nicht Bestandteil des Luftfahrzeugs ist.
  • Schäden an Dritten – dafür ist die Luftfahrthalterhaftpflicht zuständig.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Halter und Eigentümer von Motorflugzeugen, Segelflugzeugen, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen oder Hubschraubern.
  • Vereine und Haltergemeinschaften.
  • Gewerbliche und private Nutzer wertvoller Drohnen.

Vorher zu klären

  • Welche Luftfahrzeugführer mit welchen Erlaubnissen sollen berechtigt sein?
  • Für welche Verwendungszwecke wird das Luftfahrzeug genutzt – privat, Schulung, gewerblich?
  • Soll Flugkasko oder nur Stillliegekasko vereinbart werden?
  • Wie wird der Versicherungswert festgelegt – Wiederbeschaffungswert oder Taxwert?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Luftfahrthalterhaftpflicht: gesetzlich vorgeschriebener Schutz für Schäden an Dritten, getrennt von der Kasko.
  • Drohnenhaftpflicht: Haftpflichtschutz für Drohnen; die Drohnenkasko ersetzt Schäden an der eigenen Drohne.
  • Private Unfallversicherung: Ob Unfälle als Luftfahrzeugführer oder Insasse versichert sind, hängt von den Bedingungen ab und ist gesondert zu prüfen.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • LuftfahrthalterhaftpflichtVersicherungsart

    Halter eines Luftfahrzeugs haften nach dem Luftverkehrsgesetz für Unfallschäden auch ohne Verschulden und müssen dafür eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Dazu zählen auch Flugmodelle.

  • DrohnenhaftpflichtVariante

    Drohnen und andere Flugmodelle sind Luftfahrzeuge im Sinne des Luftverkehrsgesetzes; ihre Halter müssen eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Manche Privathaftpflicht-Tarife schließen kleine Freizeitdrohnen ein.

Was ist wichtig?

Taxwert

Statt des im Schadenfall ermittelten Wiederbeschaffungswerts kann ein Taxwert vereinbart werden; er wird ersetzt, soweit keine erhebliche Überversicherung besteht.

Voraussetzungen

Versicherungsschutz setzt nach den Musterbedingungen voraus, dass das Luftfahrzeug den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben entspricht und der Führer die vorgeschriebenen Erlaubnisse und Berechtigungen hat.

Geltungsbereich

Die Musterbedingungen sehen weltweiten Schutz vor; im Einzelvertrag kann der Geltungsbereich abweichen.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Leistung höchstens bis zur Versicherungssumme, abzüglich vereinbarter Selbstbeteiligung.
  • Kosten für Suche, Bergung, Transport und Entsorgung sind betragsmäßig begrenzt.
  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers schließen die Leistung nach den Musterbedingungen aus; berechtigte Führer werden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress genommen.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Piloten und Verwendungszwecke deckt der Vertrag?
  2. Gilt der Schutz auch beim Abstellen im Hangar oder auf dem Vorfeld?
  3. Wie hoch sind Selbstbeteiligung und Kostengrenzen für Bergung und Transport?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Segelflugzeug wird bei einer Außenlandung auf einem Acker beschädigt. Die Luftfahrzeugkasko ersetzt die Reparatur, den Transport zum genehmigten Reparaturbetrieb im Rahmen der Grenze und den Abnahmeflug, abzüglich Selbstbeteiligung.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Triebwerk fällt wegen Materialermüdung aus, ohne dass ein äußeres Ereignis einwirkt. Ein solcher Schaden aus innerer Ursache ist nach den Musterbedingungen ausgeschlossen.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Musterbedingungen Luftfahrt-Kaskoversicherung (Word-Dokument im Transport-Informations-Service) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Transport-Informations-Service, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Gegenstand, Stillliegekasko, Voraussetzungen, Geltungsbereich, Leistung bei Total- und Teilschaden, Taxwert, Bergungskosten, Ausschlüsse

  2. Luftfahrt-Kaskoversicherung für Kopter und Drohnen, Tarif T17 (Kundeninformation und Vertragsunterlagen) (öffnet in neuem Tab) – degenia Versicherungsdienst AG, Stand Januar 2023, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beleg für Luftfahrt-Kaskotarife für Kopter und Drohnen am deutschen Markt

  3. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 43 Haftpflichtversicherung des Luftfahrzeughalters (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Gesetzliche Pflicht des Halters zur Haftpflichtversicherung, getrennt von der Kasko

  4. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Sparte 5 (Luftfahrzeugkasko) nach Anlage 1 VAG

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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