Überblick
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Träger sind Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, ihr Spitzenverband ist die DGUV. Versichert ist nicht der Mensch rund um die Uhr, sondern eine bestimmte Tätigkeit: die Arbeit, der Weg dorthin, der Besuch von Kita, Schule oder Hochschule und bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten.
Wann kann es leisten?
Ein Arbeitsunfall, also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 SGB VII), ein Unfall auf dem unmittelbaren Weg zur oder von der Tätigkeit oder eine anerkannte Berufskrankheit (§ 9 SGB VII).
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Beschäftigte, Lernende in der Aus- und Fortbildung, Kinder in Tageseinrichtungen und Tagespflege, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende während der versicherten Tätigkeit (§ 2 SGB VII).
- Wegeunfälle auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sowie bestimmte Umwege, etwa um Kinder in fremde Obhut zu bringen oder bei Fahrgemeinschaften (§ 8 Abs. 2 SGB VII).
- Berufskrankheiten, die durch Rechtsverordnung als solche bezeichnet sind (§ 9 SGB VII).
- Bei dauerhaften Folgen eine Verletztenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 Prozent gemindert ist (§ 56 SGB VII).
Typischerweise nicht versichert
- Unfälle in der Freizeit, im Urlaub oder beim privaten Sport ohne Bezug zu einer versicherten Tätigkeit.
- Krankheiten, die nicht als Berufskrankheit anerkannt sind, auch wenn sie im Arbeitsleben auftreten.
- Selbständige und Unternehmer sind nicht automatisch erfasst; sie können sich teils freiwillig versichern (§ 6 SGB VII).
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Angestellte, Auszubildende, Eltern von Kita- und Schulkindern sowie Studierende, die wissen möchten, wann der gesetzliche Schutz greift.
- Ehrenamtlich Tätige, deren Tätigkeit unter § 2 SGB VII fällt oder freiwillig versichert werden kann.
- Unternehmer und Selbständige, die prüfen, ob eine freiwillige Versicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft möglich ist.
Vorher zu klären
- Ob die konkrete Tätigkeit überhaupt versichert ist (Beschäftigung, Ehrenamt, Ausbildung).
- Wie der Weg zur Arbeit verläuft und welche Abweichungen versichert bleiben.
- Bei Selbständigkeit: ob eine Pflichtversicherung kraft Satzung besteht oder eine freiwillige Versicherung beantragt werden kann.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Private Unfallversicherung: kann je nach Bedingungen auch Unfälle in der Freizeit erfassen; sie leistet nach eigenen Vertragsbedingungen, etwa bei Invalidität, und nicht nach dem SGB VII.
- Gesetzliche Krankenversicherung: Leistungen, die als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu erbringen sind, trägt nicht die Krankenkasse, sondern der Unfallversicherungsträger (§ 11 Abs. 5 SGB V).
- Gesetzliche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente und Verletztenrente folgen unterschiedlichen Voraussetzungen.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Private UnfallversicherungVersicherungsart
Die private Unfallversicherung zahlt nach einem Unfall vereinbarte Leistungen – vor allem eine Kapitalzahlung bei dauerhafter Invalidität nach Gliedertaxe und Invaliditätsgrad. Sie gilt in der Regel weltweit und rund um die Uhr, leistet aber nicht bei Krankheit.
- KinderunfallversicherungVariante
Die Kinderunfallversicherung leistet vor allem bei dauerhafter Invalidität eines Kindes nach einem Unfall, auch in der Freizeit. Gesetzlich unfallversichert sind Kinder nur in Kita, Schule und auf den direkten Wegen.
- GruppenunfallversicherungVariante
Eine Gruppenunfallversicherung ist eine private Unfallversicherung, die ein Arbeitgeber für Beschäftigte oder andere definierte Gruppen abschließt. Sie leistet die vereinbarten Summen nach einem Unfall und ergänzt die gesetzliche Unfallversicherung, ohne sie zu ersetzen.
Was ist wichtig?
Versicherte Tätigkeit
Der Schutz hängt an der Tätigkeit, nicht an der Person: Auch im Homeoffice besteht Schutz im gleichen Umfang wie in der Unternehmensstätte (§ 8 Abs. 1 SGB VII).
Berufskrankheiten
Nur Krankheiten, die die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung bezeichnet hat, gelten als Berufskrankheit.
Verletztenrente
Rente erst bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Verletztenrente setzt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent voraus, die über die 26. Woche hinaus andauert (§ 56 SGB VII).
- Versichert ist der unmittelbare Weg; private Unterbrechungen und Umwege können den Schutz entfallen lassen, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einbezieht.
Fragen vor einer Entscheidung
- War ich zum Unfallzeitpunkt bei einer versicherten Tätigkeit oder auf einem versicherten Weg?
- Wer ist mein zuständiger Unfallversicherungsträger, und wurde der Unfall dort gemeldet?
- Wie bin ich bei Unfällen in der Freizeit abgesichert?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Schüler stürzt in der großen Pause auf dem Schulhof und bricht sich den Arm. Der Unfall ereignet sich während des Schulbesuchs; zuständig ist die Unfallkasse, die die Behandlung übernimmt.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Angestellte verletzt sich am Wochenende beim privaten Joggen. Es fehlt der Bezug zu einer versicherten Tätigkeit; die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht zuständig.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Versicherte Personengruppen kraft Gesetzes
- § 6 SGB VII – Freiwillige Versicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Freiwillige Versicherung für Unternehmer und Ehrenamtsträger
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begriff Arbeitsunfall, Unfallbegriff, Wegeunfall, Homeoffice
- § 9 SGB VII – Berufskrankheit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Berufskrankheit per Rechtsverordnung
- § 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Voraussetzungen der Verletztenrente
- Versicherte Personen (öffnet in neuem Tab) – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Überblick versicherte Personen (Beschäftigte, Schüler, Studierende, Ehrenamt)
- § 11 SGB V – Leistungsarten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Kein Anspruch gegen die Krankenkasse bei Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Abs. 5)