Überblick
Beschäftigte sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, und zwar bei Arbeits- und Wegeunfällen. Die Gruppenunfallversicherung ist ein privater Vertrag, den das Unternehmen als Versicherungsnehmer für eine Gruppe abschließt. Sie zahlt die vertraglich vereinbarten Leistungen, etwa bei Invalidität, und kann je nach Vertrag auch Unfälle in der Freizeit einschließen.
Wann kann es leisten?
Ein Unfall der versicherten Person: ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, durch das sie unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (§ 178 VVG). Die Leistung richtet sich nach den vereinbarten Leistungsarten, zum Beispiel nach dem Grad einer dauerhaften Beeinträchtigung.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Je nach Vertrag Invaliditätsleistung, Unfallrente, Todesfallleistung und weitere vereinbarte Leistungen.
- Unfälle im Betrieb und auf Wegen, auf Wunsch auch in der Freizeit.
- Je nach Anbieter Assistance-Leistungen, etwa Reha-Management oder psychologische Akuthilfe nach einem Unfall.
Typischerweise nicht versichert
- Krankheiten ohne Unfall; dafür kommen Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherungen in Betracht.
- Unfälle in der Freizeit, wenn der Vertrag nur das Berufs- und Wegerisiko umfasst.
- Die in den Unfallbedingungen ausgeschlossenen Ereignisse; welche das sind, steht im jeweiligen Vertrag.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Arbeitgeber, die Beschäftigten über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus eine Leistung bieten möchten.
- Betriebe mit körperlich oder handwerklich tätigen Mitarbeitenden.
- Unternehmerinnen und Unternehmer, die sich selbst in einen Gruppenvertrag einbeziehen möchten.
Vorher zu klären
- Ob alle Beschäftigten pauschal oder einzelne Personen namentlich versichert werden sollen.
- Ob nur das Berufs- und Wegerisiko oder auch die Freizeit versichert sein soll.
- Wem die Leistung zusteht: der versicherten Person oder dem Unternehmen; für eine Versicherung auf eigene Rechnung des Unternehmens verlangt § 179 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Die gesetzliche Unfallversicherung bleibt vorrangig für Arbeits- und Wegeunfälle zuständig; Unternehmer können sich dort freiwillig versichern (§ 6 SGB VII).
- Eine private Unfallversicherung der beschäftigten Person kann zusätzlich bestehen; Leistungen aus Summenversicherungen werden nach den jeweiligen Verträgen gezahlt.
- Beim Ausfall einer Schlüsselperson geht es um den finanziellen Schaden des Unternehmens, nicht um Unfallleistungen für die Person.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Gesetzliche UnfallversicherungSystemwissen
Die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII schützt bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten – auch Kinder in der Kita, Schüler und Studierende. Unfälle in der Freizeit sind davon nicht erfasst.
- Private UnfallversicherungVersicherungsart
Die private Unfallversicherung zahlt nach einem Unfall vereinbarte Leistungen – vor allem eine Kapitalzahlung bei dauerhafter Invalidität nach Gliedertaxe und Invaliditätsgrad. Sie gilt in der Regel weltweit und rund um die Uhr, leistet aber nicht bei Krankheit.
- SchlüsselpersonenversicherungZielgruppenkonzept
Mit einer Schlüsselpersonenversicherung sichert ein Unternehmen die finanziellen Folgen ab, wenn eine zentrale Person stirbt oder je nach Vertrag dauerhaft ausfällt. Das ist kein eigener Vertragstyp, sondern meist eine Risikolebensversicherung, die das Unternehmen auf das Leben dieser Person abschließt.
Was ist wichtig?
Pauschal oder namentlich
Anbieter bieten Gruppen ohne Namensnennung mit einheitlichen Leistungen oder individuell zusammengestellte Absicherungen für einzelne Personen oder Gruppen.
Fremde Rechnung
Eine Unfallversicherung gegen Unfälle eines anderen gilt im Zweifel als für dessen Rechnung genommen (§ 179 Abs. 1 VVG).
Leistungsarten
Welche Leistungsarten und Summen gelten, legt der Vertrag fest; es gibt keine gesetzlich vorgegebene Mindestleistung.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Für die Invaliditätsleistung gelten Fristen: Nach den GDV-Musterbedingungen AUB 2020 muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, ärztlich schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht sein; Gruppenverträge können abweichen.
- Ob der Schutz beim Ausscheiden aus dem Unternehmen endet oder fortgeführt werden kann, regelt der Vertrag.
- Die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen ist im Einzelfall zu klären.
Fragen vor einer Entscheidung
- Wer soll versichert sein, und wer erhält die Leistung?
- Soll der Schutz rund um die Uhr gelten oder nur bei der Arbeit und auf Wegen?
- Welche Leistungsarten passen zu den Tätigkeiten in meinem Betrieb?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Mitarbeiter eines Dachdeckerbetriebs stürzt in seiner Freizeit vom Fahrrad und behält eine dauerhafte Bewegungseinschränkung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist nicht zuständig, weil kein Arbeits- oder Wegeunfall vorliegt. Die Gruppenunfallversicherung mit Freizeitschutz zahlt die vereinbarte Invaliditätsleistung.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Mitarbeiterin erkrankt an einem Bandscheibenvorfall ohne äußeres Ereignis. Es liegt kein Unfall vor; die Gruppenunfallversicherung leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 2 SGB VII – Versicherung kraft Gesetzes (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Beschäftigte sind kraft Gesetzes unfallversichert
- § 8 SGB VII – Arbeitsunfall (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begriff des Arbeitsunfalls und der versicherten Tätigkeit
- § 6 SGB VII – Freiwillige Versicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Freiwillige gesetzliche Unfallversicherung für Unternehmer
- § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Leistung des Versicherers in der Unfallversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Unfallbegriff der privaten Unfallversicherung
- § 179 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Versicherte Person in der Unfallversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Unfallversicherung für andere, Vermutung fremder Rechnung, Einwilligungserfordernis bei eigener Rechnung
- Betriebliche Gruppen-Unfallversicherung (öffnet in neuem Tab) – R+V Versicherung, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gruppenvertrag des Arbeitgebers, Betrieb und Weg mit optionaler Freizeit, pauschale oder individuelle Gestaltung, Assistance
- Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2020), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Stand: Juni 2025, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität