Überblick
Eine Photovoltaikversicherung schützt die Solaranlage auf dem Dach – Module, Montagesystem, Wechselrichter, Verkabelung und einen fest verbundenen Stromspeicher – meist nach dem Allgefahrenprinzip: Versichert ist jede äußere Einwirkung, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Es gibt sie als eigenständigen Vertrag oder als Klausel zur Wohngebäudeversicherung. Wichtig: Nach den GDV-Musterbedingungen VGB 2022 sind Photovoltaikanlagen ohne zusätzliche Vereinbarung nicht versichert.
Wann kann es leisten?
Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Anlage durch äußere Einwirkung – etwa Hagel, Sturm, Blitz oder Diebstahl – und, wenn vereinbart, der dadurch entstehende Ertragsausfall.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Auf dem Gebäude befestigte, fachgerecht montierte Anlagen samt Komponenten und dauerhaft verbundenem Stromspeicher (GDV-Klausel PK 7170).
- Folgeschäden an weiteren Anlagenteilen durch Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler.
- Ertragsausfall – entgangene Einspeisevergütung oder Mehrkosten für Fremdstrom – für eine vereinbarte Höchstdauer.
- Schutz auch während Ab- und Wiederaufbau oder Transport innerhalb des Versicherungsorts.
Typischerweise nicht versichert
- Der Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler selbst sowie Mängel, die bei Abschluss bekannt sein mussten.
- Betriebsbedingte Abnutzung und Alterung, Verschmutzung und Verschattung, etwa durch Laub oder Schnee.
- Defekte elektronischer Austauscheinheiten ohne äußere Einwirkung.
- Sturmflut, Grundwasser ohne Austritt an die Oberfläche sowie Trockenheit.
- Elektroautos gelten nicht als Stromspeicher der Anlage.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Eigentümer mit Photovoltaikanlage oder Speicher auf dem eigenen Haus.
- Wer die Anlage finanziert hat und auf Einspeiseerlöse oder Eigenverbrauch angewiesen ist.
- Balkonkraftwerke sind ein Sonderfall: In den Musterbedingungen zählen sie zum Gebäudezubehör (VGB) bzw. zum Hausrat (VHB), mit möglichen Entschädigungsgrenzen.
Vorher zu klären
- Ist die Anlage im Gebäudevertrag bereits eingeschlossen, und bis zu welcher Leistung in kWp?
- Wie wird der Ertragsausfall berechnet und wie lange ersetzt?
- Gehört Ihnen die Anlage, oder ist sie gepachtet oder gemietet?
- Welche Wartungs- und Sicherheitsobliegenheiten verlangt der Vertrag?
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Wohngebäudeversicherung: Das Gebäude ja, die PV-Anlage nur mit Zusatzklausel.
- Privathaftpflicht bzw. Betreiberhaftpflicht für Schäden, die die Anlage Dritten zufügt – je nach Tarif eingeschlossen.
- Gewährleistung und Herstellergarantie für Mängel der Anlage selbst.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- WohngebäudeversicherungVersicherungsart
Ersetzt Schäden am Wohngebäude, seinen Bestandteilen und seinem Zubehör durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel – Elementargefahren und Photovoltaik nur mit Zusatzvereinbarung.
- PrivathaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Privathaftpflicht prüft, ob Sie für einen Schaden, den Sie einem anderen im Alltag zufügen, rechtlich haften, wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was ist wichtig?
Allgefahrendeckung statt Einzelgefahren
Die GDV-Klausel versichert jede äußere Einwirkung auf die Anlage, sofern sie nicht ausgeschlossen ist. Das reicht weiter als der Gefahrenkatalog des Gebäudevertrags mit Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel.
Ertragsausfall
Wird der Betrieb durch einen versicherten Schaden unterbrochen, ersetzt die Klausel den Produktionsausfall nach der vereinbarten Berechnungsart – zum Beispiel entgangene Einspeisevergütung, ein Betrag je nicht erzeugter Kilowattstunde oder Mehrkosten für Fremdstrom – bis zur vereinbarten Monatszahl.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Versichert nur bis zur vereinbarten Anlagenleistung oder Fläche.
- Ertragsausfall nur bis zur vereinbarten Höchstdauer; weitergehende Vermögensschäden sind nicht versichert.
- Die Zusatzvereinbarung kann nach der Musterklausel von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Fragen vor einer Entscheidung
- Ist meine Anlage im Gebäudevertrag ausdrücklich eingeschlossen?
- Sind Speicher und Wechselrichter mitversichert?
- Wie lange und nach welcher Berechnung wird Ertragsausfall ersetzt?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Hagelschauer zertrümmert mehrere Module; bis zum Austausch steht die Anlage drei Wochen still. Mit PV-Klausel werden die Module ersetzt und der Ertragsausfall nach der vereinbarten Berechnungsart erstattet.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Nach vielen Betriebsjahren liefern die Module altersbedingt weniger Strom. Alterung und Leistungsabfall sind keine äußere Einwirkung; die Versicherung leistet nicht.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB 2022 – Wert 1914, Gleitender Neuwert Plus) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen des GDV, Stand Juni 2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Ausschluss von Photovoltaikanlagen (A 7.6.1), Balkonkraftwerke als Gebäudezubehör (A 7.3)
- Was kann zusätzlich zu den VGB 2022 (Wohnflächenmodell) vereinbart werden? (u. a. PK 7170 Photovoltaikanlagen) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen des GDV, Stand Juni 2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Musterklausel PK 7170 Photovoltaikanlagen: versicherte Sachen, Gefahren, Ausschlüsse, Ertragsausfall, Kündigung
- Allgemeine Hausrat Versicherungsbedingungen (VHB 2022 – Versicherungssummenmodell) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen des GDV, Stand Juni 2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Balkonkraftwerke als Hausrat mit möglicher Entschädigungsgrenze (A 8.3.3)