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Versicherungswissen

Spezial-Straf­rechtsschutz

Der Spezial-Strafrechtsschutz übernimmt Verteidigungskosten auch beim Vorwurf vorsätzlicher Straftaten, die der normale Straf-Rechtsschutz ausschließt. Wer rechtskräftig wegen Vorsatzes verurteilt wird, muss die Leistungen in der Regel zurückzahlen.

Wichtige Grenze: Verfahren, deren Ursache vor Vertragsbeginn liegt

Frage im Gespräch klären

Überblick

Der normale Straf-Rechtsschutz der GDV-Musterbedingungen gilt nur, wenn Ihnen ein Vergehen vorgeworfen wird, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, und Ihnen fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Beim Vorwurf eines Verbrechens oder eines nur vorsätzlich begehbaren Vergehens besteht dort kein Schutz. Spezial-Strafrechtsschutz – bei manchen Anbietern als „Erweiterter Straf-Rechtsschutz“ für Privatkunden – schließt diese Lücke teilweise: Er leistet zunächst auch beim Vorwurf vorsätzlichen Handelns. Solche Produkte richten sich vor allem an Selbstständige, Führungskräfte und Unternehmen für ihre Beschäftigten, teils auch an Privatpersonen.

Wann kann es leisten?

Gegen Sie wird ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet, etwa wegen des Vorwurfs einer vorsätzlichen Tat im beruflichen Zusammenhang, und Sie brauchen einen Verteidiger.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Verteidigungskosten im Ermittlungs- und Strafverfahren, je nach Produkt bereits vor einer Anklage
  • Schutz auch beim Vorwurf vorsätzlich begangener Vergehen, zunächst unabhängig vom Ausgang
  • Je nach Produkt: Honorare über der gesetzlichen Vergütung

Typischerweise nicht versichert

  • Verfahren, deren Ursache vor Vertragsbeginn liegt
  • Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes: die Leistungen sind in der Regel zurückzuzahlen
  • Je nach Bedingungen: Vorwürfe von Verbrechen; manche Anbieter schließen sie grundsätzlich aus

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Selbstständige, Geschäftsführer und leitende Angestellte
  • Unternehmen, die ihre Beschäftigten absichern möchten
  • Berufsgruppen, die nach Anbieterangaben häufiger mit Strafanzeigen konfrontiert werden können, etwa im Gesundheitswesen oder bei der Polizei

Vorher zu klären

  • Ob ein Privat- oder Firmen-Rechtsschutz mit normalem Straf-Rechtsschutz bereits besteht und welche Lücke bleibt.
  • Welche Tätigkeiten und Personen versichert sein sollen.
  • Unter welchen Umständen Leistungen zurückzuzahlen sind, etwa bei Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflage.
  • Ob Honorarvereinbarungen über der gesetzlichen Vergütung übernommen werden.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Privat- und Verkehrsrechtsschutz: enthalten nach den Musterbedingungen Straf-Rechtsschutz nur bei Fahrlässigkeitsvorwurf.
  • D&O-Versicherung: richtet sich an Organe von Unternehmen und betrifft Haftungsansprüche; Verteidigungskosten im Strafverfahren sind dort nicht automatisch gedeckt.
  • Firmenrechtsschutz: kann Straf-Rechtsschutz für Betrieb und Beschäftigte enthalten, ebenfalls mit Grenzen beim Vorsatz.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • PrivatrechtsschutzVersicherungsart

    Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt versicherte Rechtskosten – etwa für Anwalt, Gericht und weitere Verfahrensbeteiligte – in vereinbarten Rechtsgebieten. Wartezeiten, Ausschlüsse und Voraussetzungen hängen vom Rechtsbereich und Tarif ab.

  • FirmenrechtsschutzVersicherungsart

    Der Firmenrechtsschutz übernimmt Kosten für bestimmte Rechtsstreitigkeiten aus einer gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Welche Rechtsbereiche versichert sind, ergibt sich aus den vereinbarten Leistungsarten.

  • D&O-VersicherungVersicherungsart

    Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Organtätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht werden. Sie folgt in den GDV-Mustern dem Anspruchserhebungsprinzip.

Was ist wichtig?

Rückzahlung bei Vorsatzverurteilung

Nach Darstellungen in Fachpresse und Anbieterunterlagen müssen Versicherte die Kosten in der Regel nur erstatten, wenn sie rechtskräftig wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilt werden; die Einzelheiten unterscheiden sich je Anbieter.

Maßgeblich ist der Vorwurf

Ob Schutz besteht, richtet sich zunächst danach, was Ihnen vorgeworfen wird, nicht danach, was tatsächlich geschehen ist.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Versicherungssumme, Wartezeiten und Rückforderungsregeln unterscheiden sich je Produkt deutlich; es gibt keine einheitliche Musterbedingung für alle Anbieter.
  • Ein bereits laufendes Ermittlungsverfahren ist nicht nachträglich versicherbar.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Gilt der Schutz bereits im Ermittlungsverfahren, und auch beim Vorwurf eines Verbrechens?
  2. Wann muss ich Leistungen zurückzahlen, etwa bei Strafbefehl oder Einstellung gegen Auflage?
  3. Werden Honorare über der gesetzlichen Vergütung übernommen, und bis zu welcher Höhe?
  4. Welche Personen und Tätigkeiten sind versichert?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Gegen die Geschäftsführerin V. wird wegen des Verdachts eines vorsätzlichen Vermögensdelikts ermittelt. Ihr Spezial-Strafrechtsschutz übernimmt die Verteidigungskosten. Das Verfahren wird eingestellt; nach ihren Bedingungen muss sie nichts zurückzahlen.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Herr W. hat nur einen Privat-Rechtsschutz mit normalem Straf-Rechtsschutz. Ihm wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. Nach den Musterbedingungen besteht dafür kein Versicherungsschutz; der Versicherer übernimmt keine Verteidigungskosten.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), Musterbedingungen, Stand Juni 2025, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Straf-Rechtsschutz der Musterbedingungen: Fahrlässigkeitsvorwurf, rückwirkender Schutz, Ausschluss bei Verbrechen und reinen Vorsatzdelikten, Rückzahlungspflicht bei Vorsatzverurteilung

  2. Strafrechtsschutz für Selbständige und Entscheidungsträger (öffnet in neuem Tab) – Legal Tribune Online (Wolters Kluwer), Artikel vom 27.12.2016, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Spezial-Straf-Rechtsschutz als Ergänzungsbaustein für Selbstständige und Entscheidungsträger; zunächst Schutz bei Vorsatztaten; Rückzahlung nur bei rechtskräftiger Vorsatzverurteilung; Abgrenzung D&O

  3. Erweiterter Straf-Rechtsschutz (Produktseite) (öffnet in neuem Tab) – Württembergische Versicherung, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Beispiel eines erweiterten Straf-Rechtsschutzes für Privatkunden: Vorwurf entscheidend, Verbrechen grundsätzlich ausgeschlossen, Risikogruppen

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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