1. Versicherungswissen
  2. Selbstständige und Unternehmen

Versicherungswissen

Verkehrshaftungs­versicherung

Die Verkehrshaftungsversicherung schützt Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter vor Ansprüchen ihrer Auftraggeber wegen beschädigter, verlorener oder verspäteter Güter. Sie versichert die Haftung des Dienstleisters – nicht den Warenwert des Eigentümers.

Wichtige Grenze: Haftung über den versicherten Umfang hinaus, etwa aus individuellen Haftungsvereinbarungen ohne Zustimmung des Versicherers.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Wer gewerblich Güter befördert, Transporte organisiert oder Güter einlagert, haftet seinen Auftraggebern nach Gesetz und Vertrag. Die Verkehrshaftungsversicherung übernimmt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Der GDV veröffentlicht dafür die DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen 2003/2026 für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter. Für Frachtführer im Straßengüterverkehr mit Be- und Entladeort im Inland ist eine Haftpflichtversicherung nach § 7a GüKG Pflicht.

Wann kann es leisten?

Ein Auftraggeber oder Empfänger macht Ansprüche geltend, weil Güter in der Obhut des Verkehrsunternehmens verloren gehen oder beschädigt werden oder weil die Lieferfrist überschritten wird.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Die verkehrsvertragliche Haftung nach den deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 407 ff. HGB (DTV-VHV Ziffer 3.1).
  • Je nach Vereinbarung die Haftung nach eigenen Geschäftsbedingungen, nach der CMR für internationale Straßentransporte und nach weiteren internationalen Übereinkommen für Bahn-, Luft- und Seetransporte.
  • Bei Lagerverträgen nach den DTV-VHV grundsätzlich die Haftung nach den ADSp in aktueller Fassung.
  • Ansprüche aus unerlaubter Handlung, wenn sie neben oder anstelle der vertraglichen Haftung geltend gemacht werden.

Typischerweise nicht versichert

  • Haftung über den versicherten Umfang hinaus, etwa aus individuellen Haftungsvereinbarungen ohne Zustimmung des Versicherers.
  • Schäden an Kunstgegenständen, Antiquitäten, Edelmetallen, Edelsteinen, echten Perlen, Geld, Valoren, Dokumenten und Urkunden (DTV-VHV Ziffer 6.7).
  • Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien und andere im Verkehrsgewerbe nicht übliche Vereinbarungen.
  • Produktionsleistungen und andere Leistungen, die über die typischen Pflichten eines Frachtführers, Spediteurs oder Lagerhalters hinausgehen, soweit nicht eingeschlossen.
  • Schäden an Personen oder Sachen außerhalb des Verkehrsvertrags – dafür ist die Betriebshaftpflicht zuständig.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Transportunternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr.
  • Speditionen, die Transporte organisieren, auch im Selbsteintritt.
  • Logistik- und Lagerunternehmen.

Vorher zu klären

  • Welche Tätigkeiten üben Sie aus – Frachtführer, Spediteur, Lagerhalter, Logistikdienstleister?
  • Arbeiten Sie mit ADSp oder eigenen Geschäftsbedingungen?
  • In welchen Ländern und mit welchen Verkehrsträgern sind Sie tätig?
  • Setzen Sie Subunternehmer ein und wie prüfen Sie diese?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Die Transportversicherung für Waren schützt den Eigentümer der Ware unabhängig von einer Haftung; die Verkehrshaftungsversicherung den haftenden Dienstleister.
  • Die Betriebshaftpflicht deckt Personen- und Sachschäden Dritter außerhalb der Güterhaftung.
  • Für Frachtführer im Straßengüterverkehr bildet die Verkehrshaftungsversicherung zugleich die Pflichtversicherung nach § 7a GüKG, soweit sie deren Anforderungen erfüllt.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Transportversicherung für WarenVersicherungsart

    Die Transportversicherung für Waren ersetzt den Wert von Gütern, die auf dem Transport beschädigt werden oder verloren gehen – unabhängig davon, ob ein Frachtführer haftet. Sie schützt den Eigentümer der Ware, nicht den Transporteur.

  • BetriebshaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche, die Dritte wegen Personen- oder Sachschäden aus der betrieblichen Tätigkeit erheben, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Versichert ist das im Vertrag beschriebene Betriebsrisiko.

Was ist wichtig?

Höchstersatzleistungen und Sublimite

Die DTV-VHV sehen Höchstbeträge je Schadenfall, je Schadenereignis und je Versicherungsjahr vor, außerdem eigene Grenzen etwa für Inventurdifferenzen im Lager. Die Beträge werden im Vertrag festgelegt.

Schadenbeteiligung

Üblich ist eine prozentuale Schadenbeteiligung mit Mindest- und Höchstbetrag; für bestimmte Fälle wie Ladungsdiebstahl bei neuen Subunternehmern kann sie höher sein.

Räumlicher Geltungsbereich

Nach den DTV-VHV gilt der Schutz für Straßengüterverkehr innerhalb und zwischen EWR, Schweiz und Vereinigtem Königreich, für andere Verkehrsverträge weltweit, für Lagerverträge nur in Deutschland – soweit nichts anderes vereinbart ist.

Sicherheitsobliegenheiten

Die DTV-VHV verlangen unter anderem Schnittstellenkontrollen mit Dokumentation, zwei unabhängige Diebstahlsicherungen an eigenen Fahrzeugen, Sicherung beladener Fahrzeuge auch nachts und am Wochenende, IT-Schutz sowie die sorgfältige Auswahl und Schulung zu Phantomfrachtführern.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten vorsätzlich, wird der Versicherer leistungsfrei; bei grober Fahrlässigkeit kann er nach dem Grad des Verschuldens kürzen.
  • Die Bedingungen gelten nur, soweit die zwingende Pflichtversicherung nach § 7a GüKG nicht entgegensteht.
  • Bei Haftung nach ausländischem Recht kann die Deckung auf Güterschäden mit 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm begrenzt sein.

Bausteine und Varianten

Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.

Frachtführer­haftpflicht

Variante

Nach § 425 HGB haftet der Frachtführer für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes zwischen Übernahme und Ablieferung sowie für Lieferfristüberschreitungen. Die Haftung ist nach § 431 HGB grundsätzlich auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Kilogramm Rohgewicht begrenzt; bei Lieferfristüberschreitung auf den dreifachen Betrag der Fracht. § 7a GüKG verpflichtet Unternehmer im Güterkraftverkehr, diese gesetzliche Haftung bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland zu versichern.

Wichtige Grenze: Nach § 7a Abs. 3 GüKG dürfen unter anderem Vorsatz, Naturkatastrophen, Krieg, Streik und Beschlagnahme sowie Frachtverträge über Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Dokumente ausgenommen werden.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Frachtführerhaftpflicht
Was gemeint ist
Die Versicherung übernimmt berechtigte Ansprüche aus der Frachtführerhaftung und wehrt unberechtigte ab. Nach § 7a Abs. 2 GüKG beträgt die Mindestversicherungssumme 600 000 Euro je Schadensereignis (Rechtsstand Oktober 2026); eine Jahreshöchstersatzleistung von mindestens dem Zweifachen und ein Selbstbehalt sind zulässig. Während der Beförderung muss ein Versicherungsnachweis mitgeführt werden.
Was daraus nicht folgt
Die Frachtführerhaftpflicht ersetzt nicht den vollen Warenwert, wenn dieser über der gesetzlichen Haftungsgrenze liegt; dafür braucht der Eigentümer eine Warentransportversicherung. Sie deckt auch keine Schäden am eigenen Fahrzeug.
Grenzen
  • Nach § 7a Abs. 3 GüKG dürfen unter anderem Vorsatz, Naturkatastrophen, Krieg, Streik und Beschlagnahme sowie Frachtverträge über Edelmetalle, Juwelen, Zahlungsmittel, Valoren, Wertpapiere und Dokumente ausgenommen werden.
  • Abweichungen von der gesetzlichen Haftung sind nach § 449 HGB nur begrenzt möglich; in vorformulierten Bedingungen etwa auf einen Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm mit geeignetem Hinweis.
  • Bei Mitverschulden des Absenders oder Empfängers oder einem besonderen Mangel des Gutes wird der Ersatz anteilig geteilt (§ 425 Abs. 2 HGB).
Fragen dazu
  • Erfüllt mein Vertrag die Mindestanforderungen nach § 7a GüKG?
  • Führen meine Fahrer den Versicherungsnachweis mit?
  • Ist auch meine Haftung nach CMR bei Auslandstransporten versichert?
Direktlink zu diesem Abschnitt

Speditionshaftung

Variante

Durch den Speditionsvertrag verpflichtet sich der Spediteur, die Versendung des Gutes zu besorgen (§ 453 HGB). Er haftet nach § 461 HGB für Verlust oder Beschädigung des Gutes in seiner Obhut und für andere Schäden, wenn er seine Organisationspflichten verletzt. Die meisten Speditionen arbeiten auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017), einem gemeinsamen Empfehlungswerk der Verbände von Verladern und Spediteuren. Die ADSp gelten nicht gegenüber Verbrauchern.

Wichtige Grenze: Nach Ziffer 23 ADSp 2017 ist die Haftung für Güterschäden in der Obhut grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt, bei Transporten mit Seestrecke unter bestimmten Voraussetzungen auf 2 Sonderziehungsrechte.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Speditionshaftung
Was gemeint ist
Die Verkehrshaftungsversicherung übernimmt die Haftung des Spediteurs nach HGB und – soweit vereinbart – nach ADSp. Ziffer 28 ADSp 2017 verpflichtet den Spediteur, eine Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen mindestens im Umfang der Regelhaftungssummen abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen. Ohne ausreichenden Versicherungsschutz bei Auftragserteilung kann er sich auf die Haftungsbegrenzungen der ADSp nicht berufen.
Was daraus nicht folgt
Die Speditionshaftung ersetzt dem Versender nicht den vollen Warenwert, wenn dieser die Haftungsgrenzen übersteigt; dafür ist eine Transportversicherung für Waren zuständig. Sie gilt auch nicht für Geschäfte, die die ADSp ausnehmen, etwa Umzugsgut oder Schwertransporte mit Ausnahmegenehmigung.
Grenzen
  • Nach Ziffer 23 ADSp 2017 ist die Haftung für Güterschäden in der Obhut grundsätzlich auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm begrenzt, bei Transporten mit Seestrecke unter bestimmten Voraussetzungen auf 2 Sonderziehungsrechte.
  • Zusätzlich begrenzen die ADSp 2017 die Haftung auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall und 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
  • Gesetzliche Bestimmungen, von denen nicht durch vorformulierte Bedingungen abgewichen werden darf, gehen den ADSp vor.
Fragen dazu
  • Arbeite ich mit ADSp und ist dies meinem Versicherer bekannt?
  • Deckt mein Vertrag die Regelhaftungssummen nach Ziffer 28 ADSp?
  • Kann ich meinen Auftraggebern eine aktuelle Versicherungsbestätigung vorlegen?
Direktlink zu diesem Abschnitt

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Sind alle meine Tätigkeiten im Vertrag beschrieben?
  2. Deckt der Vertrag meine ADSp-Haftung und meine eigenen AGB?
  3. Welche Höchstersatzleistung gilt je Schadenfall und je Jahr?
  4. Welche Sicherheitsobliegenheiten muss ich einhalten?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Transportunternehmen beschädigt beim Entladen eine Maschine seines Auftraggebers. Es haftet nach HGB. Die Verkehrshaftungsversicherung reguliert den Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Haftung abzüglich Schadenbeteiligung.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Spediteur hat eine Vertragsstrafe für verspätete Lieferung vereinbart, die über das Übliche hinausgeht. Der Versicherer hat diesem Einschluss nicht zugestimmt. Die Vertragsstrafe ist nicht versichert.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 9 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter (DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2026) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / Transport-Informations-Service, Mai 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherte Haftung, Ausschlüsse, Geltungsbereich, Obliegenheiten, Höchstersatzleistungen, Schadenbeteiligung, Verhältnis zu § 7a GüKG; Frachtführerhaftpflicht: Versicherung der Frachtführerhaftung einschließlich CMR in den DTV-VHV; Speditionshaftung: Versicherung der Spediteurhaftung und ADSp-Haftung bei Lagerverträgen in den DTV-VHV

  2. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 7a – Haftpflichtversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Pflicht zur Haftpflichtversicherung für Frachtführer bei Be- und Entladeort im Inland; Frachtführerhaftpflicht: Versicherungspflicht, Mindestversicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Selbstbehalt, zulässige Ausschlüsse, Nachweispflicht

  3. Handelsgesetzbuch (HGB) § 425 – Haftung für Güter- und Verspätungsschäden (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Gesetzliche Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden; Frachtführerhaftpflicht: Haftung des Frachtführers für Güter- und Verspätungsschäden, Schadensteilung

  4. Handelsgesetzbuch (HGB) § 431 – Haftungshöchstbetrag (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Frachtführerhaftpflicht: Haftungshöchstbetrag 8,33 Rechnungseinheiten je kg, Lieferfrist dreifache Fracht, Sonderziehungsrecht

  5. Handelsgesetzbuch (HGB) § 449 – Abweichende Vereinbarungen über die Haftung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Frachtführerhaftpflicht: Grenzen abweichender Haftungsvereinbarungen (2 bis 40 Rechnungseinheiten in AGB)

  6. Handelsgesetzbuch (HGB) § 453 – Speditionsvertrag (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Speditionshaftung: Speditionsvertrag: Besorgung der Versendung

  7. Handelsgesetzbuch (HGB) § 461 – Haftung des Spediteurs (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Speditionshaftung: Haftung des Spediteurs für Güter in seiner Obhut und für Pflichtverletzungen

  8. Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017), Volltext (öffnet in neuem Tab) – DSLV Bundesverband Spedition und Logistik (gemeinsames Empfehlungswerk der Wirtschaftsverbände), ADSp 2017, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Speditionshaftung: Anwendungsbereich (Ziffer 2), Haftungsbegrenzungen (Ziffer 23), Haftungsversicherung des Spediteurs (Ziffer 28)

  9. ADSp – Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (Übersicht und Herausgeber) (öffnet in neuem Tab) – DSLV Bundesverband Spedition und Logistik, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Speditionshaftung: ADSp 2017 als gemeinsames Empfehlungswerk der Verbände, Verbreitung in deutschen Speditionen

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

AnrufenDTV-VHV besprechen