Überblick
Wer Waren versendet oder bezieht, trägt je nach Lieferbedingung das Transportrisiko. Frachtführer haften nur begrenzt und nicht für jede Ursache. Die Transportversicherung für Waren (Güterversicherung) schützt deshalb den Warenwert selbst. Im deutschen Markt sind die DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2011 verbreitet, mit voller oder eingeschränkter Deckung. Das VVG sieht für Gütertransporte zu Lande und auf Binnengewässern grundsätzlich eine Deckung aller Gefahren vor.
Eigene Seiten zu verwandten Varianten: Valorenversicherung.
Wann kann es leisten?
Die versicherten Güter werden während des versicherten Transports oder der damit verbundenen Lagerung beschädigt, zerstört oder gehen verloren – etwa durch Unfall des Transportmittels, Diebstahl, Nässe oder Umschlagschäden.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Nach § 130 VVG bei Gütertransporten zu Lande oder auf Binnengewässern und damit verbundener Lagerung grundsätzlich alle Gefahren, denen die Güter während der Versicherungsdauer ausgesetzt sind – soweit der Vertrag nichts anderes regelt.
- Bei voller Deckung nach DTV-Güter: Allgefahrendeckung mit vertraglichen Ausschlüssen; bei eingeschränkter Deckung nur benannte Gefahren wie Unfall des Transportmittels.
- Einzelne Transporte (Einzelpolice) oder alle Transporte eines Zeitraums (laufende Versicherung, Generalpolice).
- Über Klauseln zusätzlich etwa Güterfolgeschäden, Messen und Ausstellungen oder Bewegungs- und Schutzkosten.
Typischerweise nicht versichert
- Schäden durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, etwa Verderb, sowie unzureichende Verpackung, soweit die Bedingungen sie ausschließen.
- Krieg, Streik und Beschlagnahme, soweit nicht über Klauseln wieder eingeschlossen.
- Bei eingeschränkter Deckung alle nicht benannten Gefahren, zum Beispiel einfacher Diebstahl.
- Reine Vermögensschäden wie entgangener Gewinn ohne besondere Vereinbarung.
- Die Haftung des Transporteurs gegenüber Dritten – dafür gibt es die Verkehrshaftungsversicherung.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Händler, Hersteller und Importeure, die Waren versenden oder beziehen.
- Unternehmen, die nach ihren Lieferbedingungen das Transportrisiko tragen.
- Aussteller, die Waren zu Messen bringen.
Vorher zu klären
- Wer trägt nach Ihren Lieferbedingungen (zum Beispiel Incoterms) das Transportrisiko?
- Welche Wege, Transportmittel und Länder kommen vor?
- Welche Warenwerte sind je Transportmittel unterwegs?
- Gibt es besonders empfindliche, temperaturgeführte oder diebstahlgefährdete Güter?
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Die Haftung des Frachtführers ist nach HGB der Höhe nach begrenzt; die Warenversicherung deckt den Wert unabhängig von der Haftungsfrage.
- Nach einer Entschädigung kann der Warenversicherer gegen einen haftenden Frachtführer Regress nehmen.
- Eigene Transporte mit eigenen Fahrzeugen deckt die Werkverkehrsversicherung; besonders wertvolle Güter die Valorenversicherung.
- Eine Exportkreditversicherung sichert den Zahlungsausfall, nicht den physischen Schaden an der Ware.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- VerkehrshaftungsversicherungVersicherungsart
Die Verkehrshaftungsversicherung schützt Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter vor Ansprüchen ihrer Auftraggeber wegen beschädigter, verlorener oder verspäteter Güter. Sie versichert die Haftung des Dienstleisters – nicht den Warenwert des Eigentümers.
- WerkverkehrsversicherungVariante
Die Werkverkehrsversicherung versichert eigene Waren, Werkzeuge und Material, die ein Unternehmen mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal transportiert. Die Fahrzeuge selbst und Transporte für Dritte gegen Entgelt sind nicht Gegenstand.
- ValorenversicherungVariante
Die Valorenversicherung schützt besonders wertvolle Güter wie Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine oder Zahlungsmittel auf dem Transport. Sie verlangt strenge Sorgfalt – etwa persönlichen Gewahrsam bei Begleittransporten.
- ExportkreditversicherungVersicherungsart
Die private Exportkreditversicherung schützt Forderungen gegenüber ausländischen Kunden vor wirtschaftlichem Zahlungsausfall. Davon zu unterscheiden sind die staatlichen Exportkreditgarantien des Bundes (Hermesdeckungen), die auch politische Risiken abdecken.
Was ist wichtig?
Volle oder eingeschränkte Deckung
Die DTV-Güter 2000/2011 gibt es in einer Fassung mit voller Deckung und einer mit eingeschränkter Deckung. Die Wahl entscheidet über Ursachen wie einfachen Diebstahl oder Nässe.
Höchstentschädigung
In laufenden Versicherungen wird meist ein Maximum je Transportmittel oder Ereignis vereinbart. Werte darüber müssen angemeldet werden.
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) und die versicherten Transportmittel stehen in der Police.
Selbstbehalt
Ein Selbstbehalt je Schadenfall ist üblich, oft gestaffelt nach Warenart.
Sicherheitsobliegenheiten
Typisch sind Pflichten zu transportgerechter Verpackung, zur Auswahl zuverlässiger Transporteure und zu Schadenmeldung und Beweissicherung bei Ablieferung.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Schäden sind bei Ablieferung sofort zu dokumentieren und gegenüber dem Transporteur schriftlich zu rügen, damit Regressansprüche erhalten bleiben.
- Laufende Versicherungen verlangen die Anmeldung der Transporte nach den vereinbarten Regeln.
- Bei Lagerungen über eine vereinbarte Dauer hinaus kann der Schutz enden oder eingeschränkt sein.
Bausteine und Varianten
Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.
Werkverkehrsversicherung
VarianteWerkverkehr ist nach § 1 Abs. 2 GüKG Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens: Die Güter gehören dem Unternehmen oder wurden von ihm gekauft, verkauft, hergestellt oder bearbeitet, die Fahrzeuge werden von eigenem Personal geführt und die Beförderung ist nur Hilfstätigkeit. Weil hier kein fremder Frachtführer haftet, trägt das Unternehmen das Transportrisiko selbst. Die Werkverkehrsversicherung deckt die Ladung.
Wichtige Grenze: Geltungsbereich nach Wahl, etwa Deutschland, Deutschland und Nachbarländer oder Europa.
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Werkverkehrsversicherung
- Was gemeint ist
- Ersetzt werden Schäden an der transportierten Ladung, nach einem geprüften Anbieterbeispiel etwa durch Unfall des Fahrzeugs, Brand, Explosion, Naturereignisse, Diebstahl des ganzen Fahrzeugs, Einbruch in das Fahrzeug, Raub sowie Unfälle beim Be- und Entladen – je nach Bedingungen auch nachts und bei Zwischenstopps.
- Was daraus nicht folgt
- Die Werkverkehrsversicherung ersetzt keine Schäden am Fahrzeug selbst; dafür ist die Kfz-Versicherung zuständig. Transporte durch Spediteure oder Frachtführer und Transporte, die Sie gegen Entgelt für Dritte durchführen, müssen gesondert versichert werden.
- Grenzen
- Geltungsbereich nach Wahl, etwa Deutschland, Deutschland und Nachbarländer oder Europa.
- Höchstentschädigung je Fahrzeug und Selbstbehalt je Schadenfall nach Vertrag.
- Obliegenheiten zur Sicherung des beladenen Fahrzeugs, besonders beim Abstellen über Nacht, nach den Bedingungen des Versicherers.
- Fragen dazu
- Erfüllen meine Transporte die Voraussetzungen des Werkverkehrs nach GüKG?
- Welche Höchstsumme gilt je Fahrzeug?
- Welche Sicherungspflichten gelten beim Abstellen über Nacht?
Fragen vor einer Entscheidung
- Habe ich volle oder eingeschränkte Deckung vereinbart?
- Welche Höchstsumme gilt je Transportmittel?
- Sind Zwischenlagerungen mitversichert?
- Welche Transporte muss ich dem Versicherer melden?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Eine Palette Elektronik wird beim Umschlag in einem Lager durch einen Gabelstapler beschädigt. Volle Deckung ist vereinbart. Der Versicherer ersetzt den Warenwert und nimmt danach Regress beim Lagerhalter.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Lebensmittel verderben, weil sie ohne die nötige Kühlung verschickt wurden und der Vertrag Verderb durch natürliche Beschaffenheit ausschließt. Es gibt keine Leistung.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 130 – Umfang der Gefahrtragung (Transportversicherung) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Gefahrtragung bei Gütertransporten zu Lande und auf Binnengewässern einschließlich damit verbundener Lagerung
- Transport-Informations-Service: Bedingungen Warenversicherung (DTV-Güter 2000/2011, volle und eingeschränkte Deckung, Klauseln) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / Transport-Informations-Service, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: DTV-Güter 2000/2011 mit voller und eingeschränkter Deckung, Klauseln (Güterfolgeschäden, Ausstellungen, Bewegungs- und Schutzkosten)
- Handelsgesetzbuch (HGB) § 431 – Haftungshöchstbetrag (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begrenzte Haftung des Frachtführers als Grund für eigene Warenversicherung
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 1 – Begriffsbestimmungen (Werkverkehr) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Werkverkehrsversicherung: Gesetzliche Definition des Werkverkehrs (§ 1 Abs. 2 GüKG)
- Werkverkehrsversicherung (öffnet in neuem Tab) – R+V Versicherung, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Werkverkehrsversicherung: Versicherte Güter und Gefahren, eigene Fahrzeuge und eigenes Personal, Geltungsbereiche, Abgrenzung zu Kfz-Versicherung und Fremdtransporten