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Versicherungswissen

Valoren­versicherung

Die Valorenversicherung schützt besonders wertvolle Güter wie Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine oder Zahlungsmittel auf dem Transport. Sie verlangt strenge Sorgfalt – etwa persönlichen Gewahrsam bei Begleittransporten.

Wichtige Grenze: Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnliche Ereignisse sowie weitere in den Bedingungen ausgeschlossene Gefahren.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Valoren sind hochwertige, leicht transportable Güter wie Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, echte Perlen oder Geld. Gewöhnliche Waren- und Verkehrshaftungsversicherungen schließen sie häufig aus. Für sie gibt es eigene GDV-Musterbedingungen, die DTV-Valoren-Transportversicherungsbedingungen 2000/2008. Sie unterscheiden Versendungen durch Beförderungsunternehmen und Begleittransporte durch eigene Leute.

Wann kann es leisten?

Versicherte Valoren gehen während des versicherten Transports verloren oder werden beschädigt – bei Versendung im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, bei Begleittransporten durch die in den Bedingungen genannten Ereignisse wie Unfall, Brand, Diebstahl oder Raub.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Versendungen oder Bezüge durch Beförderungsunternehmen: Der Versicherer trägt nach den DTV-Valoren alle Gefahren, solange die Valoren im Gewahrsam von Beförderungsunternehmen, Zollbehörden oder amtlichen Stellen sind.
  • Begleittransporte, solange die Valoren im persönlichen Gewahrsam in branchenüblicher Art mitgeführt werden: Leistung bei Unfall des Transportmittels, Einsturz von Lagergebäuden, Brand, Explosion und Naturkatastrophen, Ausfall der Begleitperson durch Tod, Erkrankung oder Unfall, Diebstahl und Raub.
  • Schutz von Haus zu Haus: Er beginnt, sobald die versandfertig verpackten Valoren für den Transport vom Aufbewahrungsort entfernt werden.
  • Nur bei besonderer Vereinbarung: Valoren, die bei Begleittransporten nicht im persönlichen Gewahrsam, sondern anders verwahrt mitgeführt werden.

Typischerweise nicht versichert

  • Krieg, Bürgerkrieg und kriegsähnliche Ereignisse sowie weitere in den Bedingungen ausgeschlossene Gefahren.
  • Bloßes Abhandenkommen aus unbekannter Ursache gilt nach den DTV-Valoren nicht schon als bewiesener Diebstahl.
  • Valoren, die bei Begleittransporten unbeaufsichtigt zurückgelassen werden, ohne dass dies vereinbart ist.
  • Transporte, für die Sanktionen oder Embargos gelten.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Juweliere, Goldschmiede und Uhrenhändler.
  • Edelmetall-, Münz- und Briefmarkenhandel.
  • Unternehmen, die Muster oder Kollektionen von hohem Wert zu Kunden bringen.

Vorher zu klären

  • Welche Güter gelten in Ihrem Vertrag als Valoren?
  • Transportieren Sie selbst (Begleittransport) oder versenden Sie über Dienstleister?
  • Welche Höchstwerte sind je Sendung oder Reise vorgesehen?
  • Welche Sicherungsvorgaben gelten für Fahrzeuge und Übernachtungen?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Nach § 7a Abs. 3 GüKG können Frachtverträge über Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Zahlungsmittel und Valoren von der Pflicht-Haftpflichtversicherung des Frachtführers ausgenommen werden; die DTV-VHV schließt solche Schäden aus. Eine eigene Valorenversicherung ist deshalb oft die einzige Absicherung.
  • Eine allgemeine Transportversicherung für Waren schließt Valoren häufig aus oder begrenzt sie stark.
  • Kunstgegenstände werden oft über eine Kunstversicherung abgesichert.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Transportversicherung für WarenVersicherungsart

    Die Transportversicherung für Waren ersetzt den Wert von Gütern, die auf dem Transport beschädigt werden oder verloren gehen – unabhängig davon, ob ein Frachtführer haftet. Sie schützt den Eigentümer der Ware, nicht den Transporteur.

  • KunstversicherungVariante

    Allgefahrenschutz für Kunstwerke und Sammlungen, häufig einschließlich Transport und Lagerung – über die Wertsachengrenzen der Hausrat hinaus.

  • FrachtführerhaftpflichtVariante

    Frachtführer haften nach HGB für Verlust und Beschädigung des Gutes von der Übernahme bis zur Ablieferung. Wer im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Be- und Entladeort im Inland fährt, muss diese Haftung nach § 7a GüKG versichern.

Was ist wichtig?

Begleitpersonen und Sorgfalt

Beförderungsunternehmen, Begleitpersonen, Reiseweg und Reisedauer sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuwählen. Begleitpersonen sind über die Vorgaben zu unterrichten.

Höchstentschädigung

Üblich sind Höchstbeträge je Sendung, je Begleittransport oder je Reise. Sie stehen in der Police.

Geltungsbereich und Laufzeit

Der Schutz besteht von Haus zu Haus und endet nach den Regeln der DTV-Valoren mit der Ablieferung oder an den dort genannten Zeitpunkten.

Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt kann vereinbart werden, besonders bei Begleittransporten.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Schäden sind der Polizei und dem Versicherer unverzüglich zu melden; bei Beförderungsunternehmen ist fristgerecht zu reklamieren.
  • Verletzte Sorgfaltspflichten können zur Kürzung oder zum Verlust der Leistung führen.
  • Gefahrerhöhungen, etwa geänderte Reisewege, sind nach den Bedingungen anzuzeigen.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Gilt mein Schutz auch, wenn die Ware im Hotelzimmer oder im Fahrzeug bleibt?
  2. Welcher Höchstbetrag gilt je Reise?
  3. Sind Versendungen per Post oder Kurier eingeschlossen?
  4. Was gilt als branchenübliche Verwahrung?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Schmuckvertreter wird auf dem Weg zu einem Kunden beraubt, die Kollektion trug er in persönlichem Gewahrsam. Raub ist bei Begleittransporten versichert. Der Versicherer ersetzt den Wert bis zur vereinbarten Höchstsumme.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Der Vertreter lässt die Kollektion über Nacht im Auto, eine besondere Vereinbarung dafür besteht nicht. Am Morgen ist sie gestohlen. Es gibt keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. DTV-Valoren-Transportversicherungsbedingungen 2000/2008 (DTV-Valoren 2000/2008) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / Transport-Informations-Service, Fassung Mai 2020, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherte Transporte, Gefahrtragung bei Versendung und Begleittransport, Haus-zu-Haus-Schutz, Ausschlüsse, Sorgfaltspflichten

  2. Transport-Informations-Service: Sonderzweige der Transportversicherung (u. a. Valoren, Ausstellung, Reiselager) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / Transport-Informations-Service, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Einordnung der Valorenversicherung als Sonderzweig der Transportversicherung

  3. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) § 7a – Haftpflichtversicherung (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Möglicher Ausschluss von Valoren aus der Pflicht-Haftpflichtversicherung (§ 7a Abs. 3 Nr. 3 GüKG)

  4. DTV-Verkehrshaftungsversicherungs-Bedingungen für die laufende Versicherung für Frachtführer, Spediteure und Lagerhalter (DTV-VHV laufende Versicherung 2003/2026) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / Transport-Informations-Service, Mai 2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Ausschluss von Edelmetallen, Edelsteinen, Geld und Valoren in der Verkehrshaftungsversicherung

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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