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Versicherungswissen

Arbeitslosen­versicherung

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III zahlt Arbeitslosengeld, wenn jemand arbeitslos ist, sich gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Höhe und Dauer sind gesetzlich festgelegt.

Wichtige Grenze: Der volle bisherige Nettoverdienst: Das Arbeitslosengeld ersetzt nur einen Prozentsatz des Leistungsentgelts.

Überblick

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der Arbeitsförderung nach dem SGB III; zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit. Ihre Hauptleistung ist das Arbeitslosengeld. Es ersetzt einen Teil des bisherigen Nettoentgelts für eine begrenzte Zeit. Die Arbeitslosenversicherung ist eine Pflichtversicherung für Beschäftigte und kein privat abschließbarer Tarif; für bestimmte Gruppen gibt es eine Versicherung auf Antrag.

Wann kann es leisten?

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 SGB III).

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Arbeitslosengeld in Höhe von 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt) mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind, sonst 60 Prozent (§ 149 SGB III).
  • Eine Anspruchsdauer je nach Versicherungszeit und Lebensalter zwischen sechs und 24 Monaten (§ 147 SGB III).
  • Selbständige mit mindestens 15 Wochenstunden können unter Voraussetzungen ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen (§ 28a SGB III).

Typischerweise nicht versichert

  • Der volle bisherige Nettoverdienst: Das Arbeitslosengeld ersetzt nur einen Prozentsatz des Leistungsentgelts.
  • Zeiten einer Sperrzeit: Wer etwa das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund selbst löst, muss mit einer Sperrzeit rechnen, in der der Anspruch ruht (§ 159 SGB III).
  • Laufende Kreditraten oder andere Verpflichtungen als solche – das Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung, keine Schuldenübernahme.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Versicherungspflichtig Beschäftigte, die wissen möchten, was bei Jobverlust gesetzlich gilt.
  • Gründerinnen und Gründer, die prüfen, ob sie die freiwillige Weiterversicherung nach § 28a SGB III beantragen können.

Vorher zu klären

  • Rechtzeitig arbeitsuchend melden: spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses oder, bei kürzerer Frist, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III); arbeitslos melden spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit (laut Bundesagentur für Arbeit).
  • Ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist: in der Regel mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der Rahmenfrist (§ 142 SGB III).
  • Ob eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auslösen kann.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Private Arbeitslosen- oder Einkommensschutzversicherungen können zusätzlich einen vereinbarten Betrag zahlen; sie setzen oft den Bezug von Arbeitslosengeld voraus und ersetzen die gesetzliche Absicherung nicht.
  • Restschuldversicherungen mit Baustein Arbeitslosigkeit beziehen sich nur auf die Raten eines bestimmten Kredits.
  • Krankenversicherung: Bezieher von Arbeitslosengeld sind in der Regel in der GKV pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Private Arbeitslosenversicherung (Einkommensschutz)Versicherungsart

    Private Arbeitslosen- oder Einkommensschutzversicherungen zahlen bei unverschuldetem Jobverlust für begrenzte Zeit einen vereinbarten Monatsbetrag zusätzlich zum gesetzlichen Arbeitslosengeld. Das Angebot ist schmal, die Zugangsvoraussetzungen sind eng und die Bedingungen unterscheiden sich stark.

  • RestschuldversicherungVersicherungsart

    Eine Restschuldversicherung soll Kreditraten oder die Restschuld übernehmen, wenn die versicherte Person stirbt, arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos wird – je nach vereinbarten Bausteinen und meist zeitlich begrenzt. Zu Allgemein-Verbraucherdarlehen darf sie frühestens eine Woche nach dem Kreditvertrag abgeschlossen werden.

Was ist wichtig?

Anwartschaftszeit

Grundsätzlich mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist; für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gilt unter Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaftszeit von sechs Monaten.

Leistungssatz

60 Prozent des Leistungsentgelts, erhöhter Satz von 67 Prozent bei Kindern im Sinne des Gesetzes.

Sperrzeit

Versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund, etwa Arbeitsaufgabe oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, lässt den Anspruch für eine Sperrzeit ruhen.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Anspruchsdauer: zum Beispiel sechs Monate nach zwölf Monaten Versicherungspflicht, höchstens 24 Monate ab dem 58. Lebensjahr nach 48 Monaten Versicherungspflicht (§ 147 Abs. 2 SGB III).
  • Meldefristen nach § 38 SGB III; eine verspätete Meldung kann Nachteile haben.
  • Sperrzeiten nach § 159 SGB III, etwa bei Arbeitsaufgabe oder unzureichenden Eigenbemühungen.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Habe ich mich fristgerecht arbeitsuchend gemeldet?
  2. Wie lange war ich in den letzten Jahren versicherungspflichtig beschäftigt?
  3. Würde eine geplante Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit führen?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Herr L., 45 Jahre, verliert nach sechs Jahren Beschäftigung seine Stelle durch betriebsbedingte Kündigung. Er meldet sich rechtzeitig arbeitsuchend und erhält Arbeitslosengeld für die gesetzlich vorgesehene Dauer.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Selbständige, die nie eine Versicherung auf Antrag begründet hat und zuvor auch nicht versicherungspflichtig beschäftigt war, gibt ihr Geschäft auf. Sie erfüllt die Anwartschaftszeit nicht und erhält kein Arbeitslosengeld.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 9 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. § 137 SGB III – Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosengeld

  2. § 142 SGB III – Anwartschaftszeit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Anwartschaftszeit, verkürzte Anwartschaftszeit

  3. § 147 SGB III – Dauer des Anspruchs (Grundsatz) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Anspruchsdauer nach Versicherungszeit und Alter

  4. § 149 SGB III – Höhe des Arbeitslosengeldes (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Leistungssätze 60 und 67 Prozent

  5. § 159 SGB III – Ruhen bei Sperrzeit (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Sperrzeit bei versicherungswidrigem Verhalten

  6. § 38 SGB III – Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung

  7. § 28a SGB III – Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag für Selbständige

  8. Arbeitsuchend melden und Arbeitslosengeld erhalten (öffnet in neuem Tab) – Bundesagentur für Arbeit, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit

  9. § 5 SGB V – Versicherungspflicht (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankenversicherungspflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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