1. Versicherungswissen
  2. Grundlagen und Sozialsysteme

Begriff erklärt

Heirats- und Geburten­versicherung

Die Heirats- und Geburtenversicherung ist eine eigene Sparte der Lebensversicherung im Aufsichtsrecht (Nr. 20 der Anlage 1 VAG). Ein heute abschließbares Angebot unter dieser Bezeichnung haben wir im deutschen Markt nicht gefunden; der Begriff wird hier historisch und aufsichtsrechtlich erklärt.

Wichtige Grenze: Ein heute marktübliches Endkundenprodukt: Ein aktuelles Angebot dieser Bezeichnung in Deutschland ist nicht belegt.

Überblick

Das Versicherungsaufsichtsgesetz teilt Versicherungsgeschäfte in Sparten ein. Nummer 20 der Anlage 1 heißt „Heirats- und Geburtenversicherung“. Auch die europäische Solvabilität-II-Richtlinie zählt sie zur Lebensversicherung. Historisch verwandt ist die Aussteuerversicherung: Laut Meyers Konversations-Lexikon (1888) eine Form der Kapitalversicherung, bei der gegen Prämie zu einem festgelegten Zeitpunkt ein Kapital fällig wird – etwa als Mittel für die Ehe, ein Studium oder eine Geschäftsgründung.

Wann kann es leisten?

Historisch knüpfte die Leistung an ein festgelegtes Ereignis oder Alter an, etwa das Erleben eines bestimmten Lebensjahres des Kindes; nach dem Lexikon war die Aussteuerversicherung dann Lebensversicherung, wenn das Erleben bestimmter Altersjahre über die Auszahlung entschied.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Aufsichtsrechtlich: die Zuordnung eines Geschäfts zur Sparte Nr. 20, wenn ein Lebensversicherer solche Verträge betreibt.
  • Historisch: ein vereinbartes Kapital für Aussteuer, Studium oder Geschäftsgründung, oft für Kinder oder Schutzbefohlene abgeschlossen.

Typischerweise nicht versichert

  • Ein heute marktübliches Endkundenprodukt: Ein aktuelles Angebot dieser Bezeichnung in Deutschland ist nicht belegt.
  • Hochzeits- oder Feierkosten im Sinne einer Ausfallversicherung – das ist eine andere Absicherung und nicht Gegenstand dieser Sparte.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Leserinnen und Leser, die den Begriff in der Spartenliste des VAG oder in alten Unterlagen finden.
  • Familien mit sehr alten Verträgen (Aussteuer- oder Ausbildungsversicherung), die deren Einordnung verstehen möchten.

Vorher zu klären

  • Ob ein vorhandener Altvertrag tatsächlich eine Aussteuer- bzw. Heiratsversicherung oder eine gewöhnliche Kapitallebensversicherung ist – das ergibt sich aus Police und Bedingungen.
  • Wer heute für einen Altvertrag zuständig ist, falls der ursprüngliche Versicherer nicht mehr besteht.

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Kapitallebens- und Rentenversicherungen sowie Ausbildungsversicherungen erfüllen heute ähnliche Sparzwecke unter anderer Bezeichnung.
  • Tontinengeschäfte: Laut Lexikon wurde die Aussteuerversicherung in Deutschland oft nach dem Tontinenprinzip betrieben.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • TontinengeschäfteSystemwissen

    Eine Tontine ist eine Gemeinschaft, deren Mitglieder Beiträge zusammenlegen; das Vermögen wird später unter den Überlebenden verteilt. Das VAG führt Tontinengeschäfte als eigene Sparte (Nr. 22) – ein aktuelles Endkundenangebot in Deutschland folgt daraus nicht.

  • Private RentenversicherungVersicherungsart

    Zahlt ab einem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente aus dem angesparten Kapital – je nach Vertrag mit Kapitalwahlrecht, Hinterbliebenenleistung und garantierten sowie nicht garantierten Bestandteilen.

Was ist wichtig?

Sparte Nr. 20 VAG

Eigene Sparte der Lebensversicherung in der Anlage 1 VAG, getrennt von der allgemeinen Lebensversicherung (Nr. 19).

Kapitalversicherung

Historisch eine Form der Kapitalversicherung mit Auszahlung zu einem festgelegten Zeitpunkt.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Für Altverträge gelten allein die damals vereinbarten Bedingungen.
  • Die Spartenzuordnung sagt nichts darüber, ob ein Versicherer heute Neugeschäft in dieser Sparte zeichnet.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Handelt es sich bei meinem alten Vertrag um eine Aussteuer- oder Heiratsversicherung oder um eine gewöhnliche Kapitallebensversicherung?
  2. Zu welchem Zeitpunkt oder Ereignis wird die Leistung fällig?
  3. Welche Ziele (z. B. Ausbildung des Kindes) würde ich heute mit welchem Produkt verfolgen?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Beim Aufräumen findet eine Familie die Police einer Aussteuerversicherung der Großeltern. Laut Bedingungen wurde das Kapital mit dem 21. Geburtstag der Tochter fällig; die Familie lässt sich vom Rechtsnachfolger des Versicherers bestätigen, dass die Leistung damals ausgezahlt wurde.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Paar sucht heute eine „Heiratsversicherung“, die bei der Hochzeit automatisch ein Kapital auszahlt. Ein solches Angebot konnte für den deutschen Markt nicht belegt werden; es gibt dafür keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Anlage 1 VAG – Einteilung der Risiken nach Sparten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Sparte Nr. 20 Heirats- und Geburtenversicherung

  2. Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), Artikel 2 – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab) – Europäisches Parlament und Rat; Textwiedergabe gesetze.legal, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Einordnung der Heirats- und Geburtenversicherung als Lebensversicherung

  3. Aussteuerversicherung (Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, 1888–1890) (öffnet in neuem Tab) – Wikisource (Digitalisat), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Historische Aussteuerversicherung als Kapitalversicherung, Zweck, Tontinenprinzip

AnrufenGespräch anfragen