Überblick
Nach der Solvabilität-II-Richtlinie sind Tontinengeschäfte Geschäfte, bei denen Gemeinschaften gebildet werden, die ihre Beiträge gemeinsam kapitalisieren und das so gebildete Vermögen später unter den Überlebenden oder den Rechtsnachfolgern der Verstorbenen verteilen. Benannt sind sie nach Lorenzo de Tonti, der um 1653 in Frankreich ein solches Modell vorschlug. Im deutschen Aufsichtsrecht sind Tontinengeschäfte Sparte Nr. 22 der Anlage 1 VAG.
Wann kann es leisten?
Die Leistung des Einzelnen hängt vom Überleben ab: Stirbt ein Mitglied, wächst der Anteil der übrigen; historisch erhielt der letzte Überlebende den gesamten Ertrag.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Aufsichtsrechtlich: die Zuordnung solcher Gemeinschaftsgeschäfte zur Sparte Nr. 22, wenn ein beaufsichtigtes Unternehmen sie betreibt.
- Historisch: wachsende Zahlungen an die überlebenden Mitglieder, etwa bei der englischen Staatstontine von 1693.
Typischerweise nicht versichert
- Eine garantierte Rückzahlung des eingezahlten Kapitals: Bei der englischen Tontine von 1693 fiel das Kapital nach dem Tod des letzten Berechtigten an die Staatskasse.
- Ein heute in Deutschland belegtes Endkundenprodukt unter dieser Bezeichnung.
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Interessierte, die den Begriff in der Spartenliste des VAG oder in der Diskussion über neue Altersvorsorgemodelle lesen.
- Leserinnen und Leser, die verstehen möchten, wie das Überlebensprinzip die Entwicklung der Lebens- und Rentenversicherung geprägt hat.
Vorher zu klären
- Ob ein angebotenes Produkt tatsächlich von einem beaufsichtigten Versicherungsunternehmen stammt.
- Was im Todesfall mit dem eingezahlten Kapital geschieht – bei tontinenartigen Modellen kann es an die Gemeinschaft fallen.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Private Rentenversicherung: nutzt ebenfalls Sterblichkeit als Rechengrundlage (lebenslange Rente), garantiert aber dem Einzelnen vertraglich bestimmte Leistungen.
- Historische Aussteuerversicherungen wurden laut Meyers Konversations-Lexikon in Deutschland oft nach dem Tontinenprinzip betrieben.
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Heirats- und GeburtenversicherungBestandskontext
Die Heirats- und Geburtenversicherung ist eine eigene Sparte der Lebensversicherung im Aufsichtsrecht (Nr. 20 der Anlage 1 VAG). Ein heute abschließbares Angebot unter dieser Bezeichnung haben wir im deutschen Markt nicht gefunden; der Begriff wird hier historisch und aufsichtsrechtlich erklärt.
- KapitalisierungsgeschäfteSystemwissen
Kapitalisierungsgeschäfte sind Geschäfte von Lebensversicherern, bei denen gegen vorher festgelegte Zahlungen eine Leistung bestimmter Dauer und Höhe zugesagt wird – ohne dass ein Lebensrisiko wie Tod oder Langlebigkeit versichert ist. Das VAG führt sie als Sparte Nr. 23.
- Private RentenversicherungVersicherungsart
Zahlt ab einem vereinbarten Rentenbeginn eine lebenslange Rente aus dem angesparten Kapital – je nach Vertrag mit Kapitalwahlrecht, Hinterbliebenenleistung und garantierten sowie nicht garantierten Bestandteilen.
Was ist wichtig?
Überlebensprinzip
Die Anteile verstorbener Mitglieder fließen den Überlebenden zu; der Ertrag des Einzelnen steigt mit der Zahl der Todesfälle in der Gruppe.
Sparte Nr. 22 VAG
Eigene Sparte im Aufsichtsrecht, getrennt von der allgemeinen Lebensversicherung und von Kapitalisierungsgeschäften.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Historische Tontinen waren oft nach Altersgruppen gebildet und endeten mit dem letzten Überlebenden.
- Aus der Sparte allein folgt keine Abschlussmöglichkeit; ein konkretes Angebot müsste gesondert belegt werden.
Fragen vor einer Entscheidung
- Was geschieht mit meinem Geld, wenn ich früh sterbe?
- Ist der Anbieter ein von der BaFin beaufsichtigtes Unternehmen?
- Welche Leistung ist mir vertraglich garantiert und welche hängt von der Sterblichkeit anderer ab?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
In einer historischen Tontine zahlen hundert Personen gleicher Altersgruppe ein. Nach zwanzig Jahren leben noch vierzig; die jährlichen Erträge werden nun unter diesen vierzig aufgeteilt, die Zahlung je Person ist entsprechend gestiegen.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Mitglied derselben Tontine stirbt im zweiten Jahr. Seine Erben erhalten nach den Regeln dieser Tontine keine Rückzahlung der Einlage; der Anteil fließt der Gemeinschaft zu.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Anlage 1 VAG – Einteilung der Risiken nach Sparten (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Sparte Nr. 22 Tontinengeschäfte
- Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), Artikel 2 – Anwendungsbereich (öffnet in neuem Tab) – Europäisches Parlament und Rat; Textwiedergabe gesetze.legal, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Begriff der Tontinengeschäfte (Bildung von Gemeinschaften, Verteilung unter Überlebenden)
- King William’s Tontine (Financial Analysts Journal, 2015) (öffnet in neuem Tab) – CFA Institute Research and Policy Center, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Lorenzo de Tonti, englische Tontine von 1693, Kapitalrückfall, Niedergang
- Aussteuerversicherung (Meyers Konversations-Lexikon, 4. Auflage, 1888–1890) (öffnet in neuem Tab) – Wikisource (Digitalisat), abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Aussteuerversicherung nach dem Tontinenprinzip