1. Versicherungswissen
  2. Selbstständige und Unternehmen

Versicherungswissen

Montage­versicherung

Die Montageversicherung schützt Maschinen und Anlagen während ihrer Errichtung gegen unvorhergesehene Sachschäden und Abhandenkommen. Sie beginnt mit dem Abladen am Montageort und endet in der Regel mit der Abnahme.

Wichtige Grenze: Montageausrüstung, Autokrane und sonstige Fahrzeuge, schwimmende Sachen, Eigentum des Montagepersonals und fremde Sachen, soweit nicht besonders vereinbart (AMoB 2021).

Frage im Gespräch klären

Überblick

Die Montageversicherung ist eine zeitlich begrenzte technische Versicherung für das Montageobjekt – also Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen samt Reserveteilen, die an einem Ort errichtet werden. Grundlage sind häufig die GDV-Musterbedingungen AMoB 2021. Sie kann vom Hersteller, vom Montageunternehmen oder vom Besteller abgeschlossen werden.

Wann kann es leisten?

Während der Montage tritt unvorhergesehen ein Sachschaden an den versicherten Lieferungen und Leistungen ein oder sie kommen abhanden – etwa durch Montagefehler, Absturz beim Einheben, außergewöhnliches Wetter oder Diebstahl am Montageort.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein bezeichneten Montageobjekts, sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsorts abgeladen sind (AMoB 2021).
  • Unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen sowie Abhandenkommen.
  • Schäden während der Erprobung und eines Probebetriebs, soweit sie innerhalb der vertraglich festgelegten Frist nach Beginn der ersten Erprobung eintreten.
  • Je nach Vereinbarung Aufräumungskosten und weitere Kosten bis zu vereinbarten Summen.

Typischerweise nicht versichert

  • Montageausrüstung, Autokrane und sonstige Fahrzeuge, schwimmende Sachen, Eigentum des Montagepersonals und fremde Sachen, soweit nicht besonders vereinbart (AMoB 2021).
  • Schäden durch normale Wetter- und Witterungseinflüsse, mit denen am Ort im Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss.
  • Betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung und Alterung.
  • Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden.
  • Daten und Software – sie gelten nicht als Sachen.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Anlagen- und Maschinenbauer, die beim Kunden montieren.
  • Montagebetriebe und Subunternehmer.
  • Besteller großer Anlagen, die das Montagerisiko bis zur Abnahme absichern wollen.

Vorher zu klären

  • Wer trägt nach dem Liefervertrag die Gefahr bis zur Abnahme?
  • Wie hoch ist der erwartete Gesamtwert aller Lieferungen und Leistungen?
  • Ist ein Probebetrieb vorgesehen und wie lange soll er versichert sein?
  • Müssen Montageausrüstung oder Fremdeigentum gesondert versichert werden?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Der Transport zur Baustelle ist ein Transportrisiko; die Montageversicherung beginnt erst mit dem Abladen am Versicherungsort.
  • Nach der Abnahme kann eine Maschinenversicherung des Betreibers greifen.
  • Schäden an Dritten während der Montage sind Thema der Betriebshaftpflicht, nicht der Montageversicherung.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • MaschinenversicherungVersicherungsart

    Die Maschinenversicherung ersetzt unvorhergesehene Sachschäden an stationären Maschinen und Anlagen, etwa durch Bedienfehler, Materialfehler oder Überdruck. Feuer, Abnutzung und viele Naturgefahren sind nach den Musterbedingungen ausgeschlossen und gehören in andere Verträge.

  • Transportversicherung für WarenVersicherungsart

    Die Transportversicherung für Waren ersetzt den Wert von Gütern, die auf dem Transport beschädigt werden oder verloren gehen – unabhängig davon, ob ein Frachtführer haftet. Sie schützt den Eigentümer der Ware, nicht den Transporteur.

  • BetriebshaftpflichtversicherungVersicherungsart

    Die Betriebshaftpflicht prüft Schadenersatzansprüche, die Dritte wegen Personen- oder Sachschäden aus der betrieblichen Tätigkeit erheben, zahlt berechtigte Ansprüche und wehrt unberechtigte ab. Versichert ist das im Vertrag beschriebene Betriebsrisiko.

Was ist wichtig?

Beginn und Ende des Schutzes

Der Schutz beginnt zum im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt und umfasst die Lieferungen ab dem Abladen am Versicherungsort. Er endet nach den AMoB 2021 mit der Abnahme oder wenn die Montage beendet ist und das Interesse als erloschen gemeldet wurde – maßgeblich ist der früheste Zeitpunkt, spätestens das im Vertrag genannte Datum.

Vorläufige und endgültige Versicherungssumme

Zu Beginn wird eine vorläufige Summe in Höhe des erwarteten Werts vereinbart, die nach Ende des Schutzes anhand der tatsächlichen Werte endgültig festgesetzt wird.

Erprobung und Probebetrieb

Schäden im Zusammenhang mit der Erprobung sind nur innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist nach Beginn der ersten Erprobung versichert.

Prototypen

Bei Erstausführungen und Prototypen wird nach den AMoB nur für Schäden geleistet, die durch Einwirkung von außen entstanden sind.

Geltungsbereich und Selbstbehalt

Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsorts. Ein Selbstbehalt je Schadenfall ist üblich.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Eine Verlängerung muss vor Ende des Schutzes beantragt werden.
  • Vorsatz des Versicherungsnehmers, mitversicherter Unternehmen oder Subunternehmer ist ausgeschlossen.
  • Der Beitrag wird nach Ende aus den endgültigen Versicherungssummen abgerechnet.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Ab wann genau beginnt mein Schutz am Montageort?
  2. Ist der geplante Probebetrieb lange genug versichert?
  3. Sind Montageausrüstung und Kundeneigentum abgedeckt?
  4. Wer ist mitversichert – auch Subunternehmer?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Beim Einheben einer Turbine reißt ein Anschlagmittel, das Gehäuse wird beschädigt. Das ist ein unvorhergesehener Sachschaden am Montageobjekt. Die Montageversicherung übernimmt die Reparatur abzüglich Selbstbehalt.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Kran des Montagebetriebs wird beschädigt. Autokrane und Montageausrüstung sind nach den Musterbedingungen nicht versichert. Ohne Sondervereinbarung gibt es keine Leistung.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 2 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Allgemeine Bedingungen für die Montageversicherung (AMoB 2021) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), GDV 0830, Version 01.07.2025, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Versicherte und nicht versicherte Sachen, Gefahren, Wetterausschluss, Erprobung, Beginn und Ende, Versicherungsort, Versicherungssumme

  2. GDV-Musterbedingungen: Technische Versicherungen (Übersicht AMB, ABMG, ABE, AMoB) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Aktueller Stand der AMoB 2021 und Klauseln

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

AnrufenAMoB besprechen