Überblick
Der Staat fördert private Pflege-Zusatzversicherungen, die bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen; umgangssprachlich heißen sie „Pflege-Bahr“. Grundlage sind die §§ 126 bis 130 SGB XI. Gefördert werden Tarife, die im Pflegefall Geldleistungen für jeden Pflegegrad zahlen, ohne Risikoprüfung aufnehmen und weitere Bedingungen einhalten. Die Zulage beantragt der Versicherer jährlich für Sie bei einer zentralen Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Wann kann es leisten?
Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI mit einem Pflegegrad; der Versicherer folgt dabei der Feststellung der Pflegeversicherung. Außerdem muss die Wartezeit abgelaufen sein.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Geldleistungen für jeden Pflegegrad, in Pflegegrad 5 mindestens 600 Euro monatlich (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI).
- Aufnahme ohne Risikoprüfung, ohne Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse; der Versicherer verzichtet auf das ordentliche Kündigungsrecht.
- Eine staatliche Zulage von monatlich 5 Euro bei einem Eigenbeitrag von mindestens 10 Euro monatlich, je Person für einen Vertrag (§ 127 Abs. 1 SGB XI).
Typischerweise nicht versichert
- Weitere Leistungen als die gesetzlich vorgesehenen Geldleistungen darf der geförderte Tarif nicht enthalten; bei Abschluss dürfen sie die Leistungen nach dem SGB XI nicht übersteigen.
- Keine Leistung während der Wartezeit von bis zu fünf Jahren; laut Verbraucherzentrale entfällt sie oft nur, wenn ein Unfall die Pflegebedürftigkeit verursacht.
- Keine Zulage für Minderjährige und für Personen, die bereits Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben (§ 126 SGB XI).
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Volljährige, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind und noch keine Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben.
- Laut Verbraucherzentralen vor allem Menschen mit Vorerkrankungen, die keinen regulären Pflegezusatztarif erhalten.
Vorher zu klären
- Ob die Mindestleistungen für Ihre Situation ausreichen oder ein ungeförderter Tarif mit höheren Leistungen erreichbar ist.
- Wie sich die Beiträge entwickeln können; weil alle ohne Gesundheitsprüfung aufgenommen werden, erwarten die Verbraucherzentralen stärkere Steigerungen.
- Dass der Beitrag im Pflegefall laut Verbraucherzentrale weitergezahlt werden muss.
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Mit ungeförderten Pflegetagegeldtarifen: Beide können nebeneinander bestehen; gefördert wird aber nur ein Vertrag je Person und Monat.
- Mit Hilfebedürftigkeit: Wer hilfebedürftig nach SGB II oder SGB XII ist oder durch den Beitrag würde, kann den Vertrag mindestens drei Jahre ruhen lassen oder binnen drei Monaten rückwirkend kündigen (§ 127 Abs. 2 Nr. 7 SGB XI).
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- PflegezusatzversicherungÜberblick
Pflegezusatzversicherungen ergänzen die soziale oder private Pflegepflichtversicherung. Es gibt drei Grundformen: Pflegetagegeld, Pflegekostenversicherung und Pflegerente. Sie können die finanzielle Lücke im Pflegefall verkleinern, schließen sie aber nicht automatisch.
- PflegetagegeldversicherungVersicherungsart
Die Pflegetagegeldversicherung zahlt bei Pflegebedürftigkeit einen vereinbarten Betrag je Pflegegrad, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Das Geld ist frei verwendbar, deckt die Kosten aber nicht automatisch.
Was ist wichtig?
Zulageverfahren
Mit dem Vertragsschluss bevollmächtigen Sie den Versicherer, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen; sie wird dem Vertrag gutgeschrieben (§ 128 SGB XI).
Einheitliche Vertragsmuster
Der PKV-Verband legt als Beliehener brancheneinheitliche Vertragsmuster fest, die Teil der Bedingungen geförderter Tarife sind (§ 127 Abs. 2 SGB XI).
Dynamik
Die Leistungen dürfen höchstens bis zur allgemeinen Inflationsrate dynamisiert werden; das erhöht auch den Beitrag.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Wartezeit höchstens fünf Jahre (§ 129 SGB XI).
- Zulage nur bei Mindestbeitrag und nur für einen Vertrag je Person und Monat.
- Bei Kündigung gehen laut Verbraucherzentrale die eingezahlten Beiträge verloren.
Fragen vor einer Entscheidung
- Reichen die Mindestleistungen für meine Situation?
- Bekomme ich einen ungeförderten Tarif mit besserer Leistung?
- Kann ich den Beitrag auch im Pflegefall weiterzahlen?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein 45-Jähriger mit Vorerkrankung schließt einen geförderten Pflegetagegeldtarif ab. Nach Ablauf der Wartezeit wird er in Pflegegrad 5 eingestuft und erhält sein vereinbartes Pflegemonatsgeld, das mindestens die gesetzliche Mindestleistung erreicht.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Eine Frau bezieht bereits Leistungen der Pflegeversicherung und möchte nun einen geförderten Tarif abschließen. Eine Zulage erhält sie nicht, weil Personen mit bisherigem Pflegeleistungsbezug ausgenommen sind.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 7 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- § 126 SGB XI – Zulageberechtigte (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zulageberechtigte, Ausschluss Minderjähriger und bisheriger Leistungsbezieher
- § 127 SGB XI – Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zulage, Mindestbeitrag, Fördervoraussetzungen, Mindestleistung, Ruhen bei Hilfebedürftigkeit, Vertragsmuster
- § 128 SGB XI – Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Antrags- und Auszahlungsverfahren
- § 129 SGB XI – Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Wartezeit höchstens fünf Jahre
- Verbraucherzentrale: Pflegezusatzversicherung – besser mit Förderung abschließen? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale Bundesverband / verbraucherzentrale.de, Stand 21.09.2026, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Bewertung, Wartezeit bei Unfall, Beitrag im Pflegefall, Beitragsentwicklung, Verlust bei Kündigung, Eignung
- PKV-Verband: Vorsorgen mit der Pflegezusatzversicherung (öffnet in neuem Tab) – Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Zulage und Mindestleistung aus Sicht des PKV-Verbands
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: VAG-Sparte 2 Krankheit (Tagegeld)