Überblick
Wer Wertpapiere an die Börse bringt oder Vermögensanlagen öffentlich anbietet, haftet für wesentliche Fehler im Prospekt. Das Wertpapierprospektgesetz und das Vermögensanlagengesetz geben Anlegern dann Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen. Die Prospekthaftpflichtversicherung ist eine spezielle Vermögensschaden-Haftpflicht für diese kapitalmarktbezogenen Risiken. Spezialmarkt für Emittenten; nicht vormerkbar.
Wann kann es leisten?
Anleger machen Ansprüche geltend, weil für die Beurteilung wesentliche Angaben im Prospekt oder in prospektbezogener Kommunikation unrichtig oder unvollständig gewesen sein sollen.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Haftpflichtansprüche von Anlegern aus fehlerhaften Prospekten, Präsentationen oder Roadshow-Material
- Kosten der Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Je nach Vertrag Freistellungsverpflichtungen gegenüber begleitenden Banken und Beratern
Typischerweise nicht versichert
- Vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzungen und bewusst falsche Angaben
- Insiderhandel, Marktmanipulation und Betrug
- Nicht versicherbare Strafen und Bußgelder sowie Ansprüche, die vor Beginn des Schutzes bestanden
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Emittenten bei Börsengang, Kapitalerhöhung oder Anleiheemission
- Organe und Altaktionäre, die bei einem Angebot verkaufen
- Anbieter von Vermögensanlagen mit Verkaufsprospekt
Vorher zu klären
- Ob die bestehende D&O-Versicherung Prospektansprüche ausschließt oder deren Limit belastet würde
- Welche Personen und Gesellschaften mitversichert sein sollen
- Wie lange Ansprüche drohen können und wie lange der Schutz laufen soll
Überschneidungen mit anderem Schutz
- D&O-Versicherung: deckt Organhaftung, Prospektansprüche aber häufig nicht; eine eigene Deckung schont das D&O-Limit
- Vermögensschaden-Haftpflicht von Beratern: betrifft deren eigene Fehler, nicht die Haftung des Emittenten
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- D&O-VersicherungVersicherungsart
Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, wenn sie wegen einer Pflichtverletzung bei ihrer Organtätigkeit für einen Vermögensschaden haftbar gemacht werden. Sie folgt in den GDV-Mustern dem Anspruchserhebungsprinzip.
- VermögensschadenhaftpflichtversicherungVersicherungsart
Die Vermögensschadenhaftpflicht deckt Ansprüche wegen reiner Vermögensschäden, die ohne Personen- oder Sachschaden entstehen, etwa durch fehlerhafte Beratung. Wann der Versicherungsfall eintritt, hängt vom Bedingungswerk ab.
Was ist wichtig?
Gesetzliche Haftung
Nach § 9 WpPG können Erwerber von Prospektverantwortlichen als Gesamtschuldnern die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises verlangen; § 20 VermAnlG regelt Ähnliches für Vermögensanlagen.
Lange Laufzeit, Einmalbeitrag
Marktanbieter beschreiben Laufzeiten von bis zu zwölf Jahren gegen einen einmaligen Beitrag.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Die WpPG-Haftung erfasst Erwerbe nach Veröffentlichung und innerhalb von sechs Monaten nach Einführung der Wertpapiere (Rechtsstand Oktober 2026)
- Bei Vermögensanlagen gilt die Haftung für Erwerbe während des öffentlichen Angebots, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten Angebot
- Deckungssumme und Selbstbehalt nach Vertrag
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Prospektangaben sind besonders fehleranfällig, etwa Prognosen oder Risikofaktoren?
- Schließt die D&O-Police Prospektansprüche aus?
- Wer soll mitversichert sein: Gesellschaft, Organe, verkaufende Aktionäre?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Nach einem Börsengang stellt sich heraus, dass ein wesentliches Risiko im Prospekt unvollständig beschrieben war; Anleger klagen. Die Prospekthaftpflichtversicherung übernimmt nach ihren Bedingungen Abwehrkosten und berechtigte Ansprüche.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Ein Vorstand hat Umsatzzahlen im Prospekt wissentlich geschönt. Wissentliche Pflichtverletzungen und Betrug sind ausgeschlossen.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- Wertpapierprospektgesetz (WpPG) § 9 (Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Prospekthaftung bei Börsenzulassungsprospekten, Gesamtschuldner, Sechsmonatsfrist
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) § 20 (Haftung bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Prospekthaftung bei Vermögensanlagen, Zeitraum bis zwei Jahre
- Public Offering of Securities Insurance (POSI) (öffnet in neuem Tab) – Ecclesia Holding GmbH, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Deckungsinhalt, Ausschlüsse, Verhältnis zur D&O, Laufzeit bis zwölf Jahre, erfasste Transaktionen
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: VAG-Sparte 13 (allgemeine Haftpflicht)