1. Versicherungswissen
  2. Spezialmärkte

Versicherungswissen

Raumfahrt- und Satelliten­versicherung

Raumfahrtversicherungen sichern Satelliten und Trägerprojekte vor dem Start, beim Start und im Orbit ab. Ein deutsches Weltraumgesetz mit Absicherungspflicht ist geplant, war im Oktober 2026 aber noch nicht als Entwurf veröffentlicht.

Wichtige Grenze: Haftpflicht gegenüber Dritten ist nicht Teil der beschriebenen Sachdeckung und braucht eine eigene Lösung

Überblick

Raumfahrtversicherung ist ein kleiner, international geprägter Spezialmarkt. Versichert wird vor allem der Satellit in drei Phasen: vor dem Start (Pre-Launch), beim Start bis zum Abschluss der Tests im Orbit (Launch) und im Betrieb (In-Orbit). Daneben gibt es Haftungsfragen gegenüber Dritten, die in Deutschland ein künftiges Weltraumgesetz regeln soll. Für Privatpersonen kein Abschlussthema; nicht vormerkbar.

Wann kann es leisten?

Ein Sachschaden oder eine Fehlfunktion des Satelliten in der versicherten Phase, die zum Totalverlust, zu eingeschränkter Leistung oder zu verkürzter Lebensdauer führt.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Pre-Launch: Sachschäden auf dem Weg zum Startplatz und bei der Startvorbereitung (Allgefahrendeckung)
  • Launch: Sachschäden und Fehlfunktionen vom Start bis zum Ende der In-Orbit-Tests, üblicherweise bis zu 365 Tage nach dem Start
  • In-Orbit: vollständiger oder teilweiser Ausfall im Betrieb
  • Totalverlust, Teilverlust und wirtschaftlicher Totalverlust nach vertraglicher Schwelle

Typischerweise nicht versichert

  • Haftpflicht gegenüber Dritten ist nicht Teil der beschriebenen Sachdeckung und braucht eine eigene Lösung
  • Die Trägerrakete wird nicht gesondert versichert; ihre Kosten fließen in den versicherten Wiederbeschaffungswert ein
  • Weitere Ausschlüsse nach den jeweiligen Bedingungen

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Satellitenbetreiber und Hersteller
  • Start-ups und Unternehmen mit Satellitenkonstellationen
  • Finanzierer, die eine Absicherung des Projekts verlangen

Vorher zu klären

  • Welche Phasen versichert werden sollen und wann das Risiko vom Hersteller auf den Käufer übergeht
  • Wie der vereinbarte Wert festgelegt wird (meist Wiederbeschaffungswert inklusive Start und Startversicherung)
  • Welche Haftungs- und Absicherungspflichten ein künftiges Weltraumgesetz bringen könnte

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Luftfahrtversicherungen: eigene Sparten für Luftfahrzeuge; bei Munich Re etwa gehört Raumfahrt organisatorisch zum Bereich Aviation and Space
  • Staatliche Haftung: Nach den Eckpunkten der Bundesregierung haftet Deutschland völkerrechtlich gegenüber anderen Staaten und soll Regress beim Betreiber nehmen können

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • LuftfahrzeugkaskoVersicherungsart

    Die Luftfahrzeugkasko ersetzt Schäden am eigenen Luftfahrzeug – vom Motorflugzeug über Segelflugzeug bis zur Drohne. Die vorgeschriebene Halterhaftpflicht für Schäden an Dritten ist ein eigener Vertrag.

  • LuftfahrthalterhaftpflichtVersicherungsart

    Halter eines Luftfahrzeugs haften nach dem Luftverkehrsgesetz für Unfallschäden auch ohne Verschulden und müssen dafür eine Haftpflichtversicherung unterhalten. Dazu zählen auch Flugmodelle.

Was ist wichtig?

Vereinbarter Wert

Die Totalverlust-Entschädigung wird im Voraus festgelegt, meist nach den Kosten für einen neuen Satelliten, dessen Start und die Startversicherung.

Launch plus Life

Kombination aus Start- und Betriebsdeckung mit Laufzeiten von bis zu 15 Jahren laut Munich Re; dafür sind technische Analysen nötig.

Geplante Regressabsicherung

Die Eckpunkte 2024 sehen vor, dass der Regress des Bundes gegen Betreiber durch Haftpflichtversicherung oder Bankbürgschaft abgesichert wird, mit Begrenzungen.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Launch-Deckungen enden je nach Vertrag mit Abschluss der In-Orbit-Tests, üblicherweise spätestens nach 365 Tagen
  • Die Pre-Launch-Deckung endet spätestens, wenn der Start nicht mehr abgebrochen werden kann
  • Rechtsstand: Laut Fachbeitrag vom 15.10.2026 war der Referentenentwurf eines Weltraumgesetzes noch nicht veröffentlicht; Pflichten können sich ändern

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Phase des Projekts soll abgesichert werden?
  2. Wie wird Teilverlust gemessen, etwa bei verkürzter Lebensdauer?
  3. Welche Absicherung des Haftungsrisikos verlangen Auftraggeber oder künftig der Gesetzgeber?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Ein Erdbeobachtungssatellit erreicht nach dem Start nicht die geplante Umlaufbahn und ist nicht nutzbar. Die Launch-Versicherung zahlt den vorab vereinbarten Wert für den Totalverlust.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Satellit funktioniert einwandfrei, wird aber wirtschaftlich nicht ausgelastet, weil Kunden fehlen. Das ist kein versicherter Sachschaden oder Funktionsausfall.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 3 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Space and satellite insurance solutions (deutschsprachige Seite: Deckungen für Satelliten in der kommerziellen Raumfahrt) (öffnet in neuem Tab) – Munich Re, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Phasen Pre-Launch, Launch, In-Orbit, Launch plus Life, Total- und Teilverlust, vereinbarter Wert, Trägerrakete als Kostenfaktor

  2. Unterrichtung durch die Bundesregierung: Eckpunkte der Bundesregierung für ein Weltraumgesetz (Drucksache 20/12775) (öffnet in neuem Tab) – Deutscher Bundestag, 05.09.2024, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Eckpunkte 2024: völkerrechtliche Haftung, Regress gegen Betreiber, Absicherung durch Haftpflichtversicherung oder Bankbürgschaft

  3. Draft bill for a German Space Act: the benchmarks it must meet (öffnet in neuem Tab) – Heuking Kühn Lüer Wojtek, 15.10.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Rechtsstand Oktober 2026: Referentenentwurf noch nicht veröffentlicht

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

AnrufenRaumfahrt- und Satellitenversicherung besprechen