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Versicherungswissen

Reiserücktritts­versicherung

Die Reiserücktrittsversicherung erstattet Stornokosten, wenn Sie eine gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können. Die Reiseabbruchversicherung ersetzt Mehrkosten und nicht genutzte Leistungen, wenn Sie die Reise aus einem solchen Grund vorzeitig beenden müssen.

Wichtige Grenze: Stornogründe, die nicht im Vertrag genannt sind, etwa einfache Unlust oder Terminprobleme.

Frage im Gespräch klären

Überblick

Wer eine Reise storniert, muss dem Veranstalter je nach Zeitpunkt Stornokosten zahlen. Die Reiserücktrittsversicherung übernimmt diese Kosten, wenn ein vertraglich versichertes Ereignis den Reiseantritt unzumutbar macht. Ergänzend gibt es die Reiseabbruchversicherung für Ereignisse nach Reisebeginn: Sie ersetzt etwa zusätzliche Rückreisekosten und den Wert nicht genutzter Reiseleistungen.

Auch bekannt als oder hier mit erklärt: Reiseabbruchversicherung.

Wann kann es leisten?

Ein versichertes Ereignis bei Ihnen oder einer Risikoperson, etwa eine unerwartete schwere Erkrankung, eine schwere Unfallverletzung oder ein Todesfall, ein erheblicher Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignis oder Straftat Dritter, Impfunverträglichkeit, Schwangerschaft, betriebsbedingte Kündigung oder die unerwartete Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach Arbeitslosigkeit.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Rücktritt: vertraglich geschuldete Stornokosten bis zur Versicherungssumme.
  • Je nach Tarif Umbuchungsgebühren und Mehrkosten bei verspätetem Reiseantritt.
  • Abbruch: zusätzliche Rückreisekosten und Wert nicht genutzter, bereits bezahlter Reiseleistungen.
  • Abbruch: Mehrkosten bei einem erzwungenen verlängerten Aufenthalt.
  • Ereignisse bei Risikopersonen wie Mitreisenden, nahen Angehörigen oder Betreuungspersonen.

Typischerweise nicht versichert

  • Stornogründe, die nicht im Vertrag genannt sind, etwa einfache Unlust oder Terminprobleme.
  • Erkrankungen, die nicht „unerwartet“ im Sinne der Bedingungen sind, etwa bereits behandelte Leiden innerhalb der vertraglichen Frist.
  • Ereignisse, die schon bei Buchung oder Abschluss absehbar waren.
  • Unabwendbare Ereignisse am Reiseziel wie Naturkatastrophen, sofern sie nicht als Grund vereinbart sind – hier helfen oft die Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Für teure Reisen und Reisen mit Kindern, wie die Verbraucherzentralen hervorheben.
  • Für Reisende mit langem Abstand zwischen Buchung und Abreise.
  • Für Reisende mit pflegebedürftigen Angehörigen oder unsicherer beruflicher Lage.

Vorher zu klären

  • Wie hoch ist der Reisepreis, und welche Stornostaffel gilt beim Veranstalter?
  • Wer gilt im Tarif als Risikoperson, und wie weit reicht der Angehörigenbegriff?
  • Bestehen Vorerkrankungen, und wie definiert der Tarif „unerwartet“?
  • Gibt es eine Selbstbeteiligung?
  • Bis wann nach der Buchung muss die Versicherung abgeschlossen werden?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Kreditkarten und Reisepakete: enthalten teils bereits Rücktrittsschutz; Leistungsumfang vergleichen.
  • Pauschalreiserecht: Treten am Bestimmungsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auf, die die Reise erheblich beeinträchtigen, darf der Veranstalter nach § 651h Abs. 3 BGB keine Entschädigung verlangen – unabhängig von einer Versicherung.
  • Ticketversicherung: deckt einzelne Veranstaltungstickets, nicht Reisen.
  • Auslandsreisekrankenversicherung: zahlt Behandlungskosten, nicht die Kosten der abgebrochenen Reise.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • TicketversicherungVersicherungsart

    Die Ticketversicherung erstattet den Preis einer Eintrittskarte, wenn Sie eine Veranstaltung aus einem versicherten Grund nicht besuchen können – etwa wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung. Sie zahlt nicht, wenn die Veranstaltung ausfällt.

  • AuslandsreisekrankenversicherungVersicherungsart

    Die Auslandsreisekrankenversicherung erstattet Kosten für Behandlungen, die auf einer Auslandsreise akut nötig werden, und – je nach Bedingungen – den Rücktransport nach Deutschland. Den Rücktransport zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht.

Was ist wichtig?

Begriff „unerwartet“

Nach dem GDV gilt eine Erkrankung als unerwartet, wenn sie nach Abschluss und Buchung erstmals auftritt; erneute Erkrankungen und Verschlechterungen bestehender Leiden sind nur versichert, wenn innerhalb einer vom Versicherer festgelegten Frist vorher keine Behandlung erfolgte. Routineuntersuchungen zählen nicht als Behandlung.

Risikopersonen

Versichert sind nicht nur Sie, sondern auch Ereignisse bei Risikopersonen – etwa Mitreisenden, deren Angehörigen und Personen, die zu Hause Kinder oder Pflegebedürftige betreuen. Bei großen Gruppen gelten engere Regeln.

Verspäteter Reiseantritt

Wer eine Reise aus einem versicherten Grund erst später antritt, bekommt Nachreisekosten wie einen Ersatzflug nach Angaben der Verbraucherzentrale nur bis zur Höhe der Stornokosten erstattet, die bei vollständigem Rücktritt angefallen wären.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Leistung bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die zum Reisepreis passen sollte.
  • Selbstbeteiligungen können nach Angaben der Verbraucherzentrale bis zu 20 Prozent der Stornokosten betragen.
  • Abschlussfristen nach Buchung sind tarifabhängig.
  • Ärztliche Atteste über die Reiseunfähigkeit oder Unzumutbarkeit werden in der Regel verlangt.

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Welche Rücktritts- und Abbruchgründe sind versichert, und welche nicht?
  2. Wer zählt zu den Risikopersonen?
  3. Gibt es eine Selbstbeteiligung, und wie hoch ist sie?
  4. Ist die Reiseabbruchversicherung enthalten oder ein eigener Baustein?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Drei Wochen vor dem Familienurlaub erkrankt die Tochter unerwartet schwer, der Arzt bescheinigt die Reiseunfähigkeit. Die Familie storniert sofort; die Reiserücktrittsversicherung erstattet die Stornokosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Ein Reisender storniert, weil ihm das Wetter am Zielort zu schlecht erscheint. Das ist kein versicherter Rücktrittsgrund; die Stornokosten trägt er selbst.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 4 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Versicherungen rund ums Reisen (Verbraucherbroschüre) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / DieVersicherer.de, Stand Januar 2025, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Leistung der Rücktritts- und der Abbruchversicherung, versicherte Gründe, Risikopersonen, Begriff „unerwartete schwere Erkrankung“, Unzumutbarkeit

  2. Auslandsreisen – welcher Versicherungsschutz ist notwendig? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale, Stand 18.03.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Sinnvoll bei teuren Reisen und mit Kindern, versicherte Kosten und Gründe, Selbstbeteiligung bis 20 Prozent, Risikopersonen, Nachreisekosten begrenzt auf Stornokosten

  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 651h Rücktritt vor Reisebeginn (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Keine Entschädigung des Veranstalters bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Bestimmungsort (§ 651h Abs. 3)

  4. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Sparte 16 (verschiedene finanzielle Verluste) nach Anlage 1 VAG

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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