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Versicherungswissen

Auslandsreisekranken­versicherung

Die Auslandsreisekrankenversicherung erstattet Kosten für Behandlungen, die auf einer Auslandsreise akut nötig werden, und – je nach Bedingungen – den Rücktransport nach Deutschland. Den Rücktransport zahlt die gesetzliche Krankenkasse nicht.

Wichtige Grenze: Behandlungen, die der Grund für die Reise waren.

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Überblick

Die Auslandsreisekrankenversicherung ist eine private Krankenversicherung für vorübergehende Auslandsreisen. Sie zahlt Behandlungskosten bei akuten Erkrankungen und Unfällen im Ausland, die über die Leistungen der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung hinausgehen oder von ihnen gar nicht erfasst sind. Es gibt sie als Police für eine Reise und als Jahresvertrag für beliebig viele Reisen mit einer Höchstdauer je Reise; für längere Aufenthalte gibt es eigene Langzeittarife.

Wann kann es leisten?

Eine akute Erkrankung oder ein Unfall während einer versicherten Auslandsreise, die eine Behandlung vor Ort erforderlich macht, oder eine Situation, in der ein Rücktransport nach Deutschland nach den Bedingungen gedeckt ist.

Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht

Kann versichert sein

  • Ambulante ärztliche Behandlung und stationäre Heilbehandlung im Ausland.
  • Ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel.
  • Schmerzstillende Zahnbehandlung und einfache Zahnfüllungen, provisorischer Zahnersatz.
  • Transport zum nächsten geeigneten Arzt oder Krankenhaus.
  • Krankenrücktransport nach Deutschland – je nach Tarif bereits, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, oder erst, wenn er medizinisch notwendig ist.
  • Überführung oder Bestattung im Ausland im Todesfall.
  • In manchen Tarifen Such-, Rettungs- und Bergungskosten bis zu einem Höchstbetrag.

Typischerweise nicht versichert

  • Behandlungen, die der Grund für die Reise waren.
  • Behandlungen, deren Notwendigkeit vor Reiseantritt feststand.
  • Kur-, Sanatoriums- und Rehabilitationsmaßnahmen.
  • Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte.
  • Entbindung und Schwangerschaftsbehandlung außer bei akuten Komplikationen, je nach Bedingungen.
  • Folgen vorhersehbarer Kriegsereignisse oder aktiver Teilnahme an inneren Unruhen sowie vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten.

Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.

Für wen das Thema relevant sein kann

Kann relevant sein für

  • Gesetzlich Versicherte: Die Kasse zahlt im EU-Ausland und in Abkommensstaaten nur wie für Einheimische, Zuzahlungen und Privatbehandlungen nicht, außerhalb davon praktisch nichts – und nie den Rücktransport.
  • Privat Versicherte: Der Schutz außerhalb Europas ist in vielen Tarifen zeitlich begrenzt; der Rücktransport ist nicht immer enthalten, und eine Reisepolice kann Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung schonen.
  • Familien, Studierende auf Kurzreisen und ältere Reisende – bei Letzteren unterscheiden sich Altersgrenzen und Tarife.

Vorher zu klären

  • Wie lange dauert die einzelne Reise, und passt sie in die Höchstreisedauer eines Jahresvertrags?
  • Wie ist der Rücktransport in den Bedingungen formuliert – „medizinisch sinnvoll und vertretbar“ oder „medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet“?
  • Bestehen Vorerkrankungen oder geplante Behandlungen, die ausgeschlossen sein könnten?
  • Gibt es eine Selbstbeteiligung, und bis zu welchem Alter sind Kinder in Familientarifen mitversichert?

Überschneidungen mit anderem Schutz

  • Gesetzliche Krankenversicherung: Mit der Gesundheitskarte gibt es in EU-Staaten, Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich sowie eingeschränkt in einigen weiteren Abkommensstaaten Leistungen wie für Einheimische – ohne Rücktransport.
  • Private Krankenvollversicherung: Weltweiter Schutz, außerhalb Europas oft zeitlich begrenzt; Rücktransport je nach Tarif.
  • Kfz-Schutzbrief und Reise-Schutzbrief: organisieren Krankenrücktransporte, im Kfz-Schutzbrief nach den Musterbedingungen aber nur bei medizinischer Notwendigkeit.
  • Private Unfallversicherung: kann Bergungskosten nach Unfällen übernehmen, wenn der Baustein vereinbart ist.

Nicht verwechseln – verwandte Themen

  • Gesetzliche KrankenversicherungSystemwissen

    Die gesetzliche Krankenversicherung ist der Zweig der Sozialversicherung, über den der größte Teil der Bevölkerung im Krankheitsfall abgesichert ist. Wer pflichtversichert ist, was die Kasse leistet und wo Grenzen liegen, regelt das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

  • Private KrankenvollversicherungVersicherungsart

    Die private Krankenvollversicherung ersetzt für Selbstständige, Beamte, versicherungsfreie Angestellte und weitere Gruppen die gesetzliche Krankenversicherung. Leistungen, Beitrag und spätere Wechselmöglichkeiten richten sich nach Tarif, Eintrittsalter und Gesundheitszustand – die Entscheidung bindet oft auf Dauer.

  • Reise-SchutzbriefAssistance

    Der Reise-Schutzbrief organisiert Hilfe in Notlagen auf Reisen – etwa Arztvermittlung, Benachrichtigung von Angehörigen oder Hilfe bei verlorenen Zahlungsmitteln. Organisieren und Bezahlen sind dabei zu unterscheiden: Manche Leistungen sind nur Vermittlung oder Darlehen.

  • ReiserücktrittsversicherungVersicherungsart

    Die Reiserücktrittsversicherung erstattet Stornokosten, wenn Sie eine gebuchte Reise aus einem versicherten Grund nicht antreten können. Die Reiseabbruchversicherung ersetzt Mehrkosten und nicht genutzte Leistungen, wenn Sie die Reise aus einem solchen Grund vorzeitig beenden müssen.

Was ist wichtig?

Kurzreise und Jahresvertrag

Jahresverträge gelten für beliebig viele Reisen, aber nur bis zu einer Höchstdauer je Reise – nach Angaben der Verbraucherzentrale je nach Vertrag oft sechs oder acht Wochen. Wer länger bleibt, braucht einen Langzeittarif.

Rücktransport

Die Verbraucherzentrale rät zu Tarifen, die den Rücktransport schon zahlen, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. „Medizinisch notwendig“ ist ein Rücktransport nur, wenn im Gastland keine ausreichende Behandlung möglich ist – diese Hürde ist hoch.

Vorleistung

Rechnungen von Privatärzten und Kliniken sind im Ausland oft sofort zu zahlen; die Erstattung erfolgt gegen detaillierte Rechnung. Bei größeren Behandlungen vorher mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen.

Wartezeiten, Grenzen und Nachweise

  • Der Schutz gilt nur für vorübergehende Reisen innerhalb der vereinbarten Höchstdauer.
  • Rücktransportdefinitionen unterscheiden sich stark zwischen Tarifen und entscheiden über die Leistung.
  • Bergungskosten sind, wenn überhaupt, meist auf einen Höchstbetrag begrenzt.
  • Selbstbeteiligungen sind möglich; die Verbraucherzentrale rät bei Jahresverträgen davon ab.

Bausteine und Varianten

Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.

Kranken­versicherung für Gäste aus dem Ausland (Incoming)

Variante

Wer aus dem Ausland nach Deutschland reist und hier nicht gesetzlich krankenversichert ist, kann eine Incoming-Reisekrankenversicherung abschließen. Häufig schließen auch Gastgeber in Deutschland den Vertrag für ihre Besucher ab. Für Schengen-Visa verlangen deutsche Auslandsvertretungen einen Krankenversicherungsnachweis; nach den Angaben des Generalkonsulats Hongkong muss er für alle Schengen-Staaten und den gesamten Aufenthalt gelten, Notfallbehandlung im Krankenhaus und Rücktransport einschließen und eine Mindestdeckung von 30.000 Euro haben.

Wichtige Grenze: Zugang nur für vorübergehende Aufenthalte und meist bis zu einem Höchstalter; Höchstdauer je nach Tarif.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland (Incoming)
Was gemeint ist
Kosten für akute ambulante und stationäre Behandlungen während des Aufenthalts in Deutschland, je nach Tarif Rücktransport ins Heimatland; einige Pakete enthalten zusätzlich Haftpflicht-, Unfall- oder Notfallleistungen.
Was daraus nicht folgt
Ein Incoming-Tarif ist keine Krankenversicherung für Personen, die in Deutschland versicherungspflichtig arbeiten oder dauerhaft hier wohnen; mit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt beim untersuchten Anbieter die Versicherbarkeit. Er ersetzt auch nicht automatisch jede für einen Aufenthaltstitel verlangte Absicherung.
Grenzen
  • Zugang nur für vorübergehende Aufenthalte und meist bis zu einem Höchstalter; Höchstdauer je nach Tarif.
  • Bei Abschluss erst nach der Einreise kann eine Wartezeit gelten.
  • Vorerkrankungen und bekannte Behandlungsbedarfe sind in der Regel ausgeschlossen; Selbstbeteiligungen sind möglich.
  • Die konkreten Visumsanforderungen sollten bei der zuständigen Auslandsvertretung geprüft werden.
Fragen dazu
  • Erfüllt der Tarif die Anforderungen der Auslandsvertretung für das Visum?
  • Gibt es eine Wartezeit, wenn der Gast bereits eingereist ist?
  • Ist der Gast in Deutschland versicherungspflichtig, etwa wegen einer Beschäftigung?
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Langzeit-Auslandskranken­versicherung

Variante

Normale Jahresverträge der Auslandsreisekrankenversicherung decken nur Reisen bis zu einer Höchstdauer je Reise, oft sechs oder acht Wochen. Für längere vorübergehende Aufenthalte bieten Reiseversicherer Langzeittarife an, deren Laufzeit sich nach der geplanten Aufenthaltsdauer richtet – bei einem Anbieter zum Beispiel bis zu 24 Monate.

Wichtige Grenze: Höchstdauer, Höchstalter und Verlängerungsmöglichkeit regelt jeder Tarif selbst; eine Verlängerung nach Reisebeginn ist nicht immer möglich.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Langzeit-Auslandskrankenversicherung
Was gemeint ist
Kosten für ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel, je nach Tarif medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport sowie Such-, Rettungs- und Bergungskosten; manche Tarife sichern auch Heimaturlaube innerhalb einer Höchstdauer ab.
Was daraus nicht folgt
Ein Langzeittarif ersetzt keine Krankenversicherung bei Auswanderung oder dauerhaftem Wohnsitz im Ausland, und er hält keine deutsche Kranken- oder Pflegeversicherung aufrecht. Ob während eines langen Aufenthalts eine Anwartschaft in Deutschland sinnvoll ist, ist eine eigene Frage.
Grenzen
  • Höchstdauer, Höchstalter und Verlängerungsmöglichkeit regelt jeder Tarif selbst; eine Verlängerung nach Reisebeginn ist nicht immer möglich.
  • Die Prämie hängt nach Anbieterangaben unter anderem vom Alter, vom gewählten Schutz und von der Dauer des Aufenthalts ab.
  • Vorerkrankungen und bereits feststehende Behandlungen sind wie bei Kurzreisen in der Regel ausgeschlossen.
Fragen dazu
  • Wie lange darf der Aufenthalt höchstens dauern, und kann ich vor Ort verlängern?
  • Sind Heimaturlaube und Abstecher in Drittländer mitversichert?
  • Brauche ich während des Aufenthalts eine Anwartschaft auf meine deutsche Krankenversicherung?
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Reise-Schutzbrief

Assistance

Der Reise-Schutzbrief, auch Soforthilfe- oder Nothilfeversicherung genannt, ist eine Assistance-Leistung: Eine Servicezentrale des Versicherers hilft rund um die Uhr bei praktischen Problemen auf Reisen, gerade bei Sprachbarrieren. Nach dem GDV gehören dazu Hilfe bei Krankheit, Unfall und Tod, Information über medizinische Versorgung, Vermittlung zwischen Hausarzt und Klinik, Benachrichtigung von Angehörigen und Hilfe bei Verlust von Zahlungsmitteln oder bei Strafverfolgung durch Vermittlung von Anwalt und Dolmetscher.

Wichtige Grenze: Welche Leistungen als Kostenübernahme und welche als Darlehen oder bloße Vermittlung gelten, regelt das jeweilige Bedingungswerk.

Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Reise-Schutzbrief
Was gemeint ist
Je nach Vertrag Organisation der Hilfe sowie Übernahme bestimmter Kosten, etwa für einen Rücktransport, die Reise eines Angehörigen bei längerem Klinikaufenthalt oder eine Vorleistung für Krankenhauskosten gegenüber der Klinik.
Was daraus nicht folgt
Organisation bedeutet nicht automatisch Kostenübernahme: Vermittelte Anwälte, Dolmetscher oder Ersatzzahlungsmittel muss der Reisende oft selbst bezahlen, und Vorleistungen, etwa für Klinikrechnungen oder eine Strafkaution, sind häufig nur Darlehen, die zurückzuzahlen sind. Behandlungskosten selbst trägt die Auslandsreisekrankenversicherung, nicht der Schutzbrief.
Grenzen
  • Welche Leistungen als Kostenübernahme und welche als Darlehen oder bloße Vermittlung gelten, regelt das jeweilige Bedingungswerk.
  • Ein Reise-Schutzbrief kann für einzelne Reisen oder unabhängig davon für alle Reisen eines Zeitraums gelten; kombinierte Auto- und Reise-Schutzbriefe gelten auch für Fahrten mit dem Privatfahrzeug.
  • Die Notrufnummer muss im Ernstfall greifbar sein; manche Leistungen setzen voraus, dass zuerst die Servicezentrale kontaktiert wird.
Fragen dazu
  • Welche Leistungen zahlt der Schutzbrief, und welche organisiert er nur oder streckt sie als Darlehen vor?
  • Habe ich schon Assistance über Kfz-Schutzbrief, Kreditkarte oder Auslandsreisekrankenversicherung?
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Auch zu diesem Thema wählbar

Diese Bausteine gehören zu mehreren Themen und sind an einer Stelle ausführlich erklärt. Hier vorgemerkt, landen sie beim Thema „Auslandsreisekrankenversicherung“.

  • Bergungskosten im Wintersport Erklärung lesen

Fragen vor einer Entscheidung

  1. Wird der Rücktransport schon bei medizinischer Sinnhaftigkeit bezahlt?
  2. Wie lange darf eine einzelne Reise im Jahresvertrag dauern?
  3. Sind Rettungs- und Bergungskosten eingeschlossen, und bis zu welcher Höhe?
  4. Was gilt bei Vorerkrankungen und bei Reisen in Länder mit Reisewarnung?

Beispiel und Gegenbeispiel

Fiktives Beispiel mit Leistung

Auf einer zweiwöchigen Reise in die USA muss ein Urlauber wegen einer Blinddarmentzündung operiert werden. Seine Auslandsreisekrankenversicherung erstattet die Klinikrechnung, die er zum Teil vorgestreckt hat, sowie die Arzneimittel.

Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung

Eine Reisende fliegt ins Ausland, um dort eine geplante Zahnbehandlung günstiger machen zu lassen. Weil die Behandlung der Zweck der Reise war, ist sie in der Auslandsreisekrankenversicherung nicht versichert.

Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.

Quellen und Stand

Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Alle 8 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
  1. Auslandsreisekrankenversicherung – darum ist sie wichtig (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale, Stand 16.02.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Rücktransport medizinisch sinnvoll statt notwendig, Klausel „notwendig und ärztlich angeordnet“ meiden, GKV-Grenzen trotz Gesundheitskarte, Jahresvertrag mit sechs oder acht Wochen je Reise, Langzeit-Police, Selbstbeteiligung meiden; Langzeit-Auslandskrankenversicherung: Jahresverträge nur bis sechs oder acht Wochen je Reise; für Langzeitreisen spezielle Police

  2. Auslandsreisen – welcher Versicherungsschutz ist notwendig? (öffnet in neuem Tab) – Verbraucherzentrale, Stand 18.03.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Leistungen und Ausschlüsse, GKV-Staatenliste und Notfallleistungen, PKV außereuropäisch zeitlich begrenzt, Kurzzeit- und Jahrespolicen, Rettungs- und Bergungskosten teilweise

  3. Versicherungen rund ums Reisen (Verbraucherbroschüre) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV) / DieVersicherer.de, Stand Januar 2025, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: GKV erstattet nur in EU- und Abkommensstaaten bis zur in Deutschland üblichen Höhe, kein Rücktransport, Helikopterbergung in der Regel nicht; PKV außerhalb Europas zeitlich begrenzt; versicherte Maßnahmen; Jahrespolice und Langzeitverträge; Langzeit-Auslandskrankenversicherung: Es gibt Verträge für länger dauernde Auslandsreisen; Reise-Schutzbrief: Begriff Reise-Schutzbrief (Soforthilfe-, Nothilfeversicherung), Servicezentrale, Leistungen, Vorleistung für Krankenhauskosten, Vermittlung von Anwalt und Dolmetscher, Auto- und Reise-Schutzbrief, Abschluss unabhängig von Einzelreise

  4. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015), unverbindliche Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Versicherer (GDV), AKB 2015, Stand 13.10.2026, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankenrücktransport im Kfz-Schutzbrief nur bei medizinischer Notwendigkeit (A.3.7.1); Reise-Schutzbrief: Organisation oder Kostenerstattung als Form der Hilfe im Schutzbrief (A.3.1)

  5. Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026

    Verwendet für: Sparte 2 (Krankheit) nach Anlage 1 VAG

  6. Reiseversicherung für ausländische Gäste (bis zu 5 Jahre) (öffnet in neuem Tab) – HanseMerkur Reiseversicherung, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland (Incoming): Beleg für Incoming-Tarif: vorübergehende Aufenthalte, ausländische Staatsangehörigkeit, Höchstalter, keine gesetzliche Versicherungspflicht, Abschluss nach Einreise mit Wartezeit, Selbstbeteiligung, Zusatzbausteine; Reise-Schutzbrief: Beleg, dass Notfallleistungen (z. B. Strafkaution, Mehrkosten) in Tarifen als Darlehen ausgestaltet sind

  7. Travel health insurance requirements (Visa) (öffnet in neuem Tab) – Auswärtiges Amt / Generalkonsulat Hongkong, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Krankenversicherung für Gäste aus dem Ausland (Incoming): Anforderungen an die Reisekrankenversicherung für Visumanträge: alle Schengen-Staaten, Rücktransport, Krankenhausnotfall, gesamte Dauer, Mindestdeckung 30.000 Euro

  8. Auslandskrankenversicherung für Langzeitaufenthalte (öffnet in neuem Tab) – ERGO Reiseversicherung, abgerufen am 21.10.2026

    Verwendet für: Langzeit-Auslandskrankenversicherung: Beleg: Langzeittarif bis maximal 24 Monate, tagesgenaue Laufzeit, Heimaturlaube, Rücktransport medizinisch sinnvoll, Such-, Rettungs- und Bergungskosten, Beitrag abhängig von Alter und Dauer

Frage zu diesem Thema?

Jan ordnet das Thema im Gespräch ein und sagt offen, ob er dazu eine Lösung der uniVersa anbieten kann.

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