Überblick
Die Schiffskaskoversicherung schützt das Schiff selbst: Rumpf, Maschinen, Zubehör und Ausrüstung. Für Seeschiffe nutzt der deutsche Markt häufig die DTV-ADS 2009, unverbindliche Musterbedingungen des Versicherungsverbands, von denen Verträge abweichen können. Kasko bedeutet hier Sachschutz für das eigene Schiff; die Haftung gegenüber Dritten ist überwiegend ein eigenes Thema (Seeschiffshaftpflicht). Es handelt sich um einen Spezialmarkt mit individuell verhandelten Verträgen. Für Privatpersonen ist das kein Abschlussthema, deshalb ist der Eintrag im Wunschplan nicht vormerkbar.
Wann kann es leisten?
Ein Schaden am versicherten Schiff während der Vertragsdauer, zum Beispiel durch Kollision, Strandung, eindringendes Seewasser, Brand oder Explosion. Nach den DTV-ADS 2009 trägt der Versicherer grundsätzlich alle Gefahren, denen das Schiff ausgesetzt ist, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Was versichert sein kann – und was typischerweise nicht
Kann versichert sein
- Teilschäden und Totalverlust des Schiffes nach den vereinbarten Bedingungen (in den DTV-ADS 2009 im Kaskoabschnitt geregelt)
- Maschinelle Einrichtungen, Zubehör und Ausrüstung, teils auch vorübergehend von Bord genommene Teile, je nach Bedingungen
- Beiträge zur großen Haverei, also zur gemeinsamen Kostenverteilung, wenn Schiff und Ladung aus einer gemeinsamen Gefahr gerettet werden
- Ein begrenzter Haftpflichtteil: Ersatz an Dritte für Sachschäden, die durch die Bewegung des Schiffes oder navigatorische Maßnahmen entstehen (DTV-ADS 2009, Ziffer 65)
Typischerweise nicht versichert
- Gewöhnliche Abnutzung, Alter, Rost, Korrosion und Kavitation (DTV-ADS 2009, Ziffer 55)
- Krieg, Bürgerkrieg, Kriegswerkzeuge und Piraterie, soweit keine gesonderte Kriegsversicherung vereinbart ist (DTV-ADS 2009, Ziffer 35)
- Schutz, soweit Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen (Sanktionsklausel, DTV-ADS 2009, Ziffer 1)
- Einnahmeausfälle des Schiffes, solange keine gesonderte Ertragsausfallversicherung vereinbart ist
Allgemeine Beschreibung. Was ein Vertrag konkret enthält, regeln seine Versicherungsbedingungen.
Für wen das Thema relevant sein kann
Kann relevant sein für
- Reedereien und eingetragene Schiffseigentümer in der Handelsschifffahrt
- Finanzierende Banken, die einen Kaskoschutz als Sicherheit verlangen
- Nicht für private Sportboote; dafür gibt es eigene Bootsversicherungen
Vorher zu klären
- Welches Fahrtgebiet das Schiff befahren soll, denn Fahrtgrenzen sind Vertragsbestandteil (DTV-ADS 2009, Ziffer 23)
- Klassifikation und Einhaltung der Schiffssicherheitsbestimmungen, weil Verstöße den Schutz gefährden können
- Ob Kriegs-, Minen-, Ertragsausfall- oder Nebeninteressendeckung zusätzlich gebraucht wird
- Versicherungswert bzw. vereinbarte Taxe und Höhe der Abzugsfranchise
Überschneidungen mit anderem Schutz
- Seeschiffshaftpflicht (P&I): deckt Haftungsrisiken, die der Kasko-Haftpflichtteil nicht erfasst, etwa Personenschäden
- Transportwarenversicherung: schützt die Ladung, nicht das Schiff
- Kriegsversicherung und Minenklausel: in den DTV-ADS 2009 eigene, nur bei Vereinbarung geltende Abschnitte
Nicht verwechseln – verwandte Themen
- Seeschiffshaftpflicht (P&I-Versicherung)Versicherungsart
Die Seeschiffshaftpflicht deckt Ansprüche Dritter gegen Reeder und Schiffseigentümer, etwa wegen Personenschäden, Ladungsschäden, Verschmutzung oder Wrackbeseitigung. International wird sie überwiegend von P&I-Clubs auf Gegenseitigkeit getragen.
- Binnenschiffskasko (Flusskasko)Variante
Kaskoschutz für gewerblich genutzte Binnenschiffe auf Flüssen, Kanälen und Seen. Der Markt nutzt eigene Musterbedingungen, zuletzt die ADB 2024 neben älteren AVB Flusskasko.
- Transportversicherung für WarenVersicherungsart
Die Transportversicherung für Waren ersetzt den Wert von Gütern, die auf dem Transport beschädigt werden oder verloren gehen – unabhängig davon, ob ein Frachtführer haftet. Sie schützt den Eigentümer der Ware, nicht den Transporteur.
- BootskaskoVersicherungsart
Die Bootskasko ersetzt Schäden am eigenen Freizeitboot oder an der Yacht – im Wasser, an Land, im Winterlager und je nach Vertrag beim Trailertransport. Schäden, die Sie anderen zufügen, deckt sie nicht; dafür gibt es die Boots- bzw. Wassersporthaftpflicht.
Was ist wichtig?
Allgefahrenprinzip
Grundsätzlich sind alle Seegefahren gedeckt, soweit die Bedingungen keine Ausnahme vorsehen. Entscheidend sind daher die Ausschlüsse.
Ersatz an Dritte
Ein Teil der Kollisionshaftung ist in der Kaskoversicherung enthalten; Umfang und Grenzen ergeben sich aus Ziffer 65 der DTV-ADS 2009.
Zusatzabschnitte
Nebeninteressen bei Totalverlust, Ertragsausfall, Minenklausel und Kriegsversicherung sind eigene Abschnitte, die nur bei Vereinbarung gelten.
Wartezeiten, Grenzen und Nachweise
- Abzugsfranchise je Schadenfall nach Vereinbarung (DTV-ADS 2009, Ziffer 40)
- Obliegenheiten zur Schadenanzeige, Schadenabwendung und Beweissicherung; Verletzungen können die Leistung mindern
- Konstruktions-, Material- und Fertigungsfehler sowie Wellenbruch sind besonders geregelt (Ziffer 59)
Bausteine und Varianten
Nicht jeder Baustein ist ein eigener Vertrag und nicht jeder ist bei jedem Anbieter frei wählbar. Ob ein Merkmal in einem Tarif enthalten, optional oder nicht vorgesehen ist, steht in dessen Bedingungen.
Binnenschiffskasko (Flusskasko)
VarianteDie Binnenschiffskasko ist die Variante der Schiffskasko für die Binnenschifffahrt. Anders als bei Seeschiffen beschreiben die älteren Musterbedingungen (AVB Flusskasko 2008/2013) benannte Gefahren: Schifffahrtsunfall, Brand, Blitzschlag, Explosion, höhere Gewalt sowie Einbruchdiebstahl, Beraubung und Vandalismus. Seit 2024 gibt es zusätzlich die modular aufgebauten ADB 2024. Welche Fassung gilt, steht im einzelnen Vertrag.
Wichtige Grenze: Teilschäden an der Ausrüstung sind nach den AVB Flusskasko 2008/2013 nur bei Brand, Blitzschlag oder Explosion ersetzt
Leistung, alle Grenzen und Fragen zu Binnenschiffskasko (Flusskasko)
- Was gemeint ist
- Ersatz für Verlust oder Beschädigung des Schiffes und seiner Maschinen; nach den Musterbedingungen außerdem Ersatz an Dritte, Beiträge zur großen Haverei, Aufopferung und je nach Fassung Wrackbeseitigungskosten. Nach den ADB 2024 ist Sturm benannte Gefahr; Zusatzbausteine sind etwa Ertragsausfall oder die Minenklausel.
- Was daraus nicht folgt
- Daraus folgt keine allgemeine Haftpflichtdeckung für alle Ansprüche gegen den Schiffseigner und kein automatischer Schutz für private Sport- oder Freizeitboote.
- Grenzen
- Teilschäden an der Ausrüstung sind nach den AVB Flusskasko 2008/2013 nur bei Brand, Blitzschlag oder Explosion ersetzt
- Nach den ADB 2024 braucht die Wrackbeseitigung eine gesonderte Vereinbarung; der Versicherungswert ist dort der Marktwert des Schiffes
- Geltungsbereich und Fahrtgrenzen sind vertraglich festgelegt (ADB 2024: Binnengewässer innerhalb der geografischen Grenzen Europas)
- Abzugsfranchise und Abzüge „neu für alt“ nach Vereinbarung
- Fragen dazu
- Gilt der Vertrag nach AVB Flusskasko 2008/2013 oder nach ADB 2024?
- Sind Wrackbeseitigung und Ertragsausfall vereinbart?
- Deckt der Geltungsbereich alle befahrenen Wasserstraßen?
Fragen vor einer Entscheidung
- Welche Fassung der Bedingungen gilt, und wo weicht der Vertrag von den Musterbedingungen ab?
- Ist das geplante Fahrtgebiet vollständig vom Vertrag umfasst?
- Wie sind Kriegs- und Pirateriegefahren für die geplanten Routen abgesichert?
- Welche Haftungsrisiken deckt der Kaskovertrag mit ab, und welche muss eine P&I-Deckung übernehmen?
Beispiel und Gegenbeispiel
Fiktives Beispiel mit Leistung
Ein Frachtschiff läuft bei schlechter Sicht auf Grund. Rumpf und Ruderanlage werden beschädigt. Die Kaskoversicherung ersetzt nach den vereinbarten Bedingungen die Reparaturkosten abzüglich der Abzugsfranchise.
Fiktives Gegenbeispiel ohne Leistung
Bei einer Werftbesichtigung zeigt sich starke Korrosion an Stahlplatten, die über Jahre entstanden ist. Das ist gewöhnliche Abnutzung beziehungsweise Korrosion und nach den Musterbedingungen kein Kaskoschaden.
Beide Fälle sind erfunden und dienen nur der Veranschaulichung. Sie enthalten keine Beiträge.
Quellen und Stand
Quellenstand: 21.10.2026. Diese Seite erklärt allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall; maßgeblich sind immer die Versicherungsbedingungen und gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Alle 5 Quellen mit Verwendungszweck anzeigen
- DTV-Allgemeine Deutsche Seeschiffsversicherungsbedingungen 2009 (DTV-ADS 2009), Musterbedingungen (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), TIS, Fassung Mai 2020, unverbindliche Bekanntgabe, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Aufbau, Allgefahrenprinzip (Ziff. 27), Ausschlüsse Abnutzung/Korrosion (Ziff. 55), Krieg/Piraterie (Ziff. 35), Sanktionsklausel (Ziff. 1), Fahrtgrenzen, Abzugsfranchise, Ersatz an Dritte (Ziff. 65), Zusatzabschnitte
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) einschließlich Anlage 1 (Sparten) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 20.10.2026
Verwendet für: VAG-Sparten 6 (Schiffskasko) und 12 (Schifffahrtshaftpflicht)
- Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Flusskasko-Risiken 2008/2013 (AVB Flusskasko 2008/2013) (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), TIS, Musterbedingungen, unverbindliche Bekanntgabe, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Binnenschiffskasko (Flusskasko): Benannte Gefahren, Ersatz an Dritte, große Haverei, Aufopferung, Wrackbeseitigung, Ausrüstungsschäden, Abzugsfranchise
- Allgemeine Deutsche Binnenschiffsversicherungsbedingungen 2024 (ADB 2024) – Übersicht (öffnet in neuem Tab) – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), TIS, Unverbindliche Übersicht, Stand März 2024, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Binnenschiffskasko (Flusskasko): ADB 2024: modularer Aufbau, Geltungsbereich Europa, Marktwert, Sturm als benannte Gefahr, Wrackbeseitigung gesondert, Zusatzbausteine
- Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) § 4 (Haftungsbeschränkung des Schiffseigners) (öffnet in neuem Tab) – Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de, abgerufen am 21.10.2026
Verwendet für: Binnenschiffskasko (Flusskasko): Haftungsbeschränkung des Schiffseigners, nicht bei Sport- und Erholungsschiffen